Rz. 170
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Hinsichtlich der Auslagerung von Finanzdienstleistungen allgemein vgl. Rz. 24 ff.
Rz. 171
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Beauftragt eine KVG einen Dritten mit der Verwaltung des Investmentvermögens, erbringt dieser eine Leistung gegenüber der KVG, indem er die insoweit der KVG obliegende Pflicht erfüllt. Der Dritte wird ausschließlich aufgrund der vertraglichen Vereinbarung zwischen ihm und der KVG tätig, sodass er auch nur ihr gegenüber zur Leistung verpflichtet ist (vgl. Abschn. 4.8.13. Abs. 15 UStAE).
Rz. 172
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Beauftragt eine intern verwaltete Investmentgesellschaft (Investmentaktiengesellschaft bzw. Investmentkommanditgesellschaft) einen Dritten mit der Wahrnehmung von Aufgaben, erbringt der Dritte ihr gegenüber eine Leistung, da grundsätzlich der intern verwalteten Investmentgesellschaft die Anlage und die Verwaltung ihrer Mittel obliegt (vgl. Abschn. 4.8.13. Abs. 16 S. 1 UStAE).
Rz. 173
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Beauftragt eine extern verwaltete Investmentgesellschaft eine KVG mit der Verwaltung und Anlage ihrer Mittel, ist die KVG Vertragspartnerin des von ihr mit bestimmten Verwaltungstätigkeiten beauftragten Dritten. Dieser erbringt somit auch nur gegenüber der KVG und nicht gegenüber der Investmentgesellschaft eine Leistung (vgl. Abschn. 4.8.13. Abs. 16 S. 2 UStAE).
Rz. 174
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Für Tätigkeiten i. R. d. Verwaltung von Investmentvermögen, die nach § 36 Abs. 1 KAGB auf ein anderes Unternehmen ausgelagert worden sind, kann ebenfalls die Steuerbefreiung in Betracht kommen. Zur steuerfreien Verwaltung gehören auch Dienstleistungen der administrativen und buchhalterischen Verwaltung von Investmentvermögen durch einen außenstehenden Verwalter, wenn sie ein im Großen und Ganzen eigenständiges Ganzes bilden und für die Verwaltung dieses Investmentvermögens spezifisch und wesentlich sind (vgl. EuGH vom 17.06.2021, C-58/20 und C-59/20, K und DBKAG, Rn. 30, 46–48; EuGH vom 02.07.2020, C-231/19, BlackRock Investment Management UK Ltd, Rn. 47; EuGH vom 09.12.2015, C-595/13, Fiscale Eenheid X, Rn. 71 ff.; EuGH vom 13.03.2014, C-464/12, ATP Pension Service, Rn. 65 f.).
Rz. 175
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Ein eigenständiges Ganzes erfordert laut EuGH nicht, dass eine für die Verwaltung von Sondervermögen spezifische und wesentliche Dienstleistung vollständig ausgelagert sein muss, damit die Steuerbefreiung beim Auslagerungsdienstleister greift. Dies zu fordern würde der Steuerbefreiung ihre praktische Wirksamkeit nehmen, wenn die Verwaltung von einem Dritten erbracht würde (vgl. EuGH vom 17.06.2021, C-58/20 und C-59/20, K und DBKAG, Rn. 40).
Rz. 176
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Spezifische und wesentliche Funktionen der Verwaltung von Investmentvermögen erfüllt die von einem Dritten an eine Verwaltungsgesellschaft erbrachte Dienstleistung jedenfalls dann, wenn sie eine enge Verbindung mit der der Verwaltungsgesellschaft eigenen Tätigkeit aufweist (vgl. EuGH vom 17.06.2021, C-58/20 und C-59/20, K und DBKAG, Rn. 49; EuGH vom 07.03.2013, C-275/11, GfBk, Rn. 23).
Rz. 177
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Laut EuGH erfüllen wiederum folgende Dienstleistungen spezifische und wesentliche Funktionen der Tätigkeiten i. S. d. Befreiungsnorm:
- die Aufgaben der Portfolioverwaltung einschließlich der Tätigkeiten in Bezug auf die Wahl sowie den An- und Verkauf der Vermögenswerte (vgl. EuGH vom 17.06.2021, C-58/20 und C-59/20, K und DBKAG, Rn. 32; EuGH vom 09.12.2015, C-595/13, Fiscale Eenheid X, Rn. 72, 77; EuGH vom 13.03.2014, C-464/12, ATP Pension Service, Rn. 66; EuGH vom 07.03.2013, C-275/11, GfBk, Rn. 22; EuGH vom 04.05.2006, C-169/04, Abbey National, Rn. 69);
- administrative Aufgaben der Organismen für gemeinsame Anlagen, wie sie in Anhang II der durch die Richtlinie 2001/107 geänderten Fassung der Richtlinie 85/611 unter der Überschrift "Administrative Tätigkeiten" (in nicht abschließender Weise) aufgeführt sind (vgl. EuGH vom 17.06.2021, C-58/20 und C-59/20, K und DBKAG, Rn. 46, 48; EuGH vom 09.12.2015, C-595/13, Fiscale Eenheid X, Rn. 72; EuGH vom 13.03.2014, C-464/12, ATP Pension Service, Rn. 67; EuGH vom 07.03.2013, C-275/11, GfBk, Rn. 25; EuGH vom 04.05.2006, C-169/04, Abbey National, Rn. 64);
- die Abgabe von Empfehlungen zum An- und Verkauf von Vermögenswerten gegenüber einer KVG (vgl. EuGH vom 07.03.2013, C-275/11, GfBk, Rn. 24, 28). Dabei schließt laut EuGH der Umstand, dass die von einem Dritten erbrachten Beratungs- und Informationsleistungen keine unmittelbare Änderung der rechtlichen oder finanziellen Lage des Sondervermögens bewirken, nicht aus, dass diese Leistungen dennoch unter den Begriff der "Verwaltung" eines Sondervermögens fallen (vgl. EuGH vom 13.03.2014, C-464/12, ATP Pension Service, Rn. 69; EuGH vom 07.03.2013, C-275/11, GfBk, Rn. 26).
- neben der Verwaltung von Anlagen erbrachte Verwaltungs- und Buchführungsleistungen wie die Ermittlung des Betrags der Einkünfte und des Preises der Anteile oder Aktien an dem Sondervermögen, die Bewertung des Vermöge...