Erhebungsgebiet
Rz. 3
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Das umsatzsteuerliche Erhebungsgebiet entspricht dem Staatsgebiet der Republik Rumänien.
3.1 Steuerbare Umsätze
Rz. 4
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Sämtliche in Rumänien von einem Steuerpflichtigen ausgeführten Lieferungen und Dienstleistungen sind umsatzsteuerbar.
Rz. 5
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Als Lieferungen gelten neben der Übertragung körperlicher Gegenstände und unbeweglichen Vermögens auch die Übertragungen von Strom, Kälte und Wärme (vgl. Art. 266 und Art. 270 Steuergesetz). Mietkauf gilt als Lieferung.
Rz. 6
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Der Ort der Lieferung bestimmt sich nach der Verschaffung der Verfügungsmacht bzw. bei Warentransport nach dessen Beginn (vgl. Art. 275 Steuergesetz). Abweichend hiervon wurde bis zum 30.06.2021 bei der Versandhandelsregelung das Ende der Versendung betrachtet. Es galt hierbei eine Lieferschwelle von 35.000 EUR (vgl. Art. 275 Steuergesetz). Wurde auf sie verzichtet, band die Entscheidung den Lieferer für mindestens zwei Jahre. Die Regelung galt nicht für die Lieferung neuer Beförderungsmittel. Bei Lieferungen mit Montage ist der Lieferort der Ort der Montage.
Seit dem 01.07.2021 gelten in Umsetzung entsprechender EU-Vorgaben neue Vorschriften für sog. Fernverkäufe von Gegenständen. Grundsätzlich besteht eine lokale Steuerpflicht, wenn die grenzüberschreitenden Umsätze aus dem Versandhandel aus einem anderen EU-Staat nach Rumänien (einschließlich solcher aus digitalen, Telekommunikations- und Rundfunkleistungen an Nichtunternehmer) in einem Kj. für alle EU-Staaten kumuliert eine Schwelle von 10.000 EUR überschreiten. Ein Unternehmer kann auf die Schwelle verzichten. Ebenfalls in Rumänien steuerbar sind Versendungen von aus dem Drittland in einem anderen EU-Staat eingeführten Gegenständen dorthin.
Sogenannte Schnittstellen, die im Internet Verkäufe von Gegenständen in Rumänien durch einen Drittlandsunternehmer unterstützen, einschließlich Verkäufe direkt aus dem Drittland eingeführter Gegenstände mit einem Sachwert bis 150 EUR, bewirken in Rumänien kraft Fiktion ebenfalls steuerbare Lieferungen.
Für entsprechende Sachverhalte können die besonderen Besteuerungsverfahren des One-Stop-Shop bzw. Import-One-Stop-Shop analog den deutschen Regelungen der §§ 18i, 18j und 18k UStG genutzt werden, wodurch eine lokale Mehrwertsteuerregistrierung nicht zwingend ist.
Rz. 7
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Ebenfalls in Rumänien steuerbar sind Lieferungen aus dem Drittland, bei denen der Lieferer die Einfuhrumsatzsteuer schuldet.
Rz. 8
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Für Reihengeschäfte regelt Art. 270 Steuergesetz, dass es sich umsatzsteuerlich um mehrere Lieferungen handelt. Zum 01.01.2020 erfolgte die Umsetzung des Art. 36a MwStSystRL, der den Lieferort bei Beförderung oder Versendung durch den mittleren Unternehmer (sog. Zwischenhändler) bei einem i. g. Reihengeschäft regelt.
Rz. 9
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Unentgeltlich erbrachte Lieferungen oder Dienstleistungen können steuerbare unentgeltliche Wertabgaben sein (vgl. Art. 270 Steuergesetz). Regelmäßig ist Voraussetzung, dass aus dem Gegenstand ein Vorsteuerabzug geltend gemacht wurde.
Geschenke mit einem geringen Wert sind keine unentgeltlichen Wertabgaben. Die Grenze beträgt 100 RON pro Empfänger und Jahr (vgl. Art. 270 Steuergesetz).
Rz. 10
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Dienstleistungen werden ähnlich wie in Deutschland als Leistungen definiert, die keine Lieferungen von Gegenständen darstellen. Das Gesetz enthält weiterhin Beispiele für Dienstleistungen (vgl. Art. 271 Steuergesetz).
Rz. 10a
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Bezüglich Gutscheinen wird ähnlich wie in Deutschland auch in Rumänien zwischen Einzweck- und Mehrzweckgutscheinen unterschieden. Beim Einzweckgutschein müssen Steuerbetrag und Leistungsort bei Ausgabe feststehen. Dann entsteht die Mehrwertsteuer bei jeder Übertragung. Beim Mehrzweckgutschein entsteht sie erst bei Einlösung.
Rz. 11
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Der Ort der meisten Dienstleistungen zwischen Unternehmen bestimmt sich nach dem Empfängerortsprinzip (vgl. Art. 278 Steuergesetz) bzw. für Dienstleistungen an Nichtunternehmer nach dem Sitz des leistenden Unternehmers oder von dessen fester Niederlassung (vgl. Art. 278 Steuergesetz). Ausnahmen gelten v. a. für grundstücksbezogene Umsätze (Ort des Grundstücks, Art. 278 Steuergesetz), für Personenbeförderungen (Ort der Beförderung, Art. 278 Steuergesetz), kurzfristige Vermietung von Beförderungsmitteln (Ort der Übergabe, Art. 278 Steuergesetz), Restaurantumsätze (Tätigkeitsort, Art. 278 Steuergesetz) und den Zugang zu Veranstaltungen (Ort derselben, Art. 278 Steuergesetz).
Rz. 12
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Geschäftsveräußerungen im Ganzen an einen anderen Unternehmer, d. h. die Übertragung des ganzen Betriebs oder einer Division der Betätigung, sind nicht umsatzsteuerbar (vgl. Art. 270 Steuergesetz).
Rz. 13
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Steuerbar ist auch der innergemeinschaftliche Erwerb von Gegenständen in Rumänien. Es gibt jedoch Ausnahmen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe, Steuerp...