Rz. 31
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Unterschreitet ein Unternehmer die Umsatzgrenzen des § 19 Abs. 1 S. 1 UStG oder entscheidet er sich nach Ablauf der Fünfjahresfrist zu einer Rückoption zur Kleinunternehmerbesteuerung (vgl. Rz. 26), muss er ebenfalls darauf bedacht sein, seine Umsätze der richtigen Besteuerungsform zuzuordnen, damit er nicht zu viel oder zu wenig USt berechnet und abführt.
Umsätze, die der Unternehmer vor dem Übergang von der Regelbesteuerung zur Anwendung des § 19 Abs. 1 UStG ausgeführt hat, unterliegen der Regelbesteuerung. Werden Entgelte für diese Umsätze nach dem Übergang vereinnahmt, hängt die Behandlung davon ab, ob die Steuer vor dem Übergang nach vereinnahmten oder vereinbarten Entgelten berechnet wurde (Abschn. 19.5 Abs. 6 S. 2 UStAE).
Umsätze, die der Unternehmer nach dem Übergang ausführt, fallen unter die Kleinunternehmerregelung. Wurden vor dem Übergang Anzahlungen vereinnahmt und der USt unterworfen, kann der Unternehmer sich die abgeführte USt vom FA erstatten lassen, sofern keine Rechnungen ausgestellt wurden, aus denen der Leistungsempfänger Vorsteuerabzug geltend machen konnte.
Weitere Ausführungen zum Übergang von der Kleinunternehmerregelung zur Regelbesteuerung oder Pauschalierung können Abschn. 19.5 Abs. 6–10 UStAE entnommen werden.
Rz. 32
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Nach dem Zeitpunkt des Übergangs zur Kleinunternehmerregelung kann der Unternehmer keine Vorsteuern mehr geltend machen (Abschn. 15.1 Abs. 6 UStAE).
Durch den Wechsel der Besteuerungsform kann sich eine Pflicht zur Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG ergeben. Eine Änderung der Verhältnisse i. S. d. § 15a UStG liegt u. a. vor, wenn der Unternehmer von der Regelbesteuerung zur Kleinunternehmerregelung übergeht, ohne dass sich die Nutzung der Wirtschaftsgüter oder sonstigen Leistungen selbst geändert haben muss (BFH vom 17.06.2004, BStBl II 2004, 858; Abschn. 15a.2 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 UStAE).
Rz. 33
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Möchte ein unter § 24 UStG fallender Landwirt von der Kleinunternehmerregelung des § 19 Abs. 1 UStG Gebrauch machen, muss er auf die Besteuerung nach Durchschnittssätzen verzichten. Überschreitet er die Grenzen des § 19 Abs. 1 UStG nicht, gilt er dann kraft Gesetzes als Kleinunternehmer.
Rz. 34
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Verpachtet ein Unternehmer seinen landwirtschaftlichen Betrieb und erschöpft sich seine unternehmerische Betätigung im Bereich der Landwirtschaft in dieser Verpachtung, ist die Pauschalierung nach § 24 UStG nicht mehr anwendbar. Es kommt zwingend zu einem Wechsel der Besteuerungsform. Übersteigen die Verpachtungsentgelte die Kleinunternehmergrenze nicht, kann der Unternehmer zu Beginn der Verpachtung für die Anwendung des § 19 Abs. 1 UStG aus Vereinfachungsgründen auf den voraussichtlichen Gesamtumsatz des laufenden Kj. abstellen. Beginnt die Verpachtung im Laufe eines Jahres, werden ebenfalls zur Vereinfachung die vor der Verpachtung erzielten Umsätze, die unter die Durchschnittsbesteuerung nach § 24 UStG fallen, bei der Ermittlung des Gesamtumsatzes des laufenden Jahres nicht berücksichtigt (Abschn. 19.1 Abs. 4a UStAE).