3.1 Nexus
Rz. 6
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Zentraler Begriff ist der sog. Nexus. Ein Steuerpflichtiger hat nach den Steuergesetzen der meisten Bundesstaaten einen Nexus im entsprechenden Bundesstaat, wenn er dort über eine gewisse Mindestpräsenz verfügt. Nexus besteht i. d. R., wenn ein Unternehmer in einem Bundesstaat über Eigentum an Immobilien oder beweglichen Wirtschaftsgütern verfügt, sich dort Angestellte befinden oder Waren gelagert werden. Verkaufsfahrzeuge können ebenfalls einen Nexus begründen.
Rz. 7
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Diese Präsenz kann sich allerdings auch durch einen Vertreter des Verkäufers im entsprechenden Bundesstaat ergeben. Ebenso kann ein Nexus angenommen werden, wenn im Namen und im Auftrag eines Unternehmens im entsprechenden Bundesstaat Reparaturen, Installationsleistungen oder Schulungsleistungen erbracht werden. Schließlich erlassen mehr und mehr Bundesstaaten (aktuell über 30) Gesetze, nach denen eine im Bundesstaat betriebene Internetseite einen Nexus begründen kann. Diese wurden i. d. R. nach "Wayfair" beibehalten.
3.2 Hinweise zum Onlinehandel und Versandhandel zwischen Bundesstaaten
Rz. 8
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Nach dem bisher in den USA gängigen System unterlag der Onlinehandel und Versandhandel über eine Bundesstaatsgrenze zwar grundsätzlich der Besteuerung im Bestimmungsbundesstaat. Falls der Verkäufer dort nicht über einen Nexus verfügte, ging jedoch die Steuerschuld auf den Käufer über (Use Tax). Dieser musste sogar dann, wenn er kein Unternehmer war, die entsprechende Steuer anmelden und abführen. Allerdings war die entsprechende Compliance-Quote sehr gering und wird nach Studien aus den USA mit ca. 4 % der Fälle geschätzt.
Die Notwendigkeit eines Nexus, d. h. einer physischen Präsenz, als Anknüpfungspunkt der Sales-Tax-Pflicht des Verkäufers wurde auf ältere Rechtsprechung des Supreme Court, konkret die Entscheidungen National Bellas Hess, Inc. gegen Department of Revenue of Ill., 386 U.S. 753 (1967), und Quill Corp. gegen North Dakota, 504 U.S. 298 (1992), gestützt. Dabei war auch relevant, dass nach Bundesrecht die Bundesstaaten den Handel zwischen den Staaten nicht durch Vorschriften behindern dürfen. Eine solche Behinderung wurde insbesondere in der Notwendigkeit, ohne Präsenz im Zielstaat Steueranmeldungen abgeben zu müssen, gesehen.
Der Supreme Court hat allerdings in seiner Grundsatzentscheidung South Dakota gegen Wayfair, Inc. et al. vom 21.06.2018, No. 17-494, abweichend entschieden und angesichts der stark gewachsenen Bedeutung des E-Commerce sowie der erheblichen Steuerausfälle seine ältere Rechtsprechung teilweise aufgegeben bzw. modifiziert. Das Urteil erging im konkreten Fall eines in South Dakota erlassenen Gesetzes, das bei Onlineverkäufern, die in einem Kj. mindestens 200 Transaktionen mit Kunden in South Dakota erzielten oder die eine Umsatzschwelle von 100.000 US-$ überschritten, eine Sales-Tax-Pflicht begründete. Dieses Gesetz erklärte der Supreme Court für verfassungskonform.
Bereits während der Anhängigkeit des Verfahrens erließen diverse weitere Bundesstaaten vergleichbare Sales-Tax-Gesetze. Sämtliche anderen Staaten, die Sales Taxes erhoben, beschlossen diese in der Folgezeit.
Zusätzlich haben die Sales Taxes erhebenden Bundesstaaten nach "Wayfair" gesetzliche Vorschriften erlassen, denen zufolge Internetmarktplätze und ähnliche Unternehmen verpflichtet sind, Sales Taxes abzuführen. In der Regel verlangen sie dabei, dass der Marktplatzbetreiber entweder im Bundesstaat eine physische Präsenz (Nexus) haben oder eine Umsatzschwelle, die sich an "Wayfair" orientiert, überschreiten müssen. Da es keine einheitliche Marktplatzdefinition gibt, ist der Internethandel komplex geworden und mit Unsicherheiten behaftet. Nicht in den USA ansässige Onlinehändler können nach denselben Grundsätzen eine Sales-Tax-Pflicht begründen.
Rz. 9
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Manche Staaten sehen bezüglich der Use Tax bei Versandhandel oder grenzüberschreitenden Dienstleistungen zusätzliche Melde- oder Hinweispflichten des leistenden Unternehmers gegenüber den Kunden und/oder Steuerbehörden vor. Allerdings sind die entsprechenden Gesetze nicht harmonisiert.
3.3 Einfuhr von Waren
Rz. 10
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Zollbehörden erheben bei der Einfuhr keine Sales Tax. Stattdessen muss der Warenbezieher prüfen, ob er verpflichtet ist, die Steuer selbst anzumelden und abzuführen (vgl. Use Tax).
3.4 Warenbewegung durch Verbraucher zwischen Bundesstaaten
Rz. 11
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Es gibt kein allgemeines System der Verbringensbesteuerung. Daher ist es grundsätzlich denkbar, Einkäufe in einem Bundesstaat mit niedriger Sales Tax durchzuführen und die Waren in den Heimatbundesstaat mitzunehmen, ohne dass dies eine Besteuerung auslöst. Allerdings unterliegen einzelne oder alle derartige Vorgänge in vielen Bundesstaaten der Use Tax, d. h. der Verbraucher kann verpflichtet sein, eine entsprechende Steuer selbst anzumelden und abzuführen, und zwar auch als Nichtunternehmer. Staaten mit entsprechenden Steuerregeln rechnen i. d. R. die im Kaufstaat gezahlte Sales Tax an und verlangen nur den überschießenden Betrag.
3.5 Anwendungsgebiet der Sales Tax
Rz. 12
Stand: 6. A. – ET: 07...