Rz. 162
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Steuerbefreiung umfasst lediglich Tätigkeiten der Verwaltung. Darunter sind insbesondere die Tätigkeiten i. Z. m. der laufenden Verwaltung und Anlage der Mittel, also der laufenden Vermögenspflege und -umschichtung zu verstehen (vgl. EuGH vom 17.06.2021, C-58/20 und C-59/20, K und DBKAG, Rn. 50; EuGH vom 07.03.2013, C-275/11, GfBk, Rn. 23). Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG dient der umsatzsteuerlichen Gleichbehandlung von Investmentanlagen und Direktanlagen. Privatanleger, insbesondere Kleinanleger, sollen mit ihren Anlagen in Investmentvermögen (z. B. Wertpapier- oder Immobilien-Sondervermögen) nicht stärker mit Umsatzsteuer belastet werden als im Fall der Direktanlage (vgl. EuGH vom 09.12.2015, C-595/13, Fiscale Eenheid X, Rn. 34; EuGH vom 13.03.2014, C-464/12, ATP Pension Service, Rn. 43, 62; EuGH vom 07.03.2013, C-275/11, GfBk, Rn. 30; EuGH vom 07.03.2013, C-424/11, Wheels Common, Rn. 19; EuGH vom 28.07.2007, C-363/05, JP Morgan, Rn. 45; EuGH vom 04.05.2006, C-169/04, Abbey National, Rn. 62; BMF-Schreiben vom 13.12.2017, Az: III C 3 – S 7160-h/16/10001, 2017/1016030, Änderung des § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG durch Art. 5 des Investmentsteuerreformgesetzes (InvStRefG); Änderung der Abschn. 4.8.9. und 4.8.13. UStAE, BStBl I 2018, 72, Tz. I.). Andere Tätigkeiten als die Verwaltung, insbesondere Tätigkeiten der Verwahrung von Vermögensgegenständen des Investmentvermögens sowie sonstige Aufgaben nach Maßgabe der §§ 72–79 KAGB bzw. der §§ 81–89a KAGB, sind nicht befreit.
Rz. 163
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Die Steuerbefreiung kommt nur für solche Tätigkeiten in Betracht, die ein im Großen und Ganzen eigenständiges Ganzes darstellen und als solches spezifisch und wesentlich i. S. d. Steuerbefreiung sind (vgl. EuGH vom 04.05.2006, C-169/04, Abbey National, Rn. 63, 70 f.). Nach Auffassung der Finanzverwaltung sind insbesondere folgende Tätigkeiten der Verwaltung von Investmentvermögen durch die KVG, die Investmentaktiengesellschaft, die Investmentkommanditgesellschaft oder die Verwahrstelle nach § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG steuerfrei (vgl. Abschn. 4.8.13. Abs. 19 UStAE):
- Portfolioverwaltung,
- Risikomanagement,
- Ausübung des Sicherheitenmanagements (Verwalten von Sicherheiten, sog. Collateral Management, das im Rahmen von Wertpapierleihgeschäften nach § 200 Abs. 2 KAGB Aufgabe der OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft ist),
folgende administrative Leistungen, soweit sie nicht dem Anteilsvertrieb dienen:
- gesetzlich vorgeschriebene und i. R. d. Fondsverwaltung vorgeschriebene Rechnungslegungsdienstleistungen (u. a. Fondsbuchhaltung und die Erstellung von Jahresberichten und sonstigen Berichten),
- Bewertung und Preisfestsetzung (Ermittlung und verbindliche Festsetzung des Anteilspreises),
- Überwachung und Einhaltung der Rechtsvorschriften (u. a. Kontrolle der Anlagegrenzen und der Marktgerechtigkeit (Fonds-Controlling)),
- d) Ausgabe und Rücknahme von Anteilen (diese Aufgabe wird nach § 71 Abs. 1 KAGB von der Verwahrstelle ausgeführt),
- Führung des Anteilinhaberregisters,
- Beantwortung von Kundenanfragen und Übermittlung von Informationen an Kunden, auch für potenzielle Neukunden,
- Tätigkeiten i. Z. m. mit der Gewinnausschüttung,
- Erstellung von Kontraktabrechnungen (einschließlich Versand und Zertifikate, ausgenommen Erstellung von Steuererklärungen),
- Führung gesetzlich vorgeschriebener und i. R. d. Fondsverwaltung vorgeschriebener Aufzeichnungen,
- die aufsichtsrechtlich vorgeschriebene Prospekterstellung.
Rz. 164
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Wird von einem außenstehenden Dritten, auf den Verwaltungsaufgaben übertragen wurden (Auslagerung bzw. Outsourcing), nur ein Teil der Leistungen aus dem vorstehenden Leistungskatalog erbracht, kommt nach Auffassung der Finanzverwaltung die Steuerbefreiung nur in Betracht, wenn die erbrachte Leistung ein im Großen und Ganzen eigenständiges Ganzes bildet und für die Verwaltung von Investmentvermögen spezifisch und wesentlich ist (vgl. Rz. 24 ff., Rz. 163 ff.; EuGH vom 17.06.2021, C-58/20 und C-59/20, K und DBKAG, Rn. 33; EuGH vom 02.07.2020, C-231/19, BlackRock Investment Management UK Ltd, Rn. 47; EuGH vom 09.12.2015, C-595/13, Fiscale Eenheid X, Rn. 71; EuGH vom 13.03.2014, C-464/12, ATP Pension Service, Rn. 65). Leistungen, die in der Abgabe von Empfehlungen zum An- und Verkauf von Vermögenswerten (z. B. Wertpapiere oder Immobilien) gegenüber einer KVG bestehen, können unter die Steuerbefreiung fallen (vgl. Abschn. 4.8.13. Abs. 17 S. 6 und 7 UStAE; sog. qualifizierte Beratungsleistungen, vgl. EuGH vom 07.03.2013, C-275/11, GfBk, Rn. 33).
Rz. 165
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Für eine administrative Leistung nach den vorstehenden Nr. 4 Buchst. e)–j) kommt nach Auffassung der Finanzverwaltung im Fall der Auslagerung auf einen außenstehenden Dritten die Steuerbefreiung nur in Betracht, wenn die Leistung von dem Dritten gemeinsam mit einer der in den Nr. 4 Buchst. a)–d) aufgeführten administrativen Leistungen erbracht wird (vgl. Abschn. 4.8.13. Abs. 20 S. ...