Rz. 28
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Überschreitet ein Unternehmer die Umsatzgrenzen des § 19 Abs. 1 S. 1 UStG oder verzichtet er auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung nach § 19 Abs. 2 UStG (vgl. Rz. 24 ff.), muss er darauf achten, seine Umsätze der richtigen Besteuerungsform zuzuordnen, damit um das Wechseldatum nicht zu viel oder zu wenig USt berechnet und abgeführt wird.
Umsätze, die der Unternehmer vor dem Übergang zur Regelbesteuerung ausgeführt hat, fallen auch dann noch unter die Kleinunternehmerregelung, wenn er die Entgelte nach dem Wechselzeitpunkt vereinnahmt hat. Umsätze, die der Unternehmer nach dem Übergang ausführt, unterliegen der Regelbesteuerung.
Weitere Ausführungen zum Übergang von der Kleinunternehmerregelung zur Regelbesteuerung oder Pauschalierung können Abschn. 19.5 Abs. 1–5 UStAE entnommen werden.
Rz. 29
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Vorsteuerabzug kann der Unternehmer unter den Voraussetzungen des § 15 UStG erst für Eingangsleistungen, Einfuhrumsatzsteuerbeträge, i. g. Erwerbe bzw. Eingangsumsätze gem. § 13b UStG und § 25b UStG geltend machen, die nach dem Zeitpunkt an ihn ausgeführt wurden, zu dem er zur Regelbesteuerung übergegangen ist (Abschn. 15.1 Abs. 5 UStAE).
Durch den Wechsel der Besteuerungsform kann sich eine Pflicht zur Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG ergeben. Eine Änderung der Verhältnisse i. S. d. § 15a UStG liegt u. a. vor, wenn der Unternehmer von der Kleinunternehmerregelung zur Regelbesteuerung übergeht, ohne dass sich die Nutzung der Wirtschaftsgüter oder sonstigen Leistungen selbst geändert haben muss (BFH vom 17.06.2004, BStBl II 2004, 858; Abschn. 15a.2 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 UStAE).
Rz. 30
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Möchte ein unter § 24 UStG fallender Landwirt von der Regelbesteuerung Gebrauch machen (Option gem. § 24 Abs. 4 UStG), kann er auf die Besteuerung nach Durchschnittssätzen verzichten. Überschreitet er die Grenzen des § 19 Abs. 1 UStG nicht, gilt er kraft Gesetzes zunächst automatisch als Kleinunternehmer. Zur Anwendung der Regelbesteuerung muss er nochmals gem. § 19 Abs. 2 UStG auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichten. Er muss somit eine "Doppeloption" vornehmen (Abschn. 24.8 Abs. 2 UStAE).