Rz. 37

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Bei der i. g. Verbringung von Waren aus dem EU-Ausland in ein deutsches Konsignationslager oder aus Deutschland in ein ausländisches Konsignationslager mit Anwendung der Vereinfachungsregelung des § 6b UStG sind Aufzeichnungen zu führen, die es der Finanzverwaltung ermöglichen, eine korrekte und zeitlich richtige Meldung und Versteuerung der Einlagerungen und späteren Lieferungen zu kontrollieren.

2.8.1 Aufzeichnungen des verbringenden Unternehmers

 

Rz. 38

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Der Unternehmer, der Waren in ein Konsignationslager eines seiner Kunden verbracht hat, muss gem. § 22 Abs. 4f UStG folgende Aufzeichnungen führen und der Finanzverwaltung vorlegen können:

  1. den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des Erwerbers i. S. d. § 6b Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 5 UStG;
  2. den EU-Mitgliedstaat, aus dem die Waren in das Konsignationslager versandt wurden;
  3. den EU-Mitgliedstaat, in das die Waren gebracht wurden;
  4. den Tag des Beginns der Beförderung oder Versendung im Abgangsmitgliedstaat;
  5. die vom Erwerber für das Verbringen in das Lager verwendete USt-IdNr.;
  6. den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des Lagers, in das die Ware gelangt ist;
  7. den Tag des Endes der Beförderung oder Versendung im Bestimmungsmitgliedstaat;
  8. die USt-IdNr. des Lagerhalters;
  9. die Bemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 UStG, die handelsübliche Bezeichnung und Menge der in das Lager gelangten Ware;
  10. den Tag der Lieferung an den Erwerber bzw. die Entnahme der Ware durch den Erwerber aus dem Lager (§ 6b Abs. 2 UStG);
  11. das Entgelt für die Lieferung aus dem Lager an den Erwerber sowie die handelsübliche Bezeichnung und Menge der gelieferten Gegenstände;
  12. die vom Erwerber für die Lieferung aus dem Lager verwendete USt-IdNr.;
  13. das Entgelt sowie die handelsübliche Bezeichnung und Menge der Gegenstände im Fall des einer i. g. Lieferung gleichgestellten Verbringens i. S. d. § 6b Abs. 3 UStG;
  14. die Bemessungsgrundlage der nach § 6b Abs. 4 Nr. 1 UStG in den Abgangsmitgliedstaat zurückgelangten Gegenstände und den Tag des Beginns des Rücktransports.

2.8.2 Aufzeichnungen des Abnehmers und des Lagerhalters

 

Rz. 39

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Der Abnehmer der Waren aus einem Konsignationslager muss gem. § 22 Abs. 4g UStG folgende Aufzeichnungen führen und der Finanzverwaltung vorlegen können (diese Aufzeichnungspflichten gelten ebenso für einen für die Haltung eines Konsignationslagers eingesetzten Dritten (Lagerhalter)):

  1. die vom liefernden Unternehmer verwendete USt-IdNr.;
  2. die handelsübliche Bezeichnung und Menge der für den Abnehmer in das Konsignationslager verbrachten Ware;
  3. den Tag des Endes der Beförderung oder Versendung der für den Abnehmer in das Konsignationslager verbrachten Ware;
  4. das Entgelt für die Lieferung an bzw. Entnahme aus dem Lager durch den Abnehmer sowie die handelsübliche Bezeichnung und Menge der gelieferten Gegenstände;
  5. den Tag des i. g. Erwerbs i. S. d. § 6b Abs. 2 Nr. 2 UStG;
  6. die handelsübliche Bezeichnung und Menge der auf Veranlassung des Abnehmers aus dem Lager entnommenen Gegenstände;
  7. die handelsübliche Bezeichnung der zerstörten oder fehlenden Gegenstände (§ 6b Abs. 6 S. 4 UStG) und den Tag der Zerstörung, des Verlusts oder des Diebstahls oder den Tag, an dem die Zerstörung oder das Fehlen der Gegenstände festgestellt wurde.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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