Rz. 133
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Im Zusammenhang mit der Steuerbefreiung des § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG wird eine Vielzahl von teils fein ausdifferenzierten Begriffen aus dem KAGB verwendet. Diese werden teils ausdrücklich, teils implizit i. R. d. Anwendung der Befreiung in Bezug genommen.
Rz. 134
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG erstreckt sich auf die Verwaltung von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (kurz "OGAW") i. S. d. § 1 Abs. 2 KAGB, die Verwaltung von alternativen Investmentfonds (kurz "AIF") i. S. d. § 1 Abs. 3 KAGB und die Verwaltung von Versorgungseinrichtungen i. S. d. Versicherungsaufsichtsgesetzes (vgl. § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG). Nicht unter die Steuerbefreiung fallen Leistungen der Vermögensverwaltung mit Wertpapieren, bei der die mit den Leistungen beauftragte Bank aufgrund eigenen Ermessens über den Kauf und Verkauf von Wertpapieren entscheidet und diese Entscheidung durch den Kauf und Verkauf der Wertpapiere vollzieht (vgl. EuGH-Urteil vom 19.07.2012, C-44/11, Deutsche Bank, Rn. 34 f.; BFH vom 16.03.2023, V R 17/21, ECLI:DE:BFH:2023:U.160323.VR17.21.0, Rn. 19; BFH vom 11.10.2012, V R 9/10, BStBl II 2014, 279, Rn. 22; Rz. 104 ff.).
Rz. 135
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Ein Investmentvermögen ist jeder Organismus für gemeinsame Anlagen, der von einer Anzahl von Anlegern Kapital einsammelt, um es nach einer festgelegten Anlagestrategie zum Nutzen dieser Anleger zu investieren, und der kein operativ tätiges Unternehmen außerhalb des Finanzsektors ist (vgl. § 1 Abs. 1 S. 1 KAGB). Eine Anzahl von Anlegern ist gegeben, wenn die Anlagebedingungen, die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag des Organismus für gemeinsame Anlagen die Anzahl möglicher Anleger nicht auf einen Anleger begrenzen (vgl. § 1 Abs. 1 S. 2 KAGB).
Rz. 136
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
OGAW sind Investmentvermögen, die die Anforderungen der sog. OGAW-Richtlinie (Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte OGAW, ABl. EU 2009 Nr. L 302/32) erfüllen (vgl. § 1 Abs. 2 KAGB). Dabei sind geschlossene Organismen per Definition vom Begriff des OGAW ausgeschlossen (vgl. Art. 3 Buchst. a OGAW-Richtlinie).
Rz. 137
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
AIF sind alle Investmentvermögen, die keine OGAW sind (vgl. § 1 Abs. 3 KAGB). Unter den Begriff AIF fallen somit alle geschlossenen Investmentvermögen und alle offenen Investmentvermögen, die nicht als OGAW gelten.
Rz. 138
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Offene Investmentvermögen sind
- Sämtliche OGAW und
- AIF, die die Voraussetzungen von Art. 1 Abs. 2 der sog. AIFM-Delegierten Verordnung (Delegierte Verordnung (EU) Nr. 694/2014 der Kommission vom 17.12.2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards zur Bestimmung der Arten von Verwaltern alternativer Investmentfonds, ABl. L 183 vom 24.6.2014, 18) erfüllen (vgl. § 1 Abs. 4 KAGB). Darunter ist grundsätzlich ein AIF zu verstehen, dessen Anteile vor Beginn der Liquidations- oder Auslaufphase auf Ersuchen eines Anteilseigners direkt oder indirekt aus den Vermögenswerten des AIF und nach den Verfahren und mit der Häufigkeit, die in den Vertragsbedingungen oder der Satzung, dem Prospekt oder den Emissionsunterlagen festgelegt sind, zurückgekauft oder zurückgenommen werden (vgl. Art. 1 Abs. 2 Unterabs. 1 der AIFM-Delegierten Verordnung). Bei der Beurteilung, ob es sich um einen offenen AIF handelt, ist unschädlich, wenn i. Z. m. dem satzungs- bzw. vertragsmäßigen Beschluss von Ausschüttungen durch die Anteilseigner eine Kapitalherabsetzung erfolgt (vgl. Art. 1 Abs. 2 Unterabs. 2 der AIFM-Delegierten Verordnung) oder die Anteile eines AIF auf dem Sekundärmarkt gehandelt werden können und vom AIF nicht zurückgekauft oder zurückgenommen werden können (vgl. Art. 1 Abs. 2 Unterabs. 3 der AIFM-Delegierten Verordnung).
Rz. 139
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Geschlossene AIF sind alle AIF, die keine offenen AIF sind (vgl. § 1 Abs. 5 KAGB).
Rz. 140
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Spezial-AIF sind nach § 1 Abs. 6 S. 1 KAGB, verkürzt gesagt, solche AIF, deren Anteile nur erworben werden dürfen von
- professionellen Anlegern i. S. v. § 1 Abs. 19 Nr. 32 KAGB und
- semiprofessionellen Anlegern i. S. v. § 1 Abs. 19 Nr. 33 KAGB.
Alle übrigen Investmentvermögen sind Publikumsinvestmentvermögen (vgl. § 1 Abs. 6 S. 2 KAGB).
Rz. 141
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Inländische Investmentvermögen sind Investmentvermögen, die dem inländischen Recht unterliegen (vgl. § 1 Abs. 7 KAGB).
Rz. 142
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
EU-Investmentvermögen sind Investmentvermögen, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterliegen (§ 1 Abs. 8 KAGB).
Rz. 143
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Ausländische AIF sind AIF, die dem Recht eines Drittstaates unterliegen (§ 1 Abs. 9 KAGB).
Rz. 144
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Offene inländische Investmentver...