Rz. 27

Stand: 6. A. – ET: 01/2024

Neben den allgemeinen Aufzeichnungspflichten müssen für i. g. Warenlieferungen einige besondere Angaben erfasst werden. So hat der Unternehmer u. a. die Bemessungsgrundlagen und die ggf. darauf entfallende USt aufzuzeichnen für

  • die i. g. Lieferungen,
  • die fiktiven Lieferungen in den Fällen des i. g. Verbringens von Gegenständen vom inländischen in den ausländischen Unternehmensteil,
  • die i. g. Lieferungen von neuen Fahrzeugen.

Ebenso müssen nachträgliche Minderungen oder Erhöhungen der Bemessungsgrundlagen erfasst werden. Für weitere Ausführungen zu Aufzeichnungspflichten bei i. g. Lieferungen vgl. Abschn. 22.3 UStAE.

 

Rz. 28

Stand: 6. A. – ET: 01/2024

Zusätzliche Aufzeichnungspflichten ergeben sich außerdem aus den Regelungen zu den Buchnachweisen gem. § 17d UStDV. Nur wenn der Buchnachweis zeitnah und vollständig geführt wurde, kann der Unternehmer für seine i. g. Lieferung die Steuerbefreiung gem. § 4 Nr. 1b i. V. m. § 6a UStG in Anspruch nehmen.

Neben den aufzuzeichnenden Angaben gem. § 17d Abs. 24 UStDV gehört zu einem vollständigen Buchnachweis v. a. die ausländische USt-IdNr. des Abnehmers. Deren Gültigkeit sollte durch eine qualifizierte Bestätigungsabfrage beim BZSt abgefragt und dokumentiert werden.

Neben dem Buchnachweis muss zu jeder steuerfreien i. g. Lieferung auch ein Belegnachweis gem. §§ 17a17c UStDV (Gelangensvermutung bzw. Gelangensnachweis) eingeholt und aufbewahrt werden.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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