Rz. 181
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Nach § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG ist die Verwaltung von Versorgungseinrichtungen, die Leistungen im Todes- oder Erlebensfall, bei Arbeitseinstellung oder bei Minderung der Erwerbstätigkeit vorsehen, steuerfrei (vgl. § 1 Abs. 2 VAG). Hierzu zählen auch die Versorgungswerke der Ärzte, Apotheker, Architekten, Notare, Rechtsanwälte, Steuerberater bzw. Steuerbevollmächtigten, Tierärzte, Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer sowie Zahnärzte; Pensionsfonds sind Versorgungseinrichtungen i. S. d. § 236 Abs. 1 VAG. Damit sind die unmittelbaren Verwaltungsleistungen durch Unternehmer an die auftraggebenden Versorgungseinrichtungen steuerfrei. Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist jedoch nicht, dass die Versorgungseinrichtungen der Versicherungsaufsicht unterliegen. Einzelleistungen an die jeweilige Versorgungseinrichtung, die keine unmittelbare Verwaltungstätigkeit darstellen (z. B. Erstellung eines versicherungsmathematischen Gutachtens) fallen dagegen nicht unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG. Zu weiteren Einzelheiten vgl. Abschn. 4.8.13. Abs. 23 UStAE.
Rz. 182
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Verwaltungsleistungen von betrieblichen Versorgungseinrichtungen sind jedenfalls dann nicht nach § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG steuerfrei, sondern umsatzsteuerpflichtig, wenn die Arbeitnehmer kein Anlagerisiko tragen und der Arbeitgeber zur Zahlung an das Altersversorgungssystem gegenüber seinen Arbeitnehmern gesetzlich verpflichtet ist (vgl. BFH vom 26.07.2017, XI R 22/15, BFHE 258, 546, Rn. 31 ff.). Denn in diesem Fall stellen die Versorgungseinrichtungen kein Sondervermögen i. S. d. Befreiung dar (vgl. BFH vom 26.07.2017, XI R 22/15, BFHE 258, 546, Rn. 33, 35). Zwar sind nach Auffassung des EuGH Dienstleistungen im Bereich der Vermögensverwaltung für ein betriebliches Altersversorgungssystem unter Ausschluss jeder Risikoübernahme nicht als Versicherungsumsätze steuerfrei (vgl. Art. 135 Abs. 1 Buchst. a MwStSystRL; EuGH vom 08.10.2020, C-235/19, United Biscuits, Rn. 31, 50 f.). Ob daraus abgeleitet werden kann, dass sie auch als Verwaltung von Sondervermögen nicht steuerfrei sein können, ist allerdings offen.