Rz. 31
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Als Lagerhalter in Betracht kommt
- ein Unternehmer,
- dessen (eine) unternehmerische Tätigkeit in der Lagerhaltung besteht (unabhängig davon, ob er diese ausschließlich betreibt!) und
- der in seinem Unternehmen Lagerflächen zur Verfügung hat, die für die Lagerung der in der Anlage 1 bezeichneten Gegenstände geeignet sind (BMF vom 28.01.2004, BStBl I 2004, 242, Tz. 4 f.).
Rz. 32
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Häufig wird es sich bei den eingelagerten Gegenständen um Fremdbesitz handeln. Der Lagerhalter tritt in diesem Fall weder als Einlagerer noch als Auslagerer auf. Er kann diese Funktionen dann höchstens als Vertreter des verfügungsberechtigten Unternehmers ausüben, da er selbst keine Verfügungsmacht an den eingelagerten Gegenständen erwirbt. Seine Leistungen fallen deshalb dann weder unter die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 4a UStG noch unter die des § 4 Nr. 4b UStG.
Rz. 33
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Der Lagerhalter hat die Einrichtung des Lagers beim Finanzamt anzuzeigen und sich die Errichtung des Lagers von diesem bewilligen zu lassen (vgl. Rz. 28). Er ist verpflichtet,
- Bestandsaufzeichnungen über die eingelagerten und ausgelagerten Gegenstände zu führen,
- die Umsätze aufzuzeichnen, die im Zusammenhang mit dem im Steuerlager befindlichen Gegenständen ausgeführt werden,
- die Namen und Anschriften sowie die inländische USt-IdNr. des Auslagerers oder dessen Fiskalvertreters aufzuzeichnen.
Wegen § 22 Abs. 4c UStG vgl. § 22 Rz. 37 ff.
Rz. 34
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Durch eine qualifizierte Anfrage beim BZSt kann sich der Lagerhalter vergewissern, ob die ihm vom Auslagerer erteilten Angaben zutreffend sind (§ 18e UStG).
Rz. 35
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Kommt der Lagerhalter seinen Aufzeichnungspflichten nicht nach, kann er als Gesamtschuldner für die vom Auslagerer geschuldete USt in Haftung genommen werden, wenn er entgegen § 22 Abs. 4c S. 2 UStG die inländische USt-IdNr. des auslagernden Unternehmers oder seines Fiskalvertreters nicht oder nicht zutreffend aufzeichnet (§ 13a Abs. 1 Nr. 6 UStG).