Rz. 148
Stand: 6. A. – ET: 03/2024
Das zum 01.01.2024 in Kraft getretene "Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen" ("Zukunftsfinanzierungsgesetz" oder kurz "ZFG") hat den Begriff des begünstigten Investmentvermögens i. S. v. § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG neu gefasst und damit den Anwendungsbereich der Befreiungsnorm signifikant erweitert (vgl. Rz. 7).
Nach der bis zum 31.12.2023 gültigen Fassung des Wortlauts von § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG waren steuerfrei (vgl. hierzu auch Rz. 134):
Im Rahmen des ZFG wurden die oben hervorgehobenen Teile der Befreiungsnorm gestrichen. Nach dem zum 01.01.2024 in Kraft getretenen Wortlaut sind nunmehr folgende Leistungen steuerfrei:
Rz. 149
Stand: 6. A. – ET: 03/2024
Unionsrechtliche Grundlage der Steuerbefreiung für die Verwaltung von Sondervermögen ist Art. 135 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL (vgl. Rz. 13). Danach befreien die Mitgliedstaaten die "Verwaltung von durch die Mitgliedstaaten als solche definierten Sondervermögen" von der Umsatzsteuer. Laut Gesetzesbegründung zum ZFG sollten die vorgeschlagenen Änderungen für europaweit vergleichbare Wettbewerbsbedingungen sorgen. Denn der Umfang der Umsatzsteuerbefreiung erstreckte sich nach der bisherigen nationalen Rechtslage u. a. auf Investmentfonds i. S. d. OGAW-Richtlinie sowie auf die Verwaltung solcher AIF, die den gleichen Wettbewerbsbedingungen wie OGAW unterlagen. Zur Herstellung von Wettbewerbsgleichheit mit anderen europäischen Mitgliedstaaten sollte daher der Anwendungsbereich der Umsatzsteuerbefreiung erweitert werden. Durch die Gesetzesänderung wurden die Leistungen der Verwaltung von AIF i. S. d. § 1 Abs. 3 KAGB insgesamt von der Umsatzsteuer befreit (vgl. zu dem Vorstehenden insgesamt die Gesetzesbegründung zu Art. 18 Nr. 3 RegE ZFG).