Rz. 94
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a S. 4 UStG entsteht die Steuer in den Fällen, in denen das Entgelt oder ein Teil des Entgelts (z. B. Anzahlungen, Abschlagszahlungen, Vorauszahlungen) vor Ausführung der Leistung oder Teilleistung gezahlt wird, stets – auch bei grundsätzlicher Sollversteuerung – bereits mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt oder Teilentgelt vereinnahmt worden ist (Abschn. 13.1. Abs. 3 S. 3, Abschn. 13.5. Abs. 1 UStAE). Zum Zeitpunkt der Vereinnahmung vgl. Rz. 96.
TIPP
In der Praxis steht der Berater häufig vor dem Problem, dem Mandanten die Begrifflichkeit nahe bringen zu müssen (ähnlich Küffner, DStR 2006, 1552, 1557):
- Anzahlungsrechnungen liegen vor, wenn der leistende Unternehmer vor dem (ersten) Tätigwerden einen Teil des Entgelts verlangt.
- Abschlagsrechnungen liegen vor, wenn der Unternehmer noch nicht geleistet hat, aber bereits für den Kunden tätig geworden ist und dafür einen Teil des Entgelts verlangt (vgl. Abschn. 13.4. Beispiel 5 UStAE).
- Vorausrechnungen liegen vor, wenn der Unternehmer im Voraus das gesamte Entgelt für eine noch nicht ausgeführte Leistung in Rechnung stellt; eine Schlussrechnung ist dann nicht mehr erforderlich (vgl. Abschn. 14.8. Abs. 6 UStAE).
Rz. 95
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Anzahlungen usw. können außer in Barzahlungen auch in Lieferungen oder sonstigen Leistungen bestehen, die im Rahmen eines Tausches oder tauschähnlichen Umsatzes als Entgelt oder Teilentgelt hingegeben werden. Eine Vereinnahmung der Anzahlung durch den Leistungsempfänger wird in diesen Fällen nicht dadurch ausgeschlossen, dass diese Leistung selbst noch nicht als ausgeführt gilt und die Steuer hierfür nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a S. 1 UStG noch nicht entstanden ist (vgl. EuGH vom 19.12.2012, Rs. C-549/11, HFR 2013, 188; Abschn. 13.5. Abs. 2 UStAE).
Rz. 96
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Anzahlungen führen zur Entstehung der Steuer, wenn sie für eine bestimmte Lieferung oder sonstige Leistung entrichtet werden (vgl. Rz. 93 f.). Dies setzt voraus, dass alle maßgeblichen Elemente der künftigen Lieferung oder künftigen Dienstleistung bereits bekannt sind, insbesondere die Gegenstände oder die Dienstleistungen zum Zeitpunkt der Anzahlung genau bestimmt sind (BFH vom 15.09.2011, Az: V R 36/09, BStBl II 2012, 365). Bezieht sich eine Anzahlung auf mehrere Lieferungen oder sonstige Leistungen, so ist sie entsprechend aufzuteilen. Was Gegenstand der Lieferung oder sonstigen Leistung ist, muss nach den Gegebenheiten des Einzelfalls beurteilt werden. Wird eine Leistung in Teilen geschuldet und bewirkt (Teilleistung), so sind Anzahlungen der jeweiligen Teilleistung zuzurechnen, für die sie geleistet werden (vgl. BFH vom 19.05.1988, BStBl II 1988, 848). Fehlt es bei der Vereinnahmung der Zahlung noch an einer konkreten Leistungsvereinbarung, so ist zu prüfen, ob die Zahlung als bloße Kreditgewährung zu betrachten ist; aus den Umständen des Einzelfalles, z. B. bei dauernder Geschäftsverbindung mit regelmäßig sich wiederholenden Aufträgen, kann sich ergeben, dass es sich dennoch um eine Anzahlung für eine künftige Leistung handelt, die zur Entstehung der Steuer führt (Abschn. 13.5. Abs. 3 UStAE).
Rz. 97
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Eine Anzahlung für eine Leistung, die voraussichtlich unter eine Befreiungsvorschrift des § 4 UStG fällt oder nicht steuerbar ist, braucht nicht der Steuer unterworfen zu werden. Dagegen ist die Anzahlung zu versteuern, wenn bei ihrer Vereinnahmung noch nicht abzusehen ist, ob die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung oder Nichtsteuerbarkeit der Leistung erfüllt werden (Abschn. 13.5. Abs. 4 UStAE).
TIPP
In der Praxis wird dieser Gedanke wohl sehr restriktiv anzuwenden sein: in welchen Fällen sollte, da die Anzahlungsbesteuerung ja eine konkrete Leistungsvereinbarung erfordert, nicht abzusehen sein, ob die Voraussetzungen einer Steuerbefreiung erfüllt werden? Derartige Fallgestaltungen könnten sich im Bereich der Ausfuhren ergeben; hier besteht bei Abhollieferungen Unsicherheit darüber, ob der Kunde den Ausfuhrnachweis erbringt.
Rz. 98
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Ergibt sich im Nachhinein, dass die Leistung nicht der Umsatzsteuer unterliegt, ist die Bemessungsgrundlage in entsprechender Anwendung des § 17 Abs. 2 Nr. 2 UStG zu berichtigen (BFH vom 08.09.2011, Az: V R42/10, BStBl II 2012, 248).
Rz. 99
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Zur Behandlung von Anzahlungen für steuerpflichtige Reiseleistungen, für die die Bemessungsgrundlage nach § 25 Abs. 3 UStG zu ermitteln ist, vgl. § 25 Rz. 39 ff.
Rz. 100
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Zur Rechnungserteilung bei der Ist-Besteuerung von Anzahlungen siehe Abschn. 14.8. UStAE, zum Vorsteuerabzug bei Anzahlungen siehe Abschn. 15.3. UStAE und zur Minderung der Bemessungsgrundlage bei Rückgewähr einer Anzahlung vgl. Abschn. 17.1. Abs. 7 UStAE. Werden Anzahlungen in fremder Währung geleistet, so ist die einzelne Anzahlung nach dem im Monat der Vereinnahmung geltenden Durchschnittskurs umzurechnen (§ 16 Abs. 6 UStG); bei...