2.7.1 Vorsteuerabzugsverbote im Zusammenhang mit bestimmten Aufwendungen nach § 4 Abs. 5 und § 12 EStG (§ 15 Abs. 1a UStG)
Rz. 119
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Nach § 15 Abs. 1a S. 1 UStG sind Vorsteuerbeträge, die auf Aufwendungen entfallen, für die das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1–4, 7 oder des § 12 Nr. 1 EStG gilt, nicht abzugsfähig. Hierunter fallen die dort aufgeführten
Für die Beurteilung, ob Aufwendungen i. S. d. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1–7 EStG vorliegen, sind zwar die Regelungen des Einkommensteuerrechts maßgebend, es besteht jedoch keine Bindungswirkung an die im Ertragsteuerrecht getroffenen Feststellungen/Entscheidungen (vgl. BFH vom 02.07.2008, BStBl II 2009, 206; Abschn. 15.6. UStAE). Soweit § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 EStG einen Abzug für angemessene und nachgewiesene Aufwendungen einkommensteuerrechtlich zulässt, lässt § 15 Abs. 1a S. 2 UStG den Vorsteuerabzug ebenfalls zu (Einschränkung des Abzugsverbots bei Bewirtungsaufwendungen).
Im Einzelfall kann die Abgrenzung, ob nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben i. S. d. § 4 Abs. 5 EStG vorliegen in der Praxis schwierig sein. So entschied z. B. der 3. Senat des FG Hamburg (Urteil vom 27.09.2018, NWB Datenbank, UAAAH-03925), dass der Vorsteuerabzug aus der Anschaffung eines Ferraris in voller Höhe zulässig sei, und verweist u. a. darauf, dass es sich bei den Anschaffungskosten des Ferraris um Aufwendungen für ähnliche Zwecke i. S. d. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG handele, die auch nicht unangemessen i. S. d. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 7 EStG seien. Anders sah das der 2. Senat des FG Hamburg (Urteil vom 11.10.2018, NWB Datenbank, AAAAH-03923). Der 2. Senat verweist in seiner Urteilsbegründung auf § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG und versagt den Vorsteuerabzug für die Anschaffungskosten eines Lamborghinis, u. a. mit dem Hinweis, dass es sich bei dem Unterhalt des Fahrzeugs unstreitig um Aufwendungen für ähnliche Zwecke i. S. d. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG handele (vgl. ausführlich hierzu Beck/Ackermann, NWB 2019, 788; Zwirner/Krauß, DStR 2021, 268).
Rz. 120
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
§ 15 Abs. 1a UStG bezieht sich nicht auf die Tatbestände des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5, 6, 6a und 6b EStG. D. h., für Aufwendungen i. Z. m.
- Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte,
- Familienheimfahrten,
- doppelter Haushaltsführung,
- Übernachtungen,
- häuslichen Arbeitszimmern.
(§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6, 6a und 6b EStG) wird bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 15 UStG ein Vorsteuerabzug gewährt.
2.7.2 Vorsteuerabzugsverbote im Zusammenhang mit Grundstücken (§ 15 Abs. 1b UStG)
Rz. 121
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Verwendet der Unternehmer ein Grundstück sowohl für Zwecke seines Unternehmens als auch für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, so ist nach § 15 Abs. 1b UStG die Steuer für die Lieferungen, die Einfuhr und den i. g. Erwerb sowie für die sonstigen Leistungen i. Z. m. diesem Grundstück vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen, soweit sie nicht auf die Verwendung des Grundstücks für Zwecke des Unternehmens entfällt. Bei Berechtigungen, für die die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke gelten, und bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden ist § 15 Abs. 1b S. 1 UStG entsprechend anzuwenden. § 15 Abs. 1b UStG berührt nicht das Zuordnungswahlrecht des Unternehmers nach § 15 Abs. 1 UStG (vgl. Abschnitt 15.2c. UStAE). Wird ein Grundstück für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten i. e. S. verwendet, ist die Vorsteuer bereits nach § 15 Abs. 1 UStG nicht abziehbar (vgl. BFH vom 03.03.2011, BStBl II 2012, 74, Abschn. 2.10., 2.11., 15.2b. Abs. 2 und 15.19. UStAE).
2.7.3 Vorsteuerabzugsverbot im Zusammenhang mit der Ausführung steuerfreier und bestimmter nichtsteuerbarer Umsätze im Ausland (§ 15 Abs. 2, Abs. 3 UStG)
Rz. 122
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Da die USt den unternehmerischen Leistungsverkehr entlasten und den Endverbrauch belasten soll, zugleich jedoch den Unternehmer nicht bereichern darf, wird der Vorsteuerabzug grundsätzlich nur unter der Voraussetzung gewährt, dass die Eingangsleistungen mit steuerpflichtigen Ausgangsleistungen und steuerpflichtigen unentgeltlichen Wertabgaben zusammenhängen (Grundgedanke des Allphasennetto-Umsatzsteuersystem). Demzufolge entfällt der Vorsteuerabzug grundsätzlich, wenn der Unternehmer mit den von anderen Unternehmern bezogenen Leistungen (Lieferungen und sonstige Leistungen, i. g. Erwerb, Einfuhr) steuerfreie oder nicht steuerbare Umsätze ausführt, weil in diesen Fällen keine Belastung des Endverbrauchs stattfindet. Die Zurechnung von Eingangs- zu Ausgangsleistungen richtet sich nach wirtschaftlichen Zurechnungskriterien. Zu prüfen ist dabei, welche Eingangsleistungen ursächlich für welche Ausgangsleistungen waren bzw. welche Eingangsleistungen die Ausgangsleistungen gefördert haben (vgl. BFH vom 04.03.1993, Az: V R 68/89, BFHE 171, 108).
Gesetzessystematisch wird der Grundgedanke des Allphasennetto-Umsatzsteuersystems durch § 15 Abs. 2 i. V. m. Abs. 3 UStG geregelt. So bestimmt § 15 Abs. 2 UStG zunächs...