Rz. 49
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Für bestimmte Sachverhalte werden Erleichterungen in der Gestaltung der Aufzeichnungen zugelassen.
3.1 Allgemeine Aufzeichnungserleichterungen
Rz. 50
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Allgemeine Aufzeichnungserleichterungen können für bestimmte, in § 63 Abs. 3 und Abs. 5 UStDV bezeichneten Vorgänge in Anspruch genommen werden. Inwieweit diese Erleichterungen nach Sicht der Finanzverwaltung möglich sind, kann dem Abschn. 22.5 Abs. 1 UStAE entnommen werden. Verschiedene Buchhaltungssysteme arbeiten nach diesen Aufzeichnungserleichterungen (sog. Bruttomethode).
Rz. 51
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Bei der Einfuhr von Waren ist es ausreichend, wenn die entstandene EUSt mit einem Hinweis auf den zugehörigen zollamtlichen Beleg (Einfuhrbescheid) aufgezeichnet wird (§ 64 UStDV).
3.2 Aufzeichnungserleichterungen für bestimmte Besteuerungsformen
Rz. 52
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Bestimmten Unternehmern soll aufgrund ihrer Größe oder ihrer Geschäftstätigkeit die Erhebung, Abführung und Erklärung von Umsatzsteuer erleichtert werden. Ebenso müssen Unternehmer dieser Besteuerungsformen auch nur vereinfachte Aufzeichnungspflichten erfüllen.
Rz. 53
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Kleinunternehmer (§ 19 Abs. 1 UStG) müssen nur die erhaltenen Gegenleistungen, d. h. die vereinnahmten Gelder, für die von ihnen ausgeführten Lieferungen oder sonstigen Leistungen sowie ihren Eigenverbrauch gem. § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG aufzeichnen (§ 65 UStDV).
Rz. 54
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Unternehmer, die ihre abziehbaren Vorsteuerbeträge nach Durchschnittssätzen gem. §§ 23, 23a UStG und §§ 66a, 69, 70 Abs. 1 UStDV berechnen, müssen die Entgelte oder Teilentgelte für die empfangenen Leistungen und die dafür in Rechnung gestellten Steuerbeträge sowie die Einfuhrumsatzsteuer nicht aufzeichnen. Soweit neben den Durchschnittssätzen Vorsteuern gesondert abgezogen werden können (§ 70 Abs. 2 UStDV), gelten die allgemeinen Aufzeichnungspflichten.
Die allgemeinen Durchschnittssätze gem. § 23 UStG i. V. m. §§ 69, 70 UStDV sind nur bis einschließlich VZ 2022 anwendbar.
Rz. 55
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Land- und Forstwirte, die ihre Umsätze nach den Durchschnittssätzen des § 24 UStG versteuern, müssen gem. § 67 UStDV nur die Bemessungsgrundlagen für die Umsätze mit den in der Anlage 2 des UStG nicht aufgeführten Sägewerkserzeugnissen und Getränken sowie mit alkoholischen Flüssigkeiten aufzeichnen.
3.3 Aufzeichnungen bei erleichterter Trennung der Entgelte
Rz. 56
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Nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 UStG muss sich aus den Aufzeichnungen eines Unternehmers ergeben, welche Entgelte auf die einzelnen Steuersätze entfallen. § 63 Abs. 4 UStDV sieht eine Erleichterung dieser Aufzeichnungspflicht für diejenigen Unternehmer vor, denen wegen der Art und des Umfangs ihrer Tätigkeit eine Trennung der Entgelte nach Steuersätzen nicht zuzumuten ist. Unter gewissen Voraussetzungen kann das FA diesen Unternehmern auf Antrag die erleichterte Trennung der Entgelte auf der Grundlage der Wareneingänge oder anderer Merkmale gestatten. Das sog. Aufschlagverfahren kommt v. a. für Unternehmer in Betracht, die nur eingekaufte Handelsware weiterliefern (vgl. Abschn. 22.6 UStAE). Das Merkblatt zur erleichterten Trennung der Bemessungsgrundlagen (USt M 1; BMF vom 06.05.2009, BStBl I 2009, 681) enthält viele Berechnungsbeispiele und Erläuterungen zu den zulässigen Aufschlagsmethoden.
Rz. 57
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Die Vereinfachung wird nur in besonders gelagerten Einzelfällen vom FA genehmigt. Eine Erleichterung bei der Trennung der Entgelte kommt insbesondere dann nicht in Betracht, wenn im Unternehmen eine elektronische Registrierkasse mit Zählwerken für mehrere Warengruppen oder mit anderweitigen entsprechenden Speichermöglichkeiten vorhanden ist (Abschn. 22.6 Abs. 1 S. 5 UStAE). Da nach den ertragsteuerlichen Vorschriften Bargeschäfte in bestimmten Betrieben (z. B. Gaststätten, Handelsgeschäften) immer mittels elektronischer Registrierkassen aufgezeichnet werden müssen, hat die erleichterte Trennung der Entgelte in der Praxis an Bedeutung verloren.
3.4 Steuerheft
Rz. 58
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Reisegewerbetreibende, die außerhalb einer festen gewerblichen Niederlassung von Haus zu Haus oder an öffentlichen Orten (z.B. auf Märkten) Umsätze ausführen oder Gegenstände erwerben, müssen gem. § 22 Abs. 5 UStG ein (Umsatz-)Steuerheft führen. Ein aktuelles Muster des Steuerhefts ist im BMF-Schreiben vom 30.03.2020, BStBl I 2020, 505 enthalten.
Rz. 59
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Ein eigentlich aufzeichnungspflichtiger Unternehmer kann nach § 68 Abs. 1 Nr. 1 UStDV von der Führung eines Steuerheftes befreit werden. Dazu hat das FinMin Schleswig-Holstein nähere Einzelheiten ausgeführt. Eine Befreiung ist grundsätzlich nur möglich, wenn der Unternehmer eine gewerbliche Niederlassung im Inland besitzt und ordnungsmäßige Aufzeichnungen nach § 22 UStG i. V. m. den §§ 63–66 UStDV führt. Eine gewerbliche Niederlassung ist dann vorhanden, wenn der Unternehmer einen zum dauernden Gebrauch eingerichteten Raum unterhält, der den Mittelpunkt seines geschäftlichen Lebens bildet. Dieser muss als Schwerpunkt der Tätigkeit anzusehen sein (z. B. Geschäftslokal, Verkaufs...