Rz. 33

Stand: 6. A. – ET: 01/2024

Ein forstwirtschaftlicher Betrieb liegt vor, soweit der Zweck des Betriebs in der planmäßigen Bewirtschaftung von Waldgrundstücken zur Gewinnung von Erzeugnissen des Waldes besteht. Als Bewirtschaftung des Waldbodens ist die Bestellung, die Durchforstung, die Pflege (einschließlich Schädlingsbekämpfung und "Waldsterbevorsorge") sowie Haupt- und Endnutzung anzusehen.

Als begünstigte Erzeugertätigkeiten sind in § 24 Abs. 2 S. 1 UStG insbesondere die Forstwirtschaft sowie Baumschulen (im Wald) genannt.

 

Rz. 34

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Ein forstwirtschaftlicher Betrieb liegt i. d. R. nicht vor, wenn:

  • das Waldgrundstück nach Erwerb abgeholzt und einer anderen landwirtschaftlichen Nutzung zugeführt wird,
  • ein Waldgrundstück überwiegend zu Wohn- und Freizeitzwecken genutzt wird,
  • eine Weihnachtsbaumkultur (auch zur Schmuckreisiggewinnung) betrieben wird,
  • es sich um Weidenanbau, Baumschulen, Obstgärten oder Flurholz außerhalb des Waldes handelt. Auch Parkanlagen, Alleebäume und Grenzbäume gehören nicht zu einem forstwirtschaftlichen Betrieb (Abschn. 24.2 Abs. 4 S. 6 UStAE).
 

Rz. 35

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Wie dem landwirtschaftlichen Betrieb können auch dem forstwirtschaftlichen Betrieb sog. Nebenbetriebe wie z. B. die Köhlerei oder unter bestimmten Umständen Sägewerke zugeordnet werden (begünstigt sind jedoch nur Produkte bis höchstens zur ersten Verarbeitungsstufe).

Keine forstwirtschaftlichen Nebenbetriebe sind z. B.:

  • die Verpachtung von Waldgrundstücken zur Ausbeute von Sand, Steinen oder Kies,
  • die Vermietung von Zeltplätzen, auch wenn die Vermietung der Durchführung von Jugendlagern bzw. Jugendfreizeiten dient,
  • die Vermietung von Holzlagerplätzen.
 

Rz. 36

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Erlöse aus der Veranstaltung von Treibjagden fallen nicht unter die durchschnittssatzbesteuerten Umsätze eines Land- und Forstwirts mit Eigenjagdrecht. Die Einräumung der Möglichkeit, Wildtiere abzuschießen, stellt keine forstwirtschaftliche Dienstleistung dar (Abschn. 24.3 Abs. 12 UStAE).

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