2.8.1 Allgemeines
Rz. 39
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Nach § 7 Abs. 4 S. 1 UStG muss der (Werk-)Unternehmer die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 UStG sowie die Be- oder Verarbeitung nach § 7 Abs. 1 S. 2 UStG nachweisen. Wie bei Ausfuhrlieferungen (§ 6 UStG) und i. g. Lieferungen (§ 6a UStG), wurden die Nachweise auch in Fällen der Lohnveredelungen (§ 7 UStG) bisher als materiell-rechtliche Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung betrachtet (§ 7 i. V. m. § 4 Nr. 1 Buchst. a UStG; vgl. BFH vom 28.02.1980, Az: V R 118/76, BStBl II 1980, 415). Durch die strukturelle Nähe der Lohnveredelung zur Ausfuhrlieferung ist es naheliegend davon auszugehen, dass die Rechtsprechung des BFH zum materiell-rechtlichen Charakter der Nachweise bei Ausfuhrlieferungen sich auch auf die Beurteilung der Nachweise in Fällen der Lohnveredelung auswirkt (vgl. BFH vom 28.05.2009, Az: V R 23/08, BStBl II 2010, 517). Im Rahmen der Ermächtigungsvorschrift des § 7 Abs. 4 S. 2 UStG regelt die UStDV die Einzelheiten der Nachweise. Die Nachweisverpflichtung erstreckt sich demnach einerseits auf den Ausfuhrnachweis (§ 12 UStDV i. V. m. §§ 8–11 UStDV), andererseits auf den Buchnachweis der Lohnveredelung (§ 13 UStDV). Die §§ 9, 10, 11 und 13 UStDV wurden durch die Zweite Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen (vom 02.12.2011, BGBl I 2011, 2416) von zuvor Sollvorschriften m. W. v. 01.01.2012 auf nunmehr Mussvorschriften abgeändert. Weitere Änderungen in den §§ 9 und 10 UStDV haben sich durch die Verordnung zum Erlass und zur Änderung steuerlicher Verordnungen (vom 11.12.2012, BGBl I 2012, 2637) mit Wirkung ab 12.12.2012 ergeben. Wegen weiterer Einzelheiten vgl. die Kommentierung zu § 6. Durch Art. 9 der Vierten Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen (Verordnung vom 12.07.2017, BGBl I 2017, 2360) wurden die §§ 9, 10 und 13 UStDV erneut geändert. Ausweislich der Verordnungsbegründung (vgl. BR-Drucks. 412/17 vom 24.05.2017, 24 f.) handelt es sich um redaktionelle Anpassungen an das neugefasste europäische Zollrecht. Wegen weiterer Einzelheiten vgl. die Kommentierung zu § 6.
2.8.2 Ausfuhrnachweis
Rz. 40
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Nach § 12 UStDV gelten für den Ausfuhrnachweis die Vorschriften der §§ 8–11 UStDV entsprechend (vgl. Abschn. 7.2. Abs. 1 UStAE mit Verweisung auf Abschn. 6.5.–6.8. UStAE). Der (Werk-)Unternehmer muss daher nach § 8 Abs. 1 UStDV die Beförderung oder Versendung in das Drittlandsgebiet durch Belege nachweisen, die nach § 8 Abs. 2 UStDV auch Angaben über die Be- oder Verarbeitung durch weitere Beauftragte enthalten müssen. Die erforderlichen Angaben ergeben sich aus § 11 Abs. 1 UStDV und erstrecken sich nach § 11 Abs. 2 UStDV auf jeden Beauftragten. Aus den Ausfuhrbelegen muss sich daher sowohl die eigene Be- oder Verarbeitung des Unternehmers ergeben als auch vorangegangene (zumal der Unternehmer auch die Einfuhr oder den Erwerb zum Zwecke der Be- oder Verarbeitung nachweisen muss) und nachfolgende Be- oder Verarbeitungen durch weitere Beauftragte sowie, falls der Gegenstand von einem Lieferer (vgl. § 6 Abs. 1 S. 2 UStG) übernommen wurde, der Lieferer. Art und Inhalt der Ausfuhrbelege als solche regeln die §§ 9 und 10 UStDV in Abhängigkeit davon, ob es sich um eine Beförderung oder eine Versendung handelt. Hat der (Werk-)Unternehmer seinerseits einen Subunternehmer mit der Be- oder Verarbeitung beauftragt und befördert oder versendet dieser den Gegenstand anschließend in das Drittlandsgebiet, kann die Ausfuhr durch eine Versandbestätigung nachgewiesen werden (vgl. Abschn. 7.2. Abs. 1 S. 3 UStAE; zur elektronischen Übermittlung vgl. Abschn. 7.2. Abs. 1 S. 4 und 5 UStAE, eingefügt durch BMF vom 06.01.2014, Az: IV D 3 – S 7156/13/10001, BStBl I 2014, 152 mit Anwendungsregelung). Zum Ausfuhrnachweis bei Be- oder Verarbeitung von Binnenschiffen, die gewerblichen Zwecken dienen, Eisenbahnwagen oder Seetransportbehältern vgl. Abschn. 7.2. Abs. 2 UStAE. Führt der (Werk-)Unternehmer den Nachweis über die Einfuhr zum Zwecke der Be- oder Verarbeitung (vgl. Rz. 41) durch Hinweis auf die Belege über die Bezahlung der Eingangsabgaben des Bestimmungslandes, gilt dieser Nachweis gleichzeitig als Ausfuhrnachweis, da das Gelangen in das Drittlandsgebiet dadurch dokumentiert ist. Eines weiteren Nachweises bedarf es in diesem Fall nicht (vgl. Abschn. 7.2. Abs. 3 UStAE). Wegen des Ausfuhrnachweises i. Z. m. dem ab 01.07.2009 verbindlichen elektronischen Ausfuhrverfahren ATLAS vgl. BMF vom 17.07.2009, Az: IV B 9 – S 7134/07/10003, BStBl I 2009, 855 unter 4. Für Ausfuhren nach dem 30.06.2010 vgl. BMF vom 03.05.2010, Az: IV D 3 – S 7134/07/10003, BStBl I 2010, 499 unter 4.
2.8.3 Buchnachweis
Rz. 41
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Nach § 13 Abs. 1 UStDV muss der (Werk-)Unternehmer die Voraussetzungen der Steuerbefreiung buchmäßig nachweisen, dabei müssen die Voraussetzungen eindeutig und leicht nachprüfbar aus der Buchführung zu ersehen sein (vgl. Abschn. 7.3. Abs. 1 S. 1 UStAE i. V. m. Abschn. 6.10. Abs. 1 bis 6 UStAE). Der Nachweis über die Einfuhr oder den Erwerb zum Zwecke der Be-...