Rz. 59
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
§ 6 Abs. 3 UStG erweitert die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Ausfuhrlieferung – und schränkt damit den Begriff der Ausfuhrlieferung in den Fällen ein –, in denen der Gegenstand der Lieferung zur Ausrüstung oder Versorgung eines Beförderungsmittels bestimmt ist und es sich um eine Ausfuhr durch den Abnehmer (§ 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UStG) oder um eine Ausfuhr in die in § 1 Abs. 3 bezeichneten Gebiete (§ 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 UStG) handelt. Im Gesetzestext nicht genannt und damit nicht von der Einschränkung betroffen, sind die Fälle des § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG, bei denen der Gegenstand der Lieferung durch den Unternehmer in das Drittlandsgebiet, ausgenommen der in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebiete, befördert oder versendet wird.
Privatmann P, wohnhaft in der Schweiz, benötigt einen Austauschmotor für sein Privatfahrzeug. Er bestellt den Motor beim Hersteller (H) in Deutschland, welcher diesen mittels Bahn an den Bestimmungsort versendet.
Lösung:
Es handelt sich bei dem Austauschmotor zwar um einen Ausrüstungsgegenstand für ein Beförderungsmittel, da jedoch weder ein Fall der Ausfuhr durch den Abnehmer nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 UStG noch ein Fall der Ausfuhr in eines der in § 1 Abs. 3 UStG genannten Gebiete entsprechend § 6 Abs. 1 Nr. 3 UStG vorliegt, sondern eine Ausfuhr nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 UStG durch den liefernden Unternehmer H, greifen die Beschränkungen des § 6 Abs. 3 UStG nicht ein. Bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen, insbesondere der erforderlichen Ausfuhrnachweise, ist der Vorgang als Ausfuhrlieferung steuerfrei nach § 4 Nr. 1 Buchst. a UStG.
Rz. 60
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Sinn der Vorschrift ist das Vermeiden des unversteuerten Endverbrauchs bei privaten Beförderungsmitteln (vgl. § 6 Abs. 3 Nr. 2 UStG), auch solcher eines ausländischen Unternehmers. Dementsprechend sind nur Lieferungen betroffen, die der Ausrüstung oder Versorgung des eigenen Beförderungsmittels des Abnehmers oder des von ihm mitgeführten fremden Beförderungsmittels dienen (vgl. Abschn. 6.4. Abs. 4 S. 1 UStAE). Die Vorschrift geht von der Bestimmung für ein konkretes Beförderungsmittel aus, da § 6 Abs. 3 Nr. 2 UStG darauf abhebt, dass das (konkrete) Beförderungsmittel für Zwecke des Unternehmens genutzt werden muss. Erwirbt ein Unternehmer die betreffenden Gegenstände jedoch zur Weiterlieferung oder zur Verwendung in seinem Unternehmen, greift die Beschränkung des § 6 Abs. 3 UStG nach Verwaltungsauffassung nicht ein (vgl. Abschn. 6.4. Abs. 4 S. 2 UStAE mit Beispielen).
Rz. 61
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Einschränkung der Steuerbefreiung nach § 6 Abs. 3 UStG gilt seit Streichung des § 6 Abs. 3 S. 2 UStG a. F. durch das JStG 1996 auch in den Fällen des § 6 Abs. 3a UStG (Ausfuhr im nichtkommerziellen Reiseverkehr; FG Nürnberg, Urteil vom 14.08.2007, Az: II 122/2004, DStRE 2008, 953, rkr.; vgl. Rz. 73 ff.; vgl. BMF vom 12.08.2014, Az: IV D 3 – S 7133/14/10001, BStBl I 2014, 1202, Tz. 7).
Rz. 62
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Nicht in den einschränkenden Anwendungsbereich des § 6 Abs. 3 UStG fällt die Ausfuhr von "Restfahrzeugen" (vgl. Sächsisches Finanzgericht vom 17.11.2005, Az: 3 K 2908/03, EFG 2006, 530), da das Restfahrzeug keinen Ausrüstungsgegenstand für ein Fahrzeug darstellt. Dem Urteilsfall lagen Ausfuhren von Fahrzeugen an Nichtunternehmer zugrunde, bei denen zuvor Teile der Inneneinrichtung und die Sitze ausgebaut und getrennt verkauft worden waren. Die Fahrzeuge waren daher zum Zeitpunkt des Grenzübertritts (Ausfuhr) nicht mehr fahrbereit. Nach Auffassung des Finanzgerichts ist zumindest so lange von der Ausfuhr eines Fahrzeugs als solchem und nicht eines Ausrüstungsgegenstands auszugehen, solange das Fahrzeug wieder fahrbereit gemacht werden kann und die dazu erforderlichen Leistungen nicht zur Entstehung eines anderen Fahrzeugs führen. Als diesbezügliche Mindestanforderung an die Ausfuhr eines Fahrzeugs wird regelmäßig zu verlangen sein, dass jedenfalls das Chassis mit der individualisierenden Fahrgestellnummer den Gegenstand der Lieferung bildet.