Rz. 150
Stand: 6. A. – ET: 03/2024
Nach der zum 01.01.2024 in Kraft getretenen Fassung des § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG ist die Verwaltung von OGAW i. S. v. § 1 Abs. 2 KAGB sowie die Verwaltung von AIF i. S. v. § 1 Abs. 3 KAGB steuerbefreit.
Hinweis
Der bisherige Zusatz der Verwaltung "... von mit diesen vergleichbaren ..." AIF wurde ausdrücklich gestrichen. Auf die bisher von Rechtsprechung und Finanzverwaltung angewendeten Vergleichbarkeitskriterien zwischen AIF und OGAW kommt es daher entgegen der bisherigen Lesart insofern nicht mehr an. Gleichwohl sind diese Kriterien auch zum 01.01.2024 noch immer im Umsatzsteuer-Anwendungserlass enthalten (für die jeweils tagesaktuelle konsolidierte Fassung des UStAE vgl. die Internetseiten des BMF: www.bundesfinanzministerium.de > Themen > Steuern > Steuerarten > Umsatzsteuer > Umsatzsteuer-Anwendungserlass). Die Auffassung der Finanzverwaltung dürfte zudem wenigstens für Zeiträume bis zum Inkrafttreten des ZFG noch immer relevant sein (vgl. hierzu unten Rz. 155 ff.).
Investmentvermögen, deren Verwaltung unter die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Buchst. h UStG fällt (sog. begünstigte Investmentvermögen), können inländische Investmentvermögen, EU-Investmentvermögen, aber auch ausländische AIF sein (vgl. hinsichtlich der Begriffe Rz. 135 ff.).
Rz. 151
Stand: 6. A. – ET: 03/2024
Laut § 1 Abs. 3 KAGB sind Investmentvermögen, die keine OGAW sind, per Definition AIF. Aus systematischer Sicht ist daher der Begriff "Investmentvermögen" der Oberbegriff, unter dem sich die beiden Unterbegriffe "OGAW" und "AIF" einordnen. Investmentvermögen sind demnach entweder OGAW oder AIF. Nach der Systematik von § 1 KAGB wären damit im Ergebnis sämtliche Investmentvermögen i. S. v. § 1 Abs. 1 KAGB begünstigt. Es stellt sich mithin die Frage, warum der Gesetzgeber in der Neufassung der Befreiung des § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG nicht einfach unmittelbar auf § 1 Abs. 1 KAGB verwiesen hat. Insofern dürfte sich mit dieser Gesetzesänderung aber auch die Zurückhaltung der Finanzverwaltung gegenüber der steuerfreien Verwaltung bestimmter einzelner Arten von Investmentvermögen grundsätzlich überholt haben (vgl. Rz. 157). Eine Reaktion der Finanzverwaltung bleibt dennoch abzuwarten.
Rz. 152
Stand: 6. A. – ET: 03/2024
Nach § 1 Abs. 1 KAGB ist ein Investmentvermögen
Zitat
... jeder Organismus für gemeinsame Anlagen, der von einer Anzahl von Anlegern Kapital einsammelt, um es gemäß einer festgelegten Anlagestrategie zum Nutzen dieser Anleger zu investieren, und der kein operativ tätiges Unternehmen außerhalb des Finanzsektors ist. Eine Anzahl von Anlegern im Sinne des Satzes 1 ist gegeben, wenn die Anlagebedingungen, die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag des Organismus für gemeinsame Anlagen die Anzahl möglicher Anleger nicht auf einen Anleger begrenzen.
Diese Voraussetzungen dürften neben den inländischen Investmentvermögen (vgl. § 1 Abs. 7 KAGB) grundsätzlich auch die EU-Investmentvermögen (vgl. § 1 Abs. 8 KAGB) erfüllen, da diese entweder entsprechend der OGAW-Richtlinie oder entsprechend der sog. AIFM-Richtlinie (Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010, ABl. EU 2011 Nr. L 174/1) bzw. deren jeweiliger Umsetzung in den Mitgliedstaaten reguliert sein werden (vgl. hierzu auch Rz. 154). Dem Wortlaut und der Systematik des § 1 KAGB zufolge wären künftig grundsätzlich auch ausländische AIF (vgl. § 1 Abs. 9 KAGB) als begünstigt i. S. v. § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG zu behandeln, soweit sie die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 KAGB erfüllen. Denn soweit § 1 Abs. 9 KAGB auch im Drittlandsfall den Begriff des "AIF" verwendet, ergibt sich über § 1 Abs. 3 KAGB, der AIF als Investmentvermögen definiert, die kein OGAW sind, dass es sich auch bei dem ausländischen AIF zumindest um ein Investmentvermögen i. S. v. § 1 Abs. 1 KAGB handeln muss.
Rz. 153
Stand: 6. A. – ET: 03/2024
Die Erweiterung des Befreiungstatbestands durch das ZFG führt dazu, dass in wesentlich mehr Fällen als nach alter Rechtslage Unternehmer steuerfreie Verwaltungsleistungen nach § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG erbringen und dadurch ihren Vorsteuerabzug verlieren. Darüber hinaus kennen die Leistungen nach § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG weder die Drittlandsbegünstigung (vgl. § 15 Abs. 3 UStG) noch besteht für sie die Möglichkeit der Option zur Umsatzsteuer (vgl. § 9 Abs. 1 UStG; vgl. Rz. 3). Daher handelt es sich bei diesen Leistungen unvermeidlich um Ausschlussumsätze (vgl. Rz. 3).
Hinweis
Unternehmer, deren Verwaltungsleistungen nach alter Rechtslage nicht der Befreiung nach § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG unterlegen haben, weil das verwaltete Investmentvermögen nicht begünstigt war, müssen infolge der Gesetzesänderung prüfen, ob seit Inkrafttreten eine Begünstigung des Vermögens gegeben ist. Bejahendenfalls sollten sie in einem zweiten Schritt überprüfen, ob die von ihnen erb...