Rz. 63
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Der Begriff des Beförderungsmittels wird in § 6 Abs. 3 UStG nicht näher definiert. Es bietet sich an, auf die entsprechende Auslegung i. Z. m. dem Ort der sonstigen Leistung bei der Überlassung von Beförderungsmitteln (vgl. die Kommentierung zu § 3a) zurückzugreifen. Nach Abschn. 3a.5. Abs. 2 UStAE (mit Beispielen) werden unter Beförderungsmitteln Gegenstände verstanden, deren Hauptzweck auf die Beförderung von Personen und Gütern zu Land, zu Wasser oder in der Luft gerichtet ist. Dass der Begriff des Beförderungsmittels nicht einseitig auf Landfahrzeuge beschränkt ist, ergibt sich auch aus Abschn. 6.4. Abs. 1 S. 6 UStAE, wonach private Wasserfahrzeuge und private Luftfahrzeuge ebenfalls in den Anwendungsbereich der Vorschrift fallen. Der Gegenstand der Lieferung muss zur Ausrüstung eines derartigen Beförderungsmittels bestimmt sein. Nicht betroffen ist daher die Lieferung des Beförderungsmittels selbst, auch wenn es nicht fahrbereit ist (vgl. Rz. 62).
Rz. 64
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Unter Gegenständen, die zur Ausrüstung eines privaten Beförderungsmittels bestimmt sind, sind nach allgemeiner Anschauung Kraftfahrzeug-Ersatzteile (z. B. Austauschmotor, Spoiler, Scheinwerfer etc.) und Kraftfahrzeug-Zubehörteile (vgl. Abschn. 6.4. Abs. 1 S. 2 UStAE, z. B. Abschleppseil, Reservekanister, Wagenheber, Dachgepäckträger, Warndreieck, Feuerlöscher, Verbandskasten, Ersatzreifen etc.) zu verstehen. Ausrüstungsgegenstände können lediglich solche (lose mitgeführten) Sachen sein, die einem Fahrzeug als untergeordneter Bestandteil oder als Zubehör zugeordnet werden können (z. B. Fahrzeugsitze), nicht das Beförderungsmittel selbst (vgl. Sächsisches Finanzgericht vom 17.11.2005, Az: 3 K 2908/03, EFG 2006, 530 – zu "Restfahrzeugen" vgl. Rz. 62; allerdings verweist das FG auch auf die Möglichkeit, dass durch Ausbau von Teilen hinsichtlich des Restfahrzeugs ein Ausrüstungsgegenstand entstehen kann, wobei es wohl auf den Grad der Zerlegung ankommen wird und die Möglichkeit, aus dem Restfahrzeug wieder ein fahrbereites Fahrzeug zu machen, ohne dass dadurch ein anderes Fahrzeug entsteht).
Rz. 65
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Unter Gegenständen zur Versorgung eines Beförderungsmittels sind solche zu verstehen, die zum Verbrauch in dem Beförderungsmittel bestimmt sind. Dazu zählen z. B. Treibstoff, Motoröl, Bremsflüssigkeit, Autowaschmittel und Autopflegemittel, Farben und Frostschutzmittel (vgl. Abschn. 6.4. Abs. 1 S. 5 UStAE), ebenfalls der zum Verzehr bestimmte Proviant.
Rz. 66
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Nicht in den Anwendungsbereich des § 6 Abs. 3 UStG fällt die Werklieferung von Ausrüstungsgegenständen (vgl. Abschn. 6.4. Abs. 1 S. 3 UStAE). Die Lieferung von Öl im Rahmen eines bloßen Ölwechsels unterliegt jedoch den Beschränkungen des § 6 Abs. 3 UStG, da die Rechtsprechung den damit verbundenen Tätigkeiten keinen, über die Verschaffung der Verfügungsmacht am Öl hinausgehenden, umsatzsteuerlichen Gehalt beimisst (vgl. BFH vom 30.09.1999, Az: V R 77/98, BStBl II 2000, 14; auch zur Abgrenzung der Lohnveredelung bei Inspektionen).
Der ausländische Abnehmer A erleidet im Inland einen Motorschaden, der nur durch Einbau eines Austauschmotors behoben werden kann.
Lösung:
Solange der Austauschmotor nicht eingebaut wird, stellt er ein Kraftfahrzeug-Ersatzteil, und damit einen Ausrüstungsgegenstand für ein Beförderungsmittel dar. Würde daher A den Austauschmotor lediglich erwerben und ausführen, wäre § 6 Abs. 3 UStG zu prüfen. Da im vorliegenden Fall der Austauschmotor jedoch im Rahmen einer Werklieferung nach § 3 Abs. 4 UStG geliefert wird, kommt § 6 Abs. 3 UStG nicht zur Anwendung. Wegen des Ausfuhrnachweises vgl. Abschn. 6.6. Abs. 5 UStAE.