Rz. 40
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Zentrale Vorschrift der Umsatzsteuerlagerregelung ist die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 4a UStG. Wie andere Steuerbefreiungsnormen auch, bedingt diese spezifische Steuerbefreiung u. a. besondere Aufzeichnungspflichten für den Auslagerer und den Lagerhalter (vgl. BMF vom 28.01.2004, BStBl I 2004, 242).
2.9.1 Aufzeichnungen des Auslagerers
Rz. 41
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Zum Auslagerer vgl. § 4 Nr. 4a Steuerbefreiungen: Umsätze mit dem Steuerlager, Rn. 16. Dem Auslagerer muss eine deutsche USt-IdNr. zugeteilt worden sein. Der Auslagerer hat für seine Tätigkeit spezielle Erklärungs- und Aufzeichnungspflichten hinsichtlich der Auslagerungsumsätze (§ 22 Abs. 2 Nr. 9 UStG) zu führen. Auch Kleinunternehmer (§ 19 UStG) haben die Aufzeichnungspflichten des § 22 Abs. 2 Nr. 8 und 9 UStG zu erfüllen (§ 65 S. 2 UStDV). Für die Umsätze des Auslagerers gelten die Grundsätze für die Kleinunternehmerbesteuerung nicht (§ 19 Abs. 1 S. 3 UStG).
Rz. 42
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Ausländische Auslagerer müssen sich im Inland bei dem nach der USt-Zuständigkeits-VO zuständigen FA registrieren lassen. Soweit sie nur steuerfreie Umsätze (i. g. Lieferungen oder Ausfuhrlieferungen) tätigen und keinen Anspruch auf Vorsteuerrückerstattung geltend machen, können sie einen Fiskalvertreter (§§ 22a ff. UStG) bestellen. Sie haben die Bemessungsgrundlage für die ausgelagerten Umsätze sowie den darauf entfallenden Steuerbetrag aufzuzeichnen (§ 22 Abs. 2 Nr. 9 UStG).
2.9.2 Aufzeichnungen des Lagerhalters
Rz. 43
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Zum Begriff des Lagerhalters vgl. § 4 Nr. 4a Steuerbefreiungen: Umsätze mit dem Steuerlager, Rn. 31. Der Lagerhalter ist verpflichtet,
- Bestandsaufzeichnungen über die eingelagerten und ausgelagerten Gegenstände zu führen,
- die Umsätze aufzuzeichnen, die im Zusammenhang mit den im Steuerlager befindlichen Gegenständen ausgeführt werden (z. B. Lagerung, Erhaltung, Verbesserung der Aufmachung und Handelsgüte, Vorbereitung des Vertriebs oder des Weiterverkaufs), und
- den Namen und die Anschrift sowie die inländische USt-IdNr. des Auslagerers oder dessen Fiskalvertreters aufzuzeichnen.
Rz. 44
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Durch eine qualifizierte Anfrage beim BZSt kann sich der Lagerhalter vergewissern, ob die ihm vom Auslagerer erteilten Angaben zutreffend sind (§ 18e Nr. 2 UStG).
Rz. 45
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Kommt der Lagerhalter seinen Aufzeichnungspflichten nicht nach, kann er als Gesamtschuldner für die vom Auslagerer geschuldete USt (§ 13a Abs. 1 Nr. 6 UStG) in Haftung genommen werden, wenn er entgegen § 22 Abs. 4c S. 2 UStG die inländische USt-IdNr. des auslagernden Unternehmers oder seines Fiskalvertreters nicht oder nicht zutreffend aufzeichnet.