Rz. 119
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Nach § 15 Abs. 1a S. 1 UStG sind Vorsteuerbeträge, die auf Aufwendungen entfallen, für die das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1–4, 7 oder des § 12 Nr. 1 EStG gilt, nicht abzugsfähig. Hierunter fallen die dort aufgeführten
Für die Beurteilung, ob Aufwendungen i. S. d. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1–7 EStG vorliegen, sind zwar die Regelungen des Einkommensteuerrechts maßgebend, es besteht jedoch keine Bindungswirkung an die im Ertragsteuerrecht getroffenen Feststellungen/Entscheidungen (vgl. BFH vom 02.07.2008, BStBl II 2009, 206; Abschn. 15.6. UStAE). Soweit § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 EStG einen Abzug für angemessene und nachgewiesene Aufwendungen einkommensteuerrechtlich zulässt, lässt § 15 Abs. 1a S. 2 UStG den Vorsteuerabzug ebenfalls zu (Einschränkung des Abzugsverbots bei Bewirtungsaufwendungen).
Im Einzelfall kann die Abgrenzung, ob nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben i. S. d. § 4 Abs. 5 EStG vorliegen in der Praxis schwierig sein. So entschied z. B. der 3. Senat des FG Hamburg (Urteil vom 27.09.2018, NWB Datenbank, UAAAH-03925), dass der Vorsteuerabzug aus der Anschaffung eines Ferraris in voller Höhe zulässig sei, und verweist u. a. darauf, dass es sich bei den Anschaffungskosten des Ferraris um Aufwendungen für ähnliche Zwecke i. S. d. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG handele, die auch nicht unangemessen i. S. d. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 7 EStG seien. Anders sah das der 2. Senat des FG Hamburg (Urteil vom 11.10.2018, NWB Datenbank, AAAAH-03923). Der 2. Senat verweist in seiner Urteilsbegründung auf § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG und versagt den Vorsteuerabzug für die Anschaffungskosten eines Lamborghinis, u. a. mit dem Hinweis, dass es sich bei dem Unterhalt des Fahrzeugs unstreitig um Aufwendungen für ähnliche Zwecke i. S. d. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG handele (vgl. ausführlich hierzu Beck/Ackermann, NWB 2019, 788; Zwirner/Krauß, DStR 2021, 268).
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Stand: 6. A. – ET: 07/2024
§ 15 Abs. 1a UStG bezieht sich nicht auf die Tatbestände des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5, 6, 6a und 6b EStG. D. h., für Aufwendungen i. Z. m.
- Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte,
- Familienheimfahrten,
- doppelter Haushaltsführung,
- Übernachtungen,
- häuslichen Arbeitszimmern.
(§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6, 6a und 6b EStG) wird bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 15 UStG ein Vorsteuerabzug gewährt.