3.1 Personenbeförderungen
Rz. 10
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Ortsbestimmung des § 3b Abs. 1 S. 1 und 2 UStG (Personenbeförderung) ist ungeachtet der Unternehmereigenschaft des Leistungsempfängers und damit
anzuwenden (vgl. Rz. 7).
Rz. 11
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Personenbeförderung ist damit eine der wenigen sonstigen Leistungen, die nach Umsetzung des "Mehrwertsteuerpakets" nicht zu den Erleichterungen im B2B-Bereich führen – mit allen nachteiligen Konsequenzen, die diese "Insellösungen" mit sich bringen (evtl. Registrierungspflicht für den Leistenden im EU-Ausland; Ausweis ausländischer Umsatzsteuer und Vorsteuer-Vergütung für den Leistungsempfänger, vgl. § 3a Rz. 21 f.).
Rz. 12
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Finanzverwaltung regelt die Personenbeförderung ausführlich mit Fallbeispielen in Abschn. 3b.1 UStAE. Ergänzend ist auf das BMF-Schreiben vom BMF vom 31.08.2020 (a. a. O.) hinzuweisen.
3.2 Innerdeutsche Güterbeförderungen im Auftrag eines Nichtunternehmers (§ 3b Abs. 1 S. 1 UStG)
Rz. 13
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Eine innerdeutsche Güterbeförderung im Auftrag eines Nichtunternehmers wird in Deutschland erbracht, ist damit steuerbar und mangels Befreiung auch steuerpflichtig.
Rz. 14
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Dies gilt ungeachtet der Nationalitäten von Auftragnehmer oder Auftraggeber und damit auch dann, wenn
- der Beförderungsunternehmer und/oder
- der Auftraggeber
ein Ausländer ist.
- Eine deutsche Rentnerin (R) lebt bislang in Essen und möchte nunmehr in die Nähe des Sohnes nach Dortmund ziehen. Ein Essener Umzugsunternehmer (U) wird beauftragt, die Möbel nach Dortmund zu bringen.
- Wie 1. Da sich R finanziell nicht so gut steht, beauftragt ihre in der Türkei lebende Tochter den U.
- Wie 1. U ist ein niederländischer Transportunternehmer.
Lösung:
In allen Beispielfällen fällt deutsche USt an. In Beispiel 3 muss sich U – ggf. auch nur für diesen Umsatz – beim Finanzamt Kleve für Zwecke der USt registrieren lassen (§ 1 Abs. 1 Nr. 17 Umsatzsteuer-Zuständigkeitsverordnung, vgl. Weimann, Umsatzsteuer in der Praxis, 21. Aufl. 2023, Kap. 84.4).
3.3 Güterbeförderungen in einem anderen EU-Mitgliedstaat im Auftrag eines Nichtunternehmers (§ 3b Abs. 1 S. 1 UStG)
Rz. 15
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Güterbeförderungen im Auftrag eines Nichtunternehmers, die ausschließlich im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats (§ 1 Abs. 2a S. 1 UStG, Abschn. 1.10 Abs. 1 UStAE) erfolgen, sind
- in Deutschland nicht steuerbar,
- in dem anderen Mitgliedstaat umsatzsteuerbar und -pflichtig.
Rz. 16
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
In dem anderen Mitgliedstaat ergeben sich daher die unter Rz. 13 ff. dargestellten Rechtsfolgen.
Wie Rn. 14 Beispiele 1–3. R zieht aber innerhalb Italiens von Rom nach Bozen.
Lösung:
In allen Beispielfällen fällt italienische USt an. Die Registrierung in Beispiel 3 richtet sich in diesem Fall nach italienischem Verfahrensrecht. Letzteres ist im Zweifel nicht mit dem deutschen Verfahrensrecht harmonisiert!
3.4 Güterbeförderungen im Drittland im Auftrag eines Nichtunternehmers (§ 3b Abs. 1 S. 1 UStG)
Rz. 17
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Güterbeförderungen im Auftrag eines Nichtunternehmers, die ausschließlich im Gebiet eines Drittlands (§ 1 Abs. 2a S. 3 UStG, Abschn. 1.10 Abs. 1 UStAE) erfolgen, sind
- weder in Deutschland
- noch in einem anderen EU-Mitgliedstaat
steuerbar.
HINWEIS
Das heißt aber nicht, dass auf die Beförderung keine Umsatzsteuer anfällt; vielmehr ist zu prüfen, ob das Drittland eine solche erhebt (vgl. Einführung Länderanhänge, Rn. 5 ff. und Weimann, Umsatzsteuer in der Praxis, 21. Aufl. 2023, Kap. 84.2).
3.5 Innergemeinschaftliche Güterbeförderungen im Auftrag eines Nichtunternehmers (§ 3b Abs. 3 UStG)
Rz. 18
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Eine innergemeinschaftliche Güterbeförderung liegt nach § 3b Abs. 3 S. 1 UStG vor, wenn der Transport
- in dem Gebiet von zwei verschiedenen EU-Mitgliedstaaten
- beginnt (Abgangsort) und
- endet (Ankunftsort).
Eine Anfahrt des Beförderungsunternehmers zum Abgangsort ist unmaßgeblich; entsprechendes gilt für den Ankunftsort.
Rz. 19
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Weitere Einzelheiten und Fallbeispiele vgl. Abschn. 3b.3 u. 3b.4 UStAE.
3.6 Andere grenzüberschreitende Güterbeförderungen im Auftrag eines Nichtunternehmers (§ 3b Abs. 1 S. 2 u. 4 UStG)
Rz. 20
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Bei anderen grenzüberschreitenden Güterbeförderungen im Auftrag von Nichtunternehmern sind § 3b Abs. 1 Satz 2, §§ 2 ff. UStDV und Abschn. 3b.1 Abs. 4 ff. UStAE als Sonderbestimmungen zu beachten.
- Wie Rz. 14 Beispiele 1–3. R zieht aber von Essen nach Bern (Schweiz).
- Wie Rz. 14 Beispiele 1–3. R zieht aber von Bern (Schweiz) nach Essen.
3.7 Beförderungsnebenleistungen im Auftrag eines Nichtunternehmers (§ 3b Abs. 2 UStG)
Rz. 21
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Zum Begriff der "Beförderungsnebenleistung" vgl. Rn. 6. Das BMF erläutert die in der Praxis für nichtunternehmerische Auftraggeber eher unbedeutende Vorschrift in Abschn. 3b.2 UStAE.
3.8 Güterbeförderungen und Beförderungsnebenleistungen im Auftrag eines Unternehmers oder einer einem solchen gleichgestellten juristischen Person
3.8.1 Fälle des § 3a Abs. 2 UStG ("B2B-Leistungen") und nicht des § 3b UStG
Rz. 22
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Für
- Güterbeförderungen und
- Beförderungsnebenleistungen (zur Begrifflichkeit vgl. Rz. 6)
gilt § 3b UStG ausschließlich für Leistungen an Nichtunternehmer (Abschn. 3b.1 Abs. 3 S. 1, Abschn. 3b.2 Abs. 1 S., Abschn. 3b.3 Abs. 1 S. 1 i. V. m. Abschn. 3a.1 Abs. 1 UStAE).
Rz. 23
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Hier greift das Mehrwertsteuerpaket; die Ortsbestimmung ist insoweit ausschließlich im B2C-Bereich anzuwenden. Damit ist der B2B-Bereich ungeregelt; es greift der Auffangtatbestand des §...