Rz. 40
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Zusammenfassende Meldungen sind keine Steuererklärungen. Es finden jedoch die für Steuererklärungen geltenden Vorschriften der AO ergänzend Anwendung (§ 18a Abs. 11 S. 1 UStG). Soweit einschlägig, gewährt diese Regelung der Finanzverwaltung im Ergebnis die Rechte, die auch für herkömmliche Steuererklärungen gelten. § 152 Abs. 2 AO ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Verspätungszuschlag 1 % der Summe aller nach § 18a Abs. 7 S. 1 Nr. 1 Buchst. b, Nr. 2 Buchst. b und Nr. 3 Buchst. b UStG zu meldenden Bemessungsgrundlagen für i. g. Warenlieferungen i. S. d. § 18a Abs. 6 UStG und im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführte steuerpflichtige sonstige Leistungen i. S. d. § 3a Abs. 2 UStG, für die der in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger die Steuer dort schuldet, nicht übersteigen und höchstens 2500 EUR betragen darf.
Rz. 41
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Zur Erleichterung und Vereinfachung der Abgabe und Verarbeitung der Zusammenfassenden Meldung kann nach § 18a Abs. 12 UStG das BMF durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass die ZM auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenfernübertragung übermittelt werden kann. Dabei können insbesondere geregelt werden:
- die Voraussetzungen für die Anwendung des Verfahrens;
- das Nähere über Form, Inhalt, Verarbeitung und Sicherung der zu übermittelnden Daten;
- die Art und Weise der Übermittlung der Daten;
- die Zuständigkeit für die Entgegennahme der zu übermittelnden Daten;
- die Mitwirkungspflichten Dritter bei der Erhebung, Verarbeitung und Übermittlung der Daten;
- der Umfang und die Form der für dieses Verfahren erforderlichen besonderen Erklärungspflichten des Unternehmers.
Rz. 42
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Zur Regelung der Datenübermittlung kann in der Rechtsverordnung auf Veröffentlichungen sachverständiger Stellen verwiesen werden; hierbei sind das Datum der Veröffentlichung, die Bezugsquelle und eine Stelle zu bezeichnen, bei der die Veröffentlichung archivmäßig gesichert niedergelegt ist.