Rz. 103

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Bei der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (vgl. § 20 UStG, Abschn. 20.1. UStAE) entsteht die Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Entgelte vereinnahmt worden sind. Anzahlungen sind stets im Voranmeldungszeitraum ihrer Vereinnahmung zu versteuern (vgl. Rz. 86 ff.).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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