Rz. 153
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Der Betreiber einer Spielhalle kann Vorsteuerbeträge, die weder seinen steuerfreien Umsätzen mit Geldspielgeräten noch seinen steuerpflichtigen Umsätzen mit Unterhaltungsspielgeräten direkt und unmittelbar zuzuordnen sind, grundsätzlich nicht nach dem Flächenschlüssel aufteilen, wenn die Lokalteile mit den dort aufgestellten Geldspielgeräten (lediglich) durch Stellwände oder größere Pflanzen von dem übrigen Ladenlokal der jeweiligen Spielhalle abgetrennt sind. Die Vorsteueraufteilung nach dem Flächenschlüssel ist in diesem Fall nicht hinreichend objektiv nachprüfbar und daher nicht sachgerecht (vgl. BFH vom 05.09.2013, BFH/NV 2013, 2037).
Rz. 154
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Einstweilen frei.
Rz. 155
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Für Land- und Forstwirte, die einen landwirtschaftlichen Betrieb mit Vorsteuerpauschalierung unterhalten und daneben einen Gewerbebetrieb mit Regelbesteuerung haben, gelten für die Inanspruchnahme eines anteiligen Vorsteuerabzugs nach dem BFH-Urteil vom 13.11.2013 (NWB Datenbank, EAAAE-52613) folgende Grundsätze: Der Unternehmer muss die Leistungsbezüge nach dem Prinzip der wirtschaftlichen Zurechnung je einem der beiden Unternehmensteile zuordnen und damit die Vorsteuerbeträge aufteilen. Dabei sind Innenumsätze zwischen dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb und dem gewerblichen Betrieb eines Unternehmens mangels Lieferung oder unentgeltlicher Wertabgabe nicht steuerbar. Wenn beim Bezug der jeweiligen Eingangsleistung noch keine eindeutige Zuordnung möglich ist, ist die Aufteilung notfalls im Wege einer Schätzung vorzunehmen, wobei diese nach der wahrscheinlichen späteren Verwendung der erworbenen Güter zu erfolgen hat.
Rz. 156
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Mit Urteil vom 16.11.2016 (DStR 2017, 101, ausführliche Analyse vgl. Becker, NWB 2017, 638) gelangt der BFH zu dem Ergebnis, dass der Vorsteuerabzugsbetrag bei der Eingangsleistung "Anschaffung eines Blockheizkraftwerks" unter § 15 Abs. 4 UStG fällt, da im zugrunde liegenden Fall mit dem Blockheizkraftwerk sowohl Umsätze ausgeführt werden, die zum Vorsteuerabzug berechtigen (Stromerzeugung), als auch Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen (Wärmeproduktion einer Gärtnerei). Der BFH prüft hierbei, welcher Aufteilungsschlüssel anzuwenden ist. Der Flächenschlüssel wird abgelehnt, da die Fläche für die vom Kraftwerk produzierte Energie ohne Bedeutung ist. Maßgebend ist der objektbezogene Umsatzschlüssel. Bemerkenswert ist, dass der BFH nicht die produzierten Kilowattstunden (kWh) ins Verhältnis setzt, sondern die Marktwerte/-preise des erzeugten Stroms und der produzierten Wärme (vgl. Heuermann, DStR 2017, 104).
Rz. 156a
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Ermittlung abziehbarer Vorsteuer
BFH Urteil vom 23.10.2019, BStBl II 2022, 782, Leitsatz: "Eine Schätzung des nicht abziehbaren Teils der Vorsteuer unter Verwendung eines selektiven Personalschlüssels ist nicht als sachgerechte Schätzung anzusehen; es besteht daher kein Vorrang gegenüber einer Schätzung anhand des Verhältnisses der gesamten steuerfreien zu den steuerpflichtigen Umsätzen."
Rz. 156b
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden; sachgerechter Schlüssel bei erheblichen Ausstattungsunterschieden
BFH vom 11.11.2020, BStBl II 2022, 746, Leitsatz: "Bestehen bei gemischt genutzten Gebäuden erhebliche Unterschiede in der Ausstattung der verschiedenen Zwecken dienenden Räume, sind Vorsteuerbeträge nach dem (objektbezogenen) Umsatzschlüssel aufzuteilen (Bestätigung der Rechtsprechung; s. Senatsurteil vom 10.08.2016 – XI R 31/09, BFHE 254, 461; BFH-Beschluss vom 27.03.2019 – V R 43/17, BFH/NV 2019, 719)."
Rz. 156c
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Zur Umsatzbesteuerung der Wärmeabgabe aus einem Blockheizkraftwerk
BFH vom 15.03.2022, DStR 2022, 1493, Leitsatz: "1. Entstehen Selbstkosten i. S. v. § 10 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 UStG für entgeltliche Lieferungen wie auch für unentgeltliche Wertabgaben nach § 3 Abs. 1b UStG, sind diese entsprechend § 15 Abs. 4 UStG aufzuteilen. 2. Müssen aufgrund einer unentgeltlichen Abgabe von Wärme aus einem Blockheizkraftwerk die Selbstkosten auf den Strom und die Wärme aufgeteilt werden, hat die Aufteilung im Regelfall nicht nach der erzeugten Menge an elektrischer und thermischer Energie (in kWh), sondern nach tatsächlichen oder ggf. fiktiven Umsätzen (Marktwerten) zu erfolgen (entgegen Abschn. 2.5. Abs. 22 S. 6 UStAE)."
Rz. 156d
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Errichtung eines Gebäudekomplexes, Frage der Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach Flächen- oder Umsatzschlüssel
FG Münster vom 08.12.2022, NWB Datenbank, RAAAJ-34386, Leitsatz: "1. Für Entstehung und Umfang des Rechts auf Vorsteuerabzug ist die objektiv belegbare Absicht des Unternehmers maßgebend, die bezogenen Leistungen für besteuerte Ausgangsumsätze zu verwenden, sofern sie tatsächlich erst in einem späteren Besteuerungszeitraum verwendet werden. Die Stpfl. hatte zur Überzeugung des Senats nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens ursprünglich die Absicht, die ...