3.1 Erhebungsgebiet
Rz. 3
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Das umsatzsteuerliche Erhebungsgebiet entspricht dem Staatsgebiet der Republik Italien ohne die Gemeinden von Livigno und Campione d’Italia sowie die italienischen Gewässer des Luganer Sees (vgl. Art. 7 Erlass 633/1972). Für Wareneinfuhren aus den Gebieten Vatikanstadt und San Marino gelten besondere Regelungen. Ab dem 01.01.2019 gehören Campione d’Italia und die italienischen Gewässer des Luganer Sees zwar zum Zollgebiet der Union und dem Verbrauchsteuergebiet zählen, aber weiterhin nicht zum umsatzsteuerlichen Erhebungsgebiet.
3.2 Steuerbare Umsätze
Rz. 4
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Sämtliche in Italien von einem Steuerpflichtigen ausgeführte Lieferungen und Dienstleistungen sind umsatzsteuerbar.
Rz. 5
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Als Lieferungen gelten die Übertragung körperlicher Gegenstände und unbeweglichen Vermögens (vgl. Art. 2 Erlass 633/1972). Mietkauf ist ebenfalls eine Lieferung.
Rz. 6
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Der Ort der Lieferung bestimmt sich nach der Verschaffung der Verfügungsmacht bzw. bei Warentransport nach dessen Beginn (vgl. Art. 7-bis Erlass 633/1972). Abweichend hiervon wurde bis zum 30.06.2021 bei der Versandhandelsregelung das Ende der Versendung betrachtet. Es galt hierbei eine Lieferschwelle von 100.000 EUR (vgl. Art. 41 Erlass 331/1993). Wurde auf sie verzichtet, band die Entscheidung den Lieferer für mindestens zwei Jahre. Die Regelung galt nicht für die Lieferung neuer Beförderungsmittel. Bei Lieferungen mit Montage ist der Lieferort der Ort der Montage.
Seit dem 01.07.2021 gelten in Umsetzung entsprechender EU-Vorgaben neue Vorschriften für sog. Fernverkäufe von Gegenständen. Grundsätzlich besteht eine lokale Steuerpflicht, wenn die grenzüberschreitenden Umsätze aus dem Versandhandel aus einem anderen EU-Staat nach Italien (einschließlich solcher aus digitalen, Telekommunikations- und Rundfunkleistungen an Nichtunternehmer) in einem Kj. für alle EU-Staaten kumuliert eine Schwelle von 10.000 EUR überschreiten. Ein Unternehmer kann auf die Schwelle verzichten. Ebenfalls in Italien steuerbar sind Versendungen von aus dem Drittland in einem anderen EU-Staat eingeführten Gegenständen dorthin.
Sogenannte Schnittstellen, die im Internet Verkäufe von Gegenständen in Italien durch einen Drittlandsunternehmer unterstützen, einschließlich Verkäufe direkt aus dem Drittland eingeführter Gegenstände mit einem Sachwert bis 150 EUR, bewirken in Italien kraft Fiktion ebenfalls steuerbare Lieferungen.
Für entsprechende Sachverhalte können die besonderen Besteuerungsverfahren des One-Stop-Shop bzw. Import-One-Stop-Shop analog den deutschen Regelungen der §§ 18i, 18j und 18k UStG genutzt werden, wodurch eine lokale Mehrwertsteuerregistrierung nicht zwingend ist.
Rz. 7
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Ebenfalls in Italien steuerbar sind Lieferungen aus dem Drittland, bei denen der Lieferer die Einfuhrumsatzsteuer schuldet.
Rz. 8
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Zu Reihengeschäften besteht keine besondere Regelung. Einzige Ausnahme ist seit 01.01.2020 die Umsetzung des Art. 36a MwStSystRL, der den Lieferort bei Beförderung oder Versendung durch den mittleren Unternehmer (sog. Zwischenhändler) bei einem i. g. Reihengeschäft regelt.
Rz. 9
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Unentgeltlich erbrachte Lieferungen oder Dienstleistungen können steuerbare unentgeltliche Wertabgaben sein (vgl. Art. 2 und Art. 3 Erlass 633/1972). Regelmäßig ist Voraussetzung, dass aus dem Gegenstand ein Vorsteuerabzug geltend gemacht wurde.
Transaktionen mit einem Wert von maximal 50 EUR sind keine unentgeltlichen Wertabgaben (vgl. Art. 2 und Art. 3 Erlass 633/1972).
Rz. 10
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Dienstleistungen werden im Gesetz definiert und mit vielen Beispielen beschrieben (vgl. Art. 3 Erlass 633/1972).
Rz. 10a
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Bezüglich Gutscheinen wird ähnlich wie in Deutschland auch in Italien zwischen Einzweck- und Mehrzweckgutscheinen unterschieden. Beim Einzweckgutschein müssen Steuerbetrag und Leistungsort bei Ausgabe feststehen. Dann entsteht die Mehrwertsteuer bei jeder Übertragung. Beim Mehrzweckgutschein entsteht sie erst bei Einlösung.
Rz. 11
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Der Ort der meisten Dienstleistungen zwischen Unternehmen bestimmt sich nach dem Empfängerortsprinzip (vgl. Art. 7-ter Erlass 633/1972) bzw. für Dienstleistungen an Nichtunternehmer nach dem Sitz des leistenden Unternehmers oder von dessen fester Niederlassung. Ausnahmen gelten v. a. für grundstücksbezogene Umsätze (Ort des Grundstücks, vgl. Art. 7-quater Erlass 633/1972), für Personenbeförderungen (Ort der Beförderung, vgl. Art. 7-quater Erlass 633/1972), kurzfristige Vermietung von Beförderungsmitteln (Ort der Übergabe, vgl. Art. 7-quater Erlass 633/1972), Restaurantumsätze (Tätigkeitsort, vgl. Art. 7-quater Erlass 633/1972) und den Zugang zu Veranstaltungen (Ort derselben, vgl. Art. 7-quinquies Erlass 633/1972).
Rz. 12
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Geschäftsveräußerungen im Ganzen an einen anderen Unternehmer, d. h. die Übertragung des ganzen Betriebs oder einer Divi...