Rz. 37

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

§ 3 Abs. 10 UStG beschreibt einen Sonderfall der Werkleistung. Überlässt der Unternehmer dem Auftraggeber, der ihm einen Stoff zur Herstellung eines Gegenstandes übergeben hat, an Stelle des herzustellenden Gegenstandes einen gleichartigen Gegenstand, wie er ihn in seinem Unternehmen aus solchen Stoffen herzustellen pflegt, gilt seine Leistung als Werkleistung, wenn er nach der Art eines Werklohnes abrechnet und dabei die Wertunterschiede im Marktpreis zwischen dem erhaltenen Stoff und dem des tatsächlich überlassenen Gegenstandes nicht berücksichtigt werden. Wegen weiterer Einzelheiten vgl. die Kommentierung zu § 3.

 

Rz. 38

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Nach § 7 Abs. 3 UStG gilt § 7 Abs. 1 UStG entsprechend. Wurde daher der zur Herstellung übergebene Stoff zum Zwecke der Herstellung (Be- oder Verarbeitung) in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt oder im Gemeinschaftsgebiet erworben und gelangt der hergestellte Gegenstand anschließend in das Drittlandsgebiet oder die in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebiete, ist die Werkleistung bei Vorliegen auch der übrigen Voraussetzungen, insbesondere der entsprechenden Nachweise, steuerfrei nach § 4 Nr. 1 Buchst. a UStG.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge