Dipl.-Finanzwirt (FH) Carsten Timm
2.8.6.1 Entnahmerechte
Rz. 190
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Entnahmen, zu denen der Gesellschafter nach Art eines Abschlags auf den nach der Anzahl der Gesellschafter und ihrem Kapitaleinsatz bemessenen Anteil am Gewinn der Gesellschaft berechtigt ist, begründen grundsätzlich kein Leistungsaustauschverhältnis (Abschn. 1.6. Abs. 4 S. 12 und 13 UStAE; BMF vom 31.05.2007, BStBl I 2007, 503, Rz 11).
Rz. 191
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Ein gesellschaftsvertraglich vereinbartes garantiertes Entnahmerecht, nach dem die den Gewinnanteil übersteigenden Entnahmen nicht zu einer Rückzahlungsverpflichtung führen, führt wie die Vereinbarung einer Vorwegvergütung zu einem Leistungsaustausch (vgl. Beispiele 10 und 13).
2.8.6.2 Mischentgelte
Rz. 192
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Wird für die Geschäftsführungs- und Vertretungsleistung neben einem Sonderentgelt auch eine gewinnabhängige Vergütung (vgl. Beispiele 7 und 8) gezahlt (sog. Mischentgelt), sind das Sonderentgelt und die gewinnabhängige Vergütung umsatzsteuerrechtlich getrennt zu beurteilen. Das Sonderentgelt ist als Entgelt einzuordnen, da es einer bestimmten Leistung zugeordnet werden kann. Die gewinnabhängige Vergütung ist dagegen kein Entgelt (Abschn. 1.6. Abs. 5 UStAE; BMF vom 31.05.2007, BStBl I 2007, 503, Rz. 12).
Beispiel 14:
Der Gesellschafter einer OHG erhält für die Führung der Geschäfte und die Vertretung der OHG i. R. d. Gewinnverteilung 25 % des Gewinns, mindestens jedoch 60.000 EUR vorab zugewiesen.
Lösung:
Der Festbetrag von 60.000 EUR ist Sonderentgelt und wird im Rahmen eines Leistungsaustauschs gezahlt; im Übrigen wird der Gesellschafter aufgrund eines gesellschaftsrechtlichen Beitragsverhältnisses tätig.
2.8.6.3 Haftungsvergütungen u. Ä.
Rz. 193
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Auch andere gesellschaftsrechtlich zu erbringende Leistungen der Gesellschafter an die Gesellschaft können bei Zahlung eines Sonderentgelts als Gegenleistung für diese Leistung einen umsatzsteuerbaren Leistungsaustausch begründen.
Rz. 194
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Sowohl
- die Haftungsübernahme als auch
- die Geschäftsführung und
- die Vertretung
besitzen ihrer Art nach Leistungscharakter und können daher auch im Fall der isolierten Erbringung Gegenstand eines umsatzsteuerbaren Leistungsaustausches sein (Abschn. 1.6. UStAE).
Beispiel 15:
Der geschäftsführungs- und vertretungsberechtigte Komplementär einer KG erhält für die Geschäftsführung, Vertretung und Haftung eine Festvergütung.
2.8.6.4 Abgrenzung der Gesellschafterleistungen von den Leistungen der Gesellschaft
Rz. 195
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Ein zwischen Gesellschafter und Gesellschaft vorliegender Leistungsaustausch hat keinen Einfluss auf die Beurteilung der Leistungen der Gesellschaft gegenüber Dritten.
Rz. 196
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Insbesondere sind in der Person des Gesellschafters vorliegende oder an seine Person geknüpfte Tatbestandsmerkmale, wie z. B. die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Berufsgruppe (z. B. Land- und Forstwirt) oder die Erlaubnis zur Führung bestimmter Geschäfte (z. B. Bankgeschäfte), hinsichtlich der Beurteilung der Leistungen der Gesellschaft unbeachtlich.
Rz. 197
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Da der Gesellschafter bei der Geschäftsführung und Vertretung im Namen der Gesellschaft tätig wird und somit nicht im eigenen Namen gegenüber den Kunden der Gesellschaft auftritt, liegt auch kein Fall der Dienstleistungskommission (§ 3 Abs. 11 UStG) vor.
Rz. 198
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Ebenso bleiben die Art der Leistung der Gesellschaft und etwaige insoweit geltende umsatzsteuerrechtliche Bestimmungen (z. B. Steuerbefreiungen, Steuerermäßigungen oder verfahrensrechtliche Regelungen) ohne Auswirkung auf die Beurteilung der Leistung des Gesellschafters (Abschn. 1.6. Abs. 4 S. 15 ff. UStAE; BMF vom 31.05.2007, BStBl I 2007, 503, Rz. 14).
Beispiel 16:
Bei einem in der Rechtsform der KGaA geführten Kreditinstitut ist ausschließlich dem persönlich haftenden Gesellschafter-Geschäftsführer die Erlaubnis zu Führung der Bankgeschäfte erteilt worden.
Lösung:
Die für die Leistungen des Kreditinstituts geltende Steuerbefreiung des § 4 Nr. 8 UStG ist nicht auf die Geschäftsführungs- und Vertretungsleistung des Gesellschafters anwendbar.