Rz. 49
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Der Unternehmer hat ab dem 01.01.1997 gem. § 18b UStG seine USt-Voranmeldungen (und Jahressteuererklärungen) um besondere Angaben zu den i. g. Dreiecksgeschäften zu ergänzen. Diese Erklärungspflichten gelten für
- den ersten Abnehmer (= mittlerer Unternehmer) und
- den letzten Abnehmer;
für den ersten Unternehmer der Reihe ergeben sich keine Besonderheiten.
2.7.1 Umsatzsteuer-Voranmeldung des ersten Unternehmers
Rz. 50
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Lieferung des ersten Unternehmers an den ersten Abnehmer (= mittlerer Unternehmer) ist eine ganz "normale" innergemeinschaftliche Lieferung und als solche zu deklarieren.
Für den ersten Unternehmer ergeben sich daher keine Besonderheiten; er braucht insbesondere auch nicht wissen, dass er sich als erster Leistender an einem i. g. Dreiecksgeschäft beteiligt.
2.7.2 Umsatzsteuer-Voranmeldung des ersten Abnehmers (= mittleren Unternehmers)
Rz. 51
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Der erste Abnehmer hat eine Eintragung in Kennzahl 42 des Vordrucks zur Umsatzsteuer-Voranmeldung vorzunehmen. Einzutragen ist dort die Bemessungsgrundlage (§ 25b Abs. 4 UStG, vgl. Rn. 44) seiner Lieferungen an den letzten Abnehmer. Zur (korrespondierenden) Zusammenfassenden Meldung vgl. Rn. 55.
Der innergemeinschaftliche Erwerb des ersten Abnehmers gilt bereits als besteuert und wird daher nicht erklärt (Rn 36f.).
Zur korrespondierenden Zusammenfassenden Meldung des ersten Abnehmers vgl. Rn. 55
Rz. 52
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Zu Fallstudien zur Umsatzsteuer-Voranmeldung vgl. Weimann, UidP, Kap. 32.8.2. Daneben ist der Ausgangsumsatz freilich immer noch in der vierteljährlichen Zusammenfassenden Meldung i. S. v. § 18a UStG anzugeben (vgl. Rn. 55).
2.7.3 Umsatzsteuer-Voranmeldung des letzten Abnehmers
Rz. 53
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Der letzte Abnehmer hat
- die Steuer, die er nach § 25b Abs. 2 UStG für die Lieferung des ersten Abnehmers schuldet, in Kennzahl 69 und
- einen Vorsteueranspruch in gleicher Höhe in Kennzahl 66
einzutragen (vgl. Rn. 41; Muster einer UStVA und Fallstudien bei Weimann, UidP, Kap. 32.8.3).