Dipl.-Finanzwirt (FH) Carsten Timm
2.8.5.1 Abgrenzungskriterien bisher/jetzt
Rz. 181
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Bezüglich der Frage, wann bei Leistungen eines Gesellschafters an die Gesellschaft ein Leistungsaustausch vorliegt, korrigiert das BMF mit Schreiben vom 31.05.2007 (BStBl I 2007, 503) seine bisherige Sichtweise. Erhielt der Gesellschafter bislang für seine Tätigkeit eine Vergütung, die i. R. d. Gewinnermittlung in der Handelsbilanz als Aufwand behandelt wurde, so war das BMF stets davon ausgegangen, dass ein steuerbares Sonderentgelt vorliege. Handelte es sich bei der Vergütung dagegen nicht um handelsbilanziellen Aufwand, so ging man von einem nicht steuerbaren Gesellschafterbeitrag aus (BMF vom 23.12.2003, Az: IV B 7 – S 7100 – 246/03, BStBl I 2004, 240).
Rz. 182
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
In der Praxis traten Gestaltungen auf, die zeigten, dass diese Abgrenzung vielfach zu Ergebnissen führte, die der aktuellen BFH-Rechtsprechung widersprachen (Sobotta, UVR 2007, 237, Abschn. I.). Das Abstellen auf die Handelsbilanz ließ nämlich die Abgrenzung bei Sachverhalten ungeklärt, bei denen lediglich eine Steuerbilanz aufgestellt oder der Gewinn mittels Einnahme-Überschuss-Rechnung ermittelt wurde (Nieskoven, GStB 2007, 402, Abschn. 1.2). Auch diese Fälle werden nunmehr erfasst, wenn das BMF darauf abstellt, dass die Vergütungen "... im Rahmen der Ergebnisverwendung als Aufwand behandelt ..." werden (BMF vom 31.05.2007, BStBl I 2007, 503, Rz. 9; nunmehr Abschn. 1.6. Abs. 4 S. 3–5 UStAE).
Rz. 183
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Das BMF führt zu Recht aus, dass entscheidend für das Vorliegen eines Leistungsaustausches das Vorliegen einer Leistung sowie einer damit korrespondierenden Gegenleistung ist. Bei den Leistungen eines Gesellschafters an die Gesellschaft gilt es nunmehr zu unterscheiden (Abschn. 1.6. Abs. 3 UStAE; BMF vom 31.05.2007, BStBl I 2007, 503, Rz. 7): denkbar sind Leistungen, die ihren Grund in einem
- gesellschaftsrechtlichen Beitragsverhältnis haben – ein derartiger Gesellschafterbeitrag wird durch die Beteiligung am Ergebnis (Gewinn und Verlust) der Gesellschaft abgegolten; er ist mithin auf eine Leistungsvereinigung gerichtet;
- gesonderten schuldrechtlichen Austauschverhältnis beruhen – derartige Leistungen werden als Sonderleistungen gegen Sonderentgelt ausgeführt und sind damit auf einen Leistungsaustausch gerichtet.
Rz. 184
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Entscheidend ist die tatsächliche Ausführung des Leistungsaustausches und nicht allein die gesellschaftsrechtliche Verpflichtung. Umsatzsteuerrechtlich maßgebend für das Vorliegen eines Leistungsaustausches ist, dass ein Leistender und ein Leistungsempfänger vorhanden sind und der Leistung eine Gegenleistung gegenübersteht. Die Steuerbarkeit der Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen setzt daher lediglich das Bestehen eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen der erbrachten Leistung und dem empfangenen Sonderentgelt voraus; unerheblich ist, dass der Gesellschafter zugleich seine Mitgliedschaftsrechte ausübt (vgl. BFH vom 06.06.2002, Az: V R 43/01, BStBl II 2003, 36, und vom 16.01.2003, Az: V R 92/01, BStBl II 2003, 732).
TIPP
In der Praxis bewährt hat sich die Arbeit mit folgender "Eselsbrücke":
- Immer dann, wenn die Zahlungen ergebnisabhängig sind und aus dem Ergebnis erfolgen, d. h. nicht selbst das Ergebnis mindern: kein Leistungsaustausch!
- Immer dann, wenn die Zahlungen ergebnisunabhängig sind oder nicht aus dem Ergebnis erfolgen, d. h. selbst das Ergebnis mindern: Leistungsaustausch!
2.8.5.2 Gesellschafterbeiträge – Fallsammlung
Rz. 185
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Auf die Bezeichnung der Gegenleistung z. B. als Gewinnvorab/Vorabgewinn, als Vorwegvergütung, als Aufwendungsersatz, als Umsatzbeteiligung, als Kostenerstattung o. Ä. kommt es nicht an (Abschn. 1.6. Abs. 4 S. 1 UStAE; BMF vom 31.05.2007, a. a. O., Rz. 7).
Beispiel 7:
Den Gesellschaftern einer offenen Handelsgesellschaft (OHG) obliegt die Führung der Geschäfte und die Vertretung der OHG. Diese Leistungen werden mit dem nach der Anzahl der beteiligten Gesellschafter und ihrem Kapitaleinsatz bemessenen Anteil am Ergebnis (Gewinn und Verlust) der OHG abgegolten.
Lösung:
Die Ergebnisanteile sind kein Sonderentgelt; die Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen werden nicht im Rahmen eines Leistungsaustauschs ausgeführt, sondern als Gesellschafterbeitrag erbracht.
Rz. 186
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Dies gilt auch, wenn nicht alle Gesellschafter tatsächlich die Führung der Geschäfte und die Vertretung der Gesellschaft übernehmen bzw. die Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen mit einem erhöhten Anteil am Ergebnis (Gewinn und Verlust) oder am Gewinn der Gesellschaft abgegolten werden (Abschn. 1.6. Abs. 4 S. 2 UStAE; BMF vom 31.05.2007, BStBl I 2007, 503, Rz. 8).
Beispiel 8:
Die Führung der Geschäfte und die Vertretung der aus den Gesellschaftern A, B und C bestehenden OHG obliegen nach den gesellschaftsrechtlichen Vereinbarungen ausschließlich dem C.
- Die Leistung des C ist mit seinem nach der Anzahl der beteiligten Gesellschafter und ihrem Kapitaleinsatz bemessenen Anteil am Ergebnis (Gewinn und Verlust) der OH...