3.1 Persönlicher Geltungsbereich
Rz. 4
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Diese Vorschrift führt dazu, dass diejenigen, die nicht schon gem. § 2 UStG Unternehmer sind, aufgrund eines einzigen sachlichen Tatbestands und nur für diesen zum Unternehmer i. S. d. Gesetzes erklärt werden. Der einzige Tatbestand ist die Lieferung eines neuen Fahrzeugs im Inland, das dabei in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt. Insoweit hat der Unternehmer bezüglich dieser einen Lieferung i. S. d. § 2a UStG insoweit auch einen Vorsteuerabzug (vgl. § 15 Abs. 4a UStG).
Rz. 5
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
§ 2a UStG ermöglicht auch Kleinunternehmern nach § 19 UStG für diesen einen Tatbestand insoweit den Vorsteuerabzug.
3.2 Sachlicher Geltungsbereich
Rz. 6
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Liefern Personen, die nicht Unternehmer i. S. d. § 2 UStG sind, im Inland ein neues Fahrzeug, das bei der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt, so werden sie für diese Lieferung wie ein Unternehmer behandelt. Dasselbe gilt, wenn der Lieferer eines neuen Fahrzeugs Unternehmer i. S. d. § 2 UStG ist und die Lieferung nicht i. R. d. Unternehmens ausführt.
Rz. 7
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Begriffe "neues Fahrzeug" sind nach den Regelungen des § 1b Abs. 2 UStG bzw. § 1b Abs. 3 UStG auszulegen.
Rz. 8
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Nach dem Austritt Großbritanniens aus der EU (sog. Brexit) fallen die Lieferungen neuer Fahrzeuge bis zum 31.12.2020 in das gesamte Vereinigte Königreich noch unter § 2a UStG. Ab 01.01.2021 ist das Vereinigte Königreich wie jeder andere Drittstaat zu behandeln, d. h., die Lieferungen neuer Fahrzeuge durch Nichtunternehmer oder durch Unternehmer außerhalb ihres Unternehmens an Abnehmer im Drittlandsgebiet sind im Inland nicht steuerbar. Eine Ausnahme gilt jedoch für Nordirland, das für die Umsatzbesteuerung des Warenverkehrs auch ab dem 01.01.2021 als zum Gemeinschaftsgebiet gehörig behandelt wird, d. h. für die Lieferungen neuer Fahrzeuge durch Nichtunternehmer oder durch Unternehmer außerhalb ihres Unternehmens an Abnehmer im Nordirland ist § 2a UStG weiterhin anzuwenden.
Rz. 9
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Das Gelangen des Fahrzeugs in das übrige Gemeinschaftsgebiet muss durch den Fahrzeuglieferer glaubhaft (vgl. § 17a UStDV, "Gelangensvermutung") oder nachgewiesen (vgl. § 17b UStDV, "Gelangensbestätigung") werden.