Rz. 159
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Steuerbefreiung umfasst lediglich Tätigkeiten der Verwaltung. Darunter sind insbesondere die Tätigkeiten i. Z. m. der laufenden Vermögensumschichtung zu verstehen. Andere Tätigkeiten als die Verwaltung, insbesondere Tätigkeiten der Verwahrung von Vermögensgegenständen des Investmentvermögens sowie sonstige Aufgaben nach Maßgabe der §§ 72–79 KAGB bzw. der §§ 81–89a KAGB, sind nicht befreit. Allerdings können auch bestimmte administrative Tätigkeiten steuerfrei erbracht werden.
Rz. 160
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Hinsichtlich der Leistungserbringung ist grundsätzlich wie folgt zu unterscheiden:
- Bei einem Investmentvermögen in der Form eines Sondervermögens erfüllt die KVG durch die Verwaltung des Investmentvermögens ihre gegenüber den Anlegern aufgrund des Investmentvertrags bestehenden Verpflichtungen. Dabei können die zum Investmentvermögen gehörenden Vermögensgegenstände entweder im Eigentum der KVG oder im Miteigentum der Anleger stehen. Die Verwaltungsleistung wird dabei gegenüber den Anlegern erbracht.
- Bei einer extern verwalteten Investmentgesellschaft (vgl. Rz. 146 sowie § 1 Abs. 11 KAGB) wird die KVG ausschließlich aufgrund der vertraglichen Vereinbarung zwischen ihr und der Investmentgesellschaft tätig. Die Verwaltungsleistung wird hier gegenüber der Investmentgesellschaft als Leistungsempfänger erbracht.
Rz. 161
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Bei intern verwalteten Investmentgesellschaften i. S. d. des KAGB (Investmentaktiengesellschaften bzw. Investmentkommanditgesellschaften) ist der Anleger Aktionär bzw. Gesellschafter. Seine konkrete Rechtsstellung richtet sich nach gesellschaftsrechtlichen Regelungen und der Satzung bzw. dem Gesellschaftsvertrag der Investmentgesellschaft. Soweit keine separate schuldrechtliche Vereinbarung über die Erbringung einer besonderen Verwaltungsleistung besteht, ist insofern kein Leistungsaustausch zwischen der Gesellschaft und ihren Aktionären bzw. Gesellschaftern anzunehmen. Der Anspruch auf die Verwaltungsleistung ergibt sich aus der Gesellschafterstellung. Die Verwaltung des Investmentvermögens durch die Investmentgesellschaft ist insoweit ein nicht steuerbarer Vorgang (vgl. hierzu Abschn. 4.8.13. Abs. 14 UStAE). Besteht hingegen bei einer intern verwalteten Investmentgesellschaft zwischen der Gesellschaft und ihren Gesellschaftern oder Investoren eine gesonderte schuldrechtliche Vereinbarung über die Erbringung von Verwaltungsleistungen, kommt auch ein steuerbarer Leistungsaustausch in Betracht.