Rz. 154
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Erstreckt sich eine Personenbeförderung im Luftverkehr (Reisevorleistung) sowohl auf das Drittlandsgebiet als auch auf das Gemeinschaftsgebiet, kann der Empfänger der Beförderungsleistung abweichend von Rz. 152 f. eine Vereinfachungsregelung anwenden (Abschn. 25.2. Abs. 4 UStAE).
Rz. 155
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
- Die Vereinfachungsregelung hat den Namen "Zielortregelung".
- Im Rahmen von Kettengeschäften ist die Anwendung oder Nichtanwendung der Zielortregelung für alle nachfolgenden Unternehmer bindend.
- Macht ein Unternehmer von der Vereinfachungsregelung Gebrauch, muss er diese bei allen von ihm in einem Veranlagungszeitraum veranstalteten Reisen anwenden. Dies gilt nicht, soweit der Unternehmer im Rahmen von Kettengeschäften an die Entscheidung des Empfängers der Beförderungsleistung gebunden ist (Abschn. 25.2. Abs. 5 UStAE).
Rz. 156
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Liegt der Zielort der Personenbeförderung im Drittlandsgebiet, gilt die Beförderungsleistung insgesamt als im Drittlandsgebiet bewirkt und ist damit insgesamt steuerfrei.
Beispiel 1:
Nach Abschn. 25.2. Abs. 4 Beispiel 1 UStAE: Ein Reiseveranstalter bietet im eigenen Namen eine Flugreise von Düsseldorf auf die Kanarischen Inseln zu einem Pauschalpreis an. Der Reiseveranstalter wendet für alle von ihm angebotenen Reisen die Zielortregelung an.
Da der Zielort der Reise im Drittlandsgebiet liegt, gilt die Beförderungsleistung insgesamt als im Drittlandsgebiet bewirkt. Werden auch alle übrigen Reisevorleistungen im Drittlandsgebiet bewirkt, ist die Reiseleistung des Veranstalters insgesamt steuerfrei.
Rz. 157
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Liegt der Zielort der Personenbeförderung im Gemeinschaftsgebiet, gilt die Beförderungsleistung insgesamt als im Gemeinschaftsgebiet bewirkt und ist damit insgesamt steuerpflichtig.
Beispiel 2:
Nach Abschn. 25.2. Abs. 4 Beispiel 2 UStAE: Ein Reiseveranstalter bietet im eigenen Namen eine Flugreise von Düsseldorf nach Athen zu einem Pauschalpreis an. Der Reiseveranstalter wendet für alle von ihm angebotenen Reisen die Zielortregelung an.
Da der Zielort der Reise im Gemeinschaftsgebiet liegt, gilt die Beförderungsleistung als im Gemeinschaftsgebiet bewirkt. Werden auch alle übrigen Reisevorleistungen im Gemeinschaftsgebiet bewirkt, ist die Reiseleistung des Veranstalters insgesamt steuerpflichtig.
Rz. 158
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Hin- und Rückflug sind bei der Anwendung der Vereinfachungsregelung als eine Reisevorleistung anzusehen. Der Zielort bestimmt sich nach dem Hinflug (Abschn. 25.2. Abs. 4 Satz 5 f. UStAE).
Rz. 159
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Zwischenlandungen aus flugtechnischen Gründen berühren die Anwendung der Vereinfachungsregelung nicht (Abschn. 25.2. Abs. 4 Satz 7 UStAE).
Rz. 160
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Inländische Zu- und Abbringerflüge sind nur dann in die Zielortregelung einzubeziehen, wenn die als Reisevorleistung in Anspruch genommene Beförderungsleistung einschließlich der Zu- und Abbringerflüge nach umsatzsteuerrechtlichen Grundsätzen eine einheitliche Beförderungsleistung darstellt (vgl. Abschn. 3.10. UStAE und BFH vom 01.03.2018, V R 23/17, BStBl II 2018, 503).
Beispiel 3:
Nach Abschn. 25.2. Abs. 4 Beispiel 3 UStAE: Ein Reiseveranstalter bietet im eigenen Namen eine Busreise an. Diese beginnt in Zürich (Schweiz) und endet in Rom (Italien). Im Reisepreis sind Hin- und Rückflug von und nach Köln-Bonn enthalten. Der Reiseveranstalter wendet für alle von ihm angebotenen Reisen die Zielortregelung an.
Da der Zielort des Hinflugs im Drittlandsgebiet (Schweiz) liegt, gilt die Personenbeförderung mit dem Flugzeug inklusive des Rückflugs als insgesamt im Drittlandsgebiet bewirkt. Die Busreise ist in einen steuerfreien Streckenanteil im Drittlandsgebiet und einen steuerpflichtigen Anteil im Gemeinschaftsgebiet aufzuteilen.