Rz. 41
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Durch die Einfügung des § 13a Abs. 1 Nr. 7 UStG wird Art. 2 Nr. 30 der Richtlinie (EU) 2017/2455 des Rates vom 05.12.2017 zur Änderung der MwStSystRL und der Richtlinie 2009/132/EG in Bezug auf bestimmte mehrwertsteuerliche Pflichten für die Erbringung von Dienstleistungen und für Fernverkäufe von Gegenständen (ABl. L 348 vom 29.12.2017, 7), mit dem Artikel 369l MwStSystRL eingefügt wurde, umgesetzt (Referentenentwurf eines JStG 2020 vom 17.07.2020).
Rz. 42
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Ein Unternehmer, der an dem besonderen Besteuerungsverfahren nach § 18k UStG teilnimmt, kann bzw. – in Fällen, in denen der Unternehmer in einem Drittland ansässig ist, das nicht in der Durchführungsverordnung entsprechend Art. 369m Abs. 3 MwStSystRL aufgeführt ist – muss einen im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Vertreter als Steuerschuldner der Umsatzsteuer und zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß dem besonderen Besteuerungsverfahren nach § 18k UStG im Namen und für Rechnung des Unternehmers benennen. § 13a Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 UStG regelt, dass in diesen Fällen der im Gemeinschaftsgebiet ansässige Vertreter neben dem Unternehmer Steuerschuldner ist. Damit dient die Vorschrift der Sicherung des Steueraufkommens.
Rz. 43
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Schulden mehrere Personen nebeneinander eine Steuer, sind diese Gesamtschuldner (vgl. § 44 AO). Die FinBeh kann in dieser Konstellation in einem zusammengefassten Bescheid gegenüber allen Gesamtschuldnern Steuern festsetzen (vgl. § 155 Abs. 3 AO). § 13a Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 UStG regelt, dass der Vertreter kraft Gesetzes auch gleichzeitig Empfangsbevollmächtigter für den Unternehmer ist. Er ist dadurch ermächtigt, alle Verwaltungsakte und Mitteilungen in Empfang zu nehmen, die i. R. d. Besteuerungsverfahrens nach § 18k UStG und in einem eventuell anschließenden Einspruchsverfahren für den Unternehmer bestimmt sind. Bei der Bekanntgabe an den Vertreter ist wie in den Fällen des § 183 Abs. 1 Satz 5 AO darauf hinzuweisen, dass die Bekanntgabe mit Wirkung für und gegen beide erfolgt.
Rz. 44
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Empfangsbevollmächtigung des Vertreters kann allerdings
- nur nach Beendigung des der Vertretung zugrunde liegenden Vertragsverhältnisses und
- dann auch nur mit Wirkung für die Zukunft
widerrufen werden. Ein solcher Widerruf wird gegenüber der FinBeh zudem erst wirksam, wenn er ihr zugegangen ist.