2.7.1 Vorsteuerabzug der Gemeinschaft
Rz. 36
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Gemeinschaft ist unter den Voraussetzungen des § 15 UStG zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Rz. 37
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Dies ist der Fall, wenn und soweit sie vorsteuerbelastete Eingangsleistungen für folgende Umsatzarten verwendet:
Umsätze, die der Art nach gem. § 4 Nr. 13 UStG steuerfrei sind,
- zu deren Steuerpflicht aber zulässigerweise optiert wurde,
- die aber nicht an einen der Eigentümer, sondern an einen Dritten (z. B. an einen Mieter), ausgeführt werden (vgl. Abschn. 4.13.1. Abs. 2 S. 5 UStAE),
- Umsätze, die die Verwaltung des Sondereigentums betreffen (Abschn. 4.13.1. Abs. 2 S. 5 UStAE),
- wenn sie sonstige (Nichtausschluss-)Umsätze tätigt, z. B. bewegliche Gegenstände überlässt, die nicht Zubehör des Grundstücks sind (Tischtennisplatten, Gartenmöbel etc.).
Rz. 38
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Soweit die Eingangsleistungen für Umsätze verwandt werden, die nach § 4 Nr. 13 UStG ohne Möglichkeit der Option steuerfrei sind, sind die entsprechenden Vorsteuerbeträge gem. § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG nicht abziehbar und folglich nach Maßgabe des § 15 Abs. 4 UStG aufzuteilen. Insoweit gelten die allgemeinen Grundsätze; die nichtabziehbaren Teilbeträge können daher im Wege einer sachgerechten Schätzung ermittelt werden (§ 15 Abs. 4 S. 2 UStG, Abschn. 15.16. ff. UStAE).
2.7.2 Vorsteuerabzug der Mitglieder
Rz. 39
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Auch die Wohnungs-/Teileigentümer sind unter den Voraussetzungen des § 15 UStG zum Vorsteuerabzug berechtigt. Als zum Vorsteuerabzug berechtigende Eingangsrechnungen kommen insbesondere in Betracht:
- Rechnungen der Eigentümergemeinschaft,
- Rechnungen Dritter,
- Rechnungen der Versorgungsunternehmen (Gas, Wasser, Elektrizität), soweit für jeden einzelnen Eigentümer ein gesonderter Zähler installiert wurde, mit dessen Hilfe das Versorgungsunternehmen direkt gegenüber dem Verbraucher abrechnet: in diesem Fall liefert das Versorgungsunternehmen direkt an den Eigentümer als Kunden und nicht an die Gemeinschaft,
- Rechnungen über Dienstleistungen für das Sondereigentum, z. B. Schönheitsreparaturen.