3.1 Erhebungsgebiet
Rz. 3
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Das umsatzsteuerliche Erhebungsgebiet entspricht dem Staatsgebiet des Königreichs Norwegen (vgl. Art. 1–2 Mehrwertsteuergesetz). In Spitzbergen (Svalbard) und Jan Mayen wird die Mehrwertsteuer nicht erhoben.
3.2 Steuerbare Umsätze
Rz. 4
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Sämtliche in Norwegen von einem Steuerpflichtigen ausgeführten Lieferungen und Dienstleistungen sind umsatzsteuerbar.
Rz. 5
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Als Lieferungen gelten neben der Übertragung körperlicher Gegenstände und unbeweglichen Vermögens auch die Lieferung von Gas, Elektrizität, Wärme und Kälte (vgl. Art. 1–3 Mehrwertsteuergesetz). Mietkauf ist ebenfalls eine Lieferung.
Rz. 6
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Der Ort der Lieferung bestimmt sich nach der Verschaffung der Verfügungsmacht bzw. bei Warentransport nach dessen Beginn. Bei Lieferungen mit Montage ist der Lieferort der Ort der Montage. Ab dem 01.04.2020 besteht eine gesetzliche Regelung, nach der nicht in Norwegen ansässige Unternehmen (einschließlich digitaler Marktplätze), die nach Norwegen Waren mit einem Wert von maximal 3.000 NOK pro Gegenstand an Verbraucher versenden, in Norwegen steuerbare Lieferungen bewirken, für die sie norwegische Mehrwertsteuer schulden. Hierfür wird eine vereinfachte Mehrwertsteuerregistrierung angeboten. Weitere Voraussetzung ist, dass innerhalb von 12 Monaten eine Umsatzschwelle von 50.000 NOK überschritten wird. Für diese Schwelle sind auch digitale Leistungen relevant. Für verbrauchsteuerpflichtige Waren und Lebensmittel gilt die 3.000-NOK-Schwelle nicht. Bereits einige Jahre früher entschied ein norwegisches Gericht, dass Versandhändler mit Lieferungen nach Norwegen eine Mehrwertsteuerpflicht begründen konnten, und die Steuerbehörden vertraten dies entsprechend. In die 3.000-NOK-Wertgrenze sind Versandkosten oder Versicherung nicht einzubeziehen, auch wenn sie Teil der mehrwertsteuerlichen Bemessungsgrundlage sind.
Rz. 7
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Ebenfalls in Norwegen steuerbar sind Lieferungen aus dem Ausland, bei denen der Lieferer die Einfuhrumsatzsteuer schuldet.
Rz. 8
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Unentgeltlich erbrachte Lieferungen oder Dienstleistungen können steuerbare unentgeltliche Wertabgaben sein (vgl. Art. 3–23 Mehrwertsteuergesetz).
Geschenke mit einem geringen Wert (maximal 100 NOK) sind keine unentgeltlichen Wertabgaben.
Rz. 9
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Dienstleistungen werden ähnlich wie in Deutschland als Leistungen definiert, die keine Lieferungen von Gegenständen darstellen (vgl. Art. 1–2 Mehrwertsteuergesetz).
Rz. 9a
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Bezüglich Gutscheinen wird ähnlich wie in Deutschland auch in Norwegen zwischen Einzweck- und Mehrzweckgutscheinen unterschieden. Beim Einzweckgutschein müssen Steuerbetrag und Leistungsort bei Ausgabe feststehen. Dann entsteht die Mehrwertsteuer bei jeder Übertragung. Beim Mehrzweckgutschein entsteht sie erst bei Einlösung.
Rz. 10
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Der Ort der meisten Dienstleistungen bestimmt sich nach dem Ort der Leistungserbringung. Insbesondere sind alle Leistungen an norwegischen Grundstücken oder an in Norwegen befindlichen Gegenständen in Norwegen umsatzsteuerbar. Werden Leistungen außerhalb Norwegens erbracht, sind sie nicht steuerbar, auch wenn norwegische Unternehmen sie ausführen. Ein allgemeines Empfängerortsprinzip wie in der Europäischen Union kennt das norwegische Mehrwertsteuergesetz nicht.
Allerdings gilt für diverse Dienstleistungen, sogenannte "remote services", ein Empfängerortsprinzip (vgl. Art. 1–3 i) Mehrwertsteuergesetz). Dieses erfasst beispielsweise die rechtliche, wirtschaftliche oder technische Beratung, Übertragung von Lizenzen, Rechten oder Patenten, Telekommunikation und elektronische Dienstleistungen.
Für diese Leistungen greift das Empfängerortsprinzip auch umgekehrt, d. h. sie sind nicht steuerbar, wenn sie an einen Empfänger außerhalb Norwegens erbracht werden.
Ein nicht in Norwegen registrierter Empfänger kann verpflichtet sein, sich wegen des Empfangs entsprechender "remote services" mehrwertsteuerlich erfassen zu lassen und dann die Mehrwertsteuer im Wege der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers anzumelden. Dies gilt primär für die öffentliche Hand. Es gilt eine Meldeschwelle von 2.000 NOK in einem 12-Monats-Zeitraum (vgl. Art. 11–3 Mehrwertsteuergesetz).
Rz. 11
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Geschäftsveräußerungen im Ganzen an einen anderen Unternehmer, d. h. die Übertragung des ganzen Betriebs, sind umsatzsteuerfrei. Sie bewirken eine Rechtsnachfolge (vgl. Art. 6–14 Mehrwertsteuergesetz).
Rz. 12
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Dienstleistungen, die von einem norwegischen Steuerpflichtigen grenzüberschreitend empfangen werden und unter die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers fallen, sind ebenfalls steuerbare Umsätze i. S. d. norwegischen Rechts. Schließlich sind Einfuhren von Waren in Norwegen umsatzsteuerbar (vgl. Art. 3–29 Mehrwertsteuergesetz). Dies schließt Waren aus Spitzbergen oder Jan Mayen ein.
Rz. 13
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Nichtansässige ...