Dipl.-Finanzwirt (FH) Carsten Timm
Rz. 33
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Nach § 27 Abs. 2 UStG ist § 9 Abs. 2 UStG nicht anzuwenden, wenn das auf dem Grundstück errichtete Gebäude
- Wohnzwecken dient oder zu dienen bestimmt ist und vor dem 01.04.1985 fertig gestellt worden ist,
- anderen nichtunternehmerischen Zwecken dient oder zu dienen bestimmt ist und vor dem 01.01.1986 fertig gestellt worden ist,
- anderen als in den Nr. 1 und 2 bezeichneten Zwecken dient oder zu dienen bestimmt ist und vor dem 01.01.1998 fertig gestellt worden ist,
und wenn mit der Errichtung des Gebäudes in den Fällen der Nr. 1 und 2 vor dem 01.06.1984 und in den Fällen der Nr. 3 vor dem 11.11.1993 begonnen worden ist (zur Rechtsentwicklung der Optionsbeschränkungen vgl. Rz. 2).
Rz. 34
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Dabei ist unter dem Beginn der Errichtung eines Gebäudes der Zeitpunkt zu verstehen, in dem entweder die Ausschachtungsarbeiten begonnen haben oder die Erteilung eines spezifizierten Bauauftrags an den Bauunternehmer erteilt wurde oder die Anfuhr von nicht unbedeutenden Mengen von Baumaterial auf dem Bauplatz stattgefunden hat. Es müssen nicht alle drei Voraussetzungen gleichzeitig vorliegen. Der Baubeginn ist der Zeitpunkt, zu dem eine der drei zuvor genannten Voraussetzung erstmalig vorlag (vgl. Abschn. 9.2. Abs. 5 UStAE; zur Auslegung des § 27 Abs. 2 Nr. 3 UStG vgl. OLG Düsseldorf vom 08.12.2005, Az: I – 10 U 146/01 rkr., DStRE 2007, 578 – weder Abschluss eines Architektenvertrags noch Einholung eines Schallschutzgutachtens ausreichend).
Rz. 35
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Gleiches gilt für Anbauten an einem Gebäude oder Aufstockungen eines Gebäudes, wenn dadurch ertragsteuerlich ein selbstständiges Wirtschaftsgut entsteht oder das Gebäude durch nachträgliche Herstellungsarbeiten so umfassend saniert oder umgebaut wird, dass nach ertragsteuerlichen Grundsätzen ein anderes Wirtschaftsgut entsteht. Wann nach ertragsteuerlichen Grundsätzen ein neues Wirtschaftsgut entsteht, richtet sich nach H 7.3 EStH 2010, vgl. BFH vom 18.07.2003, Az: IV C 3 – S 2211 – 94/03, BStBl I, 386 (vgl. Abschn. 9.2. Abs. 6 UStAE).
Rz. 36
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Wird zeitnah mit dem Abbruch eines Gebäudes der Neubau begonnen, gilt der Abbruch als Beginn der Errichtung des neuen Gebäudes, wenn der Steuerpflichtige die Entscheidung zu bauen für sich bindend und unwiderruflich nach außen hin erkennbar macht, z. B. durch Nachweis einer Abbruchgenehmigung, die unter der Auflage erteilt wurde, zeitnah ein neues Gebäude zu errichten (Abschn. 9.2. Abs. 5 S. 3–6 UStAE). Abbrucharbeiten stellen nicht den Beginn der Errichtung eines Gebäudes dar, wenn zwischen den letzten Abbrucharbeiten und dem tatsächlichen Beginn von Errichtungsarbeiten ein Zeitraum von fast zehn Monaten liegt, vgl. BFH vom 22.02.2001, Az: V R77/96.
Rz. 37
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Diese Einschränkungen gelten nicht für sog. Altbauten (Baubeginn vor dem 01.06.1984 und Fertigstellung bis zum 01.01.1986). Für diese Bauten gelten keine besonderen gesetzlichen Beschränkungen der Option. Hinsichtlich des zeitlichen Anwendungsbereiches ist die Verfügung der OFD Erfurt vom 29.08.1994 (UVR 1994, 344) zu beachten.