2.8.2.1 Erweiterung der Befreiungsnorm des § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG mit Wirkung zum 01.01.2024 durch das Zukunftsfinanzierungsgesetz
Rz. 148
Stand: 6. A. – ET: 03/2024
Das zum 01.01.2024 in Kraft getretene "Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen" ("Zukunftsfinanzierungsgesetz" oder kurz "ZFG") hat den Begriff des begünstigten Investmentvermögens i. S. v. § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG neu gefasst und damit den Anwendungsbereich der Befreiungsnorm signifikant erweitert (vgl. Rz. 7).
Nach der bis zum 31.12.2023 gültigen Fassung des Wortlauts von § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG waren steuerfrei (vgl. hierzu auch Rz. 134):
Im Rahmen des ZFG wurden die oben hervorgehobenen Teile der Befreiungsnorm gestrichen. Nach dem zum 01.01.2024 in Kraft getretenen Wortlaut sind nunmehr folgende Leistungen steuerfrei:
Rz. 149
Stand: 6. A. – ET: 03/2024
Unionsrechtliche Grundlage der Steuerbefreiung für die Verwaltung von Sondervermögen ist Art. 135 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL (vgl. Rz. 13). Danach befreien die Mitgliedstaaten die "Verwaltung von durch die Mitgliedstaaten als solche definierten Sondervermögen" von der Umsatzsteuer. Laut Gesetzesbegründung zum ZFG sollten die vorgeschlagenen Änderungen für europaweit vergleichbare Wettbewerbsbedingungen sorgen. Denn der Umfang der Umsatzsteuerbefreiung erstreckte sich nach der bisherigen nationalen Rechtslage u. a. auf Investmentfonds i. S. d. OGAW-Richtlinie sowie auf die Verwaltung solcher AIF, die den gleichen Wettbewerbsbedingungen wie OGAW unterlagen. Zur Herstellung von Wettbewerbsgleichheit mit anderen europäischen Mitgliedstaaten sollte daher der Anwendungsbereich der Umsatzsteuerbefreiung erweitert werden. Durch die Gesetzesänderung wurden die Leistungen der Verwaltung von AIF i. S. d. § 1 Abs. 3 KAGB insgesamt von der Umsatzsteuer befreit (vgl. zu dem Vorstehenden insgesamt die Gesetzesbegründung zu Art. 18 Nr. 3 RegE ZFG).
2.8.2.2 Rechtslage ab dem 01.01.2024 – Begriff des begünstigten Investmentvermögens im Sinne des § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG
Rz. 150
Stand: 6. A. – ET: 03/2024
Nach der zum 01.01.2024 in Kraft getretenen Fassung des § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG ist die Verwaltung von OGAW i. S. v. § 1 Abs. 2 KAGB sowie die Verwaltung von AIF i. S. v. § 1 Abs. 3 KAGB steuerbefreit.
Hinweis
Der bisherige Zusatz der Verwaltung "... von mit diesen vergleichbaren ..." AIF wurde ausdrücklich gestrichen. Auf die bisher von Rechtsprechung und Finanzverwaltung angewendeten Vergleichbarkeitskriterien zwischen AIF und OGAW kommt es daher entgegen der bisherigen Lesart insofern nicht mehr an. Gleichwohl sind diese Kriterien auch zum 01.01.2024 noch immer im Umsatzsteuer-Anwendungserlass enthalten (für die jeweils tagesaktuelle konsolidierte Fassung des UStAE vgl. die Internetseiten des BMF: www.bundesfinanzministerium.de > Themen > Steuern > Steuerarten > Umsatzsteuer > Umsatzsteuer-Anwendungserlass). Die Auffassung der Finanzverwaltung dürfte zudem wenigstens für Zeiträume bis zum Inkrafttreten des ZFG noch immer relevant sein (vgl. hierzu unten Rz. 155 ff.).
Investmentvermögen, deren Verwaltung unter die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Buchst. h UStG fällt (sog. begünstigte Investmentvermögen), können inländische Investmentvermögen, EU-Investmentvermögen, aber auch ausländische AIF sein (vgl. hinsichtlich der Begriffe Rz. 135 ff.).
Rz. 151
Stand: 6. A. – ET: 03/2024
Laut § 1 Abs. 3 KAGB sind Investmentvermögen, die keine OGAW sind, per Definition AIF. Aus systematischer Sicht ist daher der Begriff "Investmentvermögen" der Oberbegriff, unter dem sich die beiden Unterbegriffe "OGAW" und "AIF" einordnen. Investmentvermögen sind demnach entweder OGAW oder AIF. Nach der Systematik von § 1 KAGB wären damit im Ergebnis sämtliche Investmentvermögen i. S. v. § 1 Abs. 1 KAGB begünstigt. Es stellt sich mithin die Frage, warum der Gesetzgeber in der Neufassung der Befreiung des § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG nicht einfach unmittelbar auf § 1 Abs. 1 KAGB verwiesen hat. Insofern dürfte sich mit dieser Gesetzesänderung aber auch die Zurückhaltung der Finanzverwaltung gegenüber der steuerfreien Verwaltung bestimmter einzelner Arten von Investmentvermögen grundsätzlich überholt haben (vgl. Rz. 157). Eine Reaktion der Finanzverwaltung bleibt dennoch abzuwarten.
Rz. 152
Stand: 6. A. – ET: 03/2024
Nach § 1 Abs. 1 KAGB ist ein Investmentvermögen
Zitat
... jeder Organismus für gemeinsame Anlagen, der von einer Anzahl von Anlegern Kapital einsammelt, um es gemäß einer festgelegten Anlagestrategie zum Nutzen dieser Anleger zu investieren, und der kei...