Rz. 218
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Durch das Zweite Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz) vom 29.06.2020 (BGBl I 2020, 1513; BStBl I 2020, 563) werden die USt-Sätze
- zeitlich befristet vom 01.07.2020 bis 31.12.2020
- von 19 auf 16 Prozent und
- von 7 auf 5 Prozent
abgesenkt.
3.1 Kosten für den Fiskus
Rz. 219
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die USt-Senkung und all die anderen Konjunkturmaßnahmen belasten die Kassen des Fiskus in erheblichem Umfang, denn
- 28,2 Milliarden EUR Steuermindereinnahmen prognostiziert der Gesetzgeber im Gesetzesentwurf vom 06.06.2020,
- 14 Milliarden EUR dieser Mindereinnahmen entfallen auf die sechsmonatige Absenkung der MwSt und
- 130 Milliarden EUR werden für das gesamte Konjunkturpaket veranschlagt und
- weitere Kosten scheinen bereits absehbar.
3.2 Organisatorische Mehrbelastung der Unternehmen
Rz. 220
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Absenkung stellt die Unternehmen vor einen nicht unerheblichen administrativen Mehraufwand, der in der Kürze der Zeit eigentlich nicht zu leisten ist:
- Die Buchhaltung muss angepasst werden.
- Die Kassensysteme müssen angepasst werden.
- Der Lieferzeitpunkt muss genauestens dokumentiert werden.
Und all das steht zum Jahreswechsel 2020/21 noch einmal an! Dass Mehrumsätze diese Mühen kompensieren werden, sehen manche Branchen mehr als kritisch (vgl. Weimann, Umsatzsteuersenkung 2020, Kap. 1.3)
3.3 Die 10 Grundregeln bei der Änderung des Umsatzsteuersatzes
Rz. 221
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
In einem begleitenden Schreiben erläutert das BMF diverse Einzelfälle (vgl. Rz. 142 ff.). Aus den Einzelfalllösungen lassen sich 10 Grundregeln ableiten, die der Praktiker sicher anwenden können sollte. Anschaulich lassen sich die Regeln an Fällen aus dem Tagesgeschäft eines Autohauses verdeutlichen, dessen Produktportfolio regelmäßig Lieferungen, Werklieferungen, Werkleistungen und andere ("normale". sonstige Leistungen umfasst.
3.3.1 Zeitpunkt der Auslieferung maßgebend
Rz. 222
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Entscheidend ist, wann der Umsatz bewirkt (= ausgeführt) wird. Umsätze nach dem 01.07.2020 und bis zum 31.12.2020 sind mit 16 Prozent zu besteuern. Ab dem 01.01.2021 sind die Umsätze dann wieder mit 19 Prozent zu besteuern.
Fahrzeuglieferungen sind grundsätzlich dann bewirkt, wenn der Kunde die Verfügungsmacht über das Fahrzeug erlangt. Dies ist i. d. R. der Zeitpunkt der Auslieferung ("Schlüsselübergabe").
Sachverhalt
Kaufvertrag über ein Kfz am 30.06.2020, Auslieferung am 01.07.2020
Beurteilung
Maßgebend ist der Zeitpunkt der Auslieferung.
Steuersatz
Der neue abgesenkte USt-Satz (16 Prozent) kommt zur Anwendung.
3.3.2 Befristung bis zum 31.12.2020
Rz. 223
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Damit der Konsum gerade nach der akuten Phase der Krise wieder anspringt, wurde die Absenkung auf das zweite Halbjahr 2020 befristet. Die Absenkung gilt also bis zum 31.12.2020.
Sachverhalt
Kaufvertrag über ein Kfz am 03.12.2020, Auslieferung am 08.01.2021
Beurteilung
Maßgebend ist der Zeitpunkt der Auslieferung.
Das Datum des Vertrags ist ohne Bedeutung.
Steuersatz
Der vor der Absenkung geltende USt-Satz (19 Prozenz) kommt wieder zur Anwendung.
3.3.3 Vertragsdatum
Rz. 224
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Ohne Bedeutung ist das Datum des Vertrags, also wann der Kunde den Kaufvertrag unterschrieben oder den Reparaturauftrag erteilt hat (vgl. Rz. 132).
3.3.4 Rechnungsdatum
Rz. 225
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Ohne Bedeutung ist das Datum der Rechnungsstellung, also wann das Autohaus dem Kunden die Rechnung schreibt.
Sachverhalt
Auslieferung eines Fahrzeugs am 30.06.2020, Rechnungsstellung am 01.7.2020
Beurteilung
Maßgebend ist der Zeitpunkt der Auslieferung.
Das Datum der Rechnung ist ohne Bedeutung.
Steuersatz
Der bisherige USt-Satz (19 Prozent) kommt zur Anwendung.
Sachverhalt
Rechnungsstellung am 30.06.2020, Auslieferung des Kfz am 01.07.2020
Beurteilung
Maßgebend ist der Zeitpunkt der Auslieferung.
Das Datum der Rechnung ist ohne Bedeutung.
Steuersatz
Der neue abgesenkte USt-Satz (16 Prozent) kommt zur Anwendung.
3.3.5 Zahlungseingang
Rz. 226
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Ohne Bedeutung ist, wann der Kunde die Rechnung bezahlt.
Sachverhalt
Bezahlung eines Kfz am 30.06.2020, Auslieferung am 01.07.2020
Beurteilung
Maßgebend ist der Zeitpunkt der Auslieferung.
Der Zeitpunkt der Bezahlung ist ohne Bedeutung.
Steuersatz
Der neue abgesenkte Umsatzsteuersatz (16 Prozent) kommt zur Anwendung.
Sachverhalt
Auslieferung eines Kfz am 30.06.2020, Bezahlung am 01.07.2020
Beurteilung
Maßgebend ist der Zeitpunkt der Auslieferung.
Der Zeitpunkt der Bezahlung ist ohne Bedeutung.
Steuersatz
Der bisherige USt-Satz (19 Prozent) kommt zur Anwendung.
3.3.6 Transport durch das Autohaus
Rz. 227
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Wird das vom Kunden erworbene oder durch Werklieferung reparierte Fahrzeug dem Kunden vom Autohaus gebracht, ist der Transportbeginn maßgebend.
Sachverhalt
Kunde wünscht Transport des gekauften Fahrzeugs durch das Autohaus in ein anderes Bundesland; Beginn des Transports am 30.06.2020, Übergabe an den Kunden am 01.07.2020
Beurteilung
Maßgebend ist der Zeitpunkt des Transportbeginns.
Die tatsächliche Übergabe an den Kunden ist ohne Bedeutung.
Steuersatz
Der bisherige USt-Satz (19 Prozent) kommt zur Anwendung.
3.3.7 Laufende Leasingzahlung
Rz. ...