3.1 Sachlicher Geltungsbereich
Rz. 7
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Der Fiskalvertreter hat die Pflichten des im Ausland ansässigen Unternehmers als eigene zu erfüllen. Er hat die gleichen Rechte wie der Vertretene. Aus § 22b UStG ergeben sich folgende Pflichten:
3.1.1 Pflicht zur Abgabe von Voranmeldungen und der USt-Jahreserklärung
Rz. 8
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Nach § 22b Abs. 2 S. 1 UStG hat der Fiskalvertreter unter der ihm für seine Zwecke als Fiskalvertreter erteilten Steuernummer vierteljährliche Voranmeldungen nach § 18 Abs. 1 UStG und die USt-Jahreserklärung nach § 18 Abs. 3 und Abs. 4 UStG abzugeben. In dieser Steuererklärung hat er die Besteuerungsgrundlagen für jeden von ihm vertretenen Unternehmer zusammenzufassen.
Für die Abgabe der Jahressteuererklärung und der Voranmeldungen gelten die allgemeinen Regelungen der AO und damit auch die gesetzlichen Abgabefristen. Gleiches gilt bei Anfertigung der Steuererklärungen durch Personen, Gesellschaften, Verbände, Vereinigungen, Behörden oder Körperschaften i. S. d. §§ 3 und 4 StBerG.
In der ab dem VZ 2020 zur Jahressteuererklärung abzugebenden Aufstellung (Anlage FV) sind die jeweiligen Bemessungsgrundlagen nach den einzelnen leistenden Unternehmern unter Angabe des jeweiligen Namens, Anschrift und USt-IdNr. getrennt anzugeben.
3.1.2 Pflicht zur Abgabe einer ZM
Rz. 9
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Hier sind die Bemessungsgrundlagen für jeden vertretenen Unternehmer und die dazugehörige USt-IdNr. des Abnehmers des Vertretenen aufzuführen. Die notwendigen Daten haben die Vertretenen im Bedarfsfall zur Verfügung zu stellen. Die in § 18a Abs. 9 UStG genannten Grenzen saldierter i. g. Warenlieferungen im vorangegangenen Kj. sind auch bei der Fiskalvertretung zu beachten. Mit diesen Grenzen wird die jährliche, vierteljährliche oder monatliche Abgabe der ZM bestimmt.
3.1.3 Rechte des Fiskalvertreters
Rz. 10
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Der Fiskalvertreter hat die gleichen Rechte wie der vertretene ausländische Unternehmer. Dazu gehört es u. a.,
- Fristverlängerungsanträge zu stellen,
- Einsprüche einzulegen und
- gerichtliche Rechtsbehelfsverfahren beim FG oder BFH i. Z. m. der Fiskalvertretung zu führen
3.2 Persönlicher Geltungsbereich
Rz. 11
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Zur Fiskalvertretung sind nur die in den §§ 3 und 4 Nr. 9 Buchst. c) Steuerberatungsgesetz genannten Personen befugt. Dazu gehören:
- Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften,
- Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, vereidigte Buchprüfer und Buchprüfungsgesellschaften,
- Speditionsunternehmen, soweit sie Hilfe in Eingangsabgabensachen leisten,
- sonstige gewerbliche Unternehmen, soweit sie im Zusammenhang mit der Zollbehandlung Hilfe in Eingangsabgabensachen leisten (z. B. Zolldeklaranten, Lagerhalter).
Rz. 12
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Der Fiskalvertreter gelangt durch gesonderte Vollmachterteilung des im Ausland ansässigen Unternehmers in sein Amt. Die Vollmacht ist vor der Ausführung der steuerfreien Umsätze zu erteilen. Sie ist bei den Geschäftsunterlagen aufzubewahren und auf Verlangen den Finanzbehörden vorzulegen. Der Fiskalvertreter erhält für seine Tätigkeiten eine gesonderte Steuernummer sowie eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.).