Rz. 43

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

§ 7 Abs. 5 UStG schließt die Anwendung der Absätze 1–4 auf unentgeltliche Leistungen i. S. d. § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG aus. Dies sind sonstige Leistungen des Unternehmers für Zwecke außerhalb seines Unternehmens oder für den privaten Bedarf seines Personals, sofern keine Annehmlichkeit vorliegt. Eine vergleichbare Regelung findet sich in § 6 Abs. 5 UStG hinsichtlich der Lieferungen i. S. d. § 3 Abs. 1b UStG (vgl. auch Abschn. 3.2. Abs. 2 UStAE). Sinn der Vorschrift ist die Vermeidung eines unversteuerten Endverbrauchs. Seit Entfall des § 3f UStG zum 18.12.2019 (BGBl I 2019, 2451) gelten für unentgeltliche und entgeltliche Leistungen die gleichen Vorschriften über den Leistungsort. Unentgeltliche Leistungen, die demnach im Inland erbracht werden, sind steuerbar (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG). Bezüglich des Regelungsinhalts des § 7 UStG verhindert § 7 Abs. 5 UStG die Steuerfreiheit unentgeltlicher Werkleistungen an einem Gegenstand der Ausfuhr in das Drittlandsgebiet.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?