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Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Grundsätzlich entsteht die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraumes der Vereinnahmung (Abschn. 20.1. Abs. 2 UStAE). Das gilt auch für Anzahlungen. Als Zeitpunkt der Vereinnahmung gilt bei unbaren Zahlungen der Tag der Gutschrift auf dem Bankkonto. Ein Scheckbetrag ist bereits mit dessen Hingabe zugeflossen, wenn der sofortigen Vorlage des Schecks keine zivilrechtlichen Abreden entgegenstehen und wenn davon ausgegangen werden kann, dass die bezogene Bank im Falle der sofortigen Vorlage des Schecks den Scheckbetrag auszahlen oder gutschreiben wird.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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