Rz. 7

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Umsätze, die der slowenischen Mehrwertsteuer unterliegen, sind

  • Lieferungen,
  • Dienstleistungen,
  • die Einfuhr und
  • der i. g. Erwerb.

3.1 Lieferungen

 

Rz. 8

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Als Warenlieferung gilt gem. Art. 6 die Übertragung der Befähigung, wie ein Eigentümer über einen körperlichen Gegenstand zu verfügen.

 

Rz. 9

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Als Lieferung gelten auch:

  • die entgeltliche Übertragung des Eigentumsrechts aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung;
  • die Übergabe von Waren aufgrund eines Mietvertrages auf bestimmte Zeit bzw. aufgrund eines Kaufvertrages mit aufgeschobener Zahlungsfrist, gemäß welchem das Eigentumsrecht spätestens bei Bezahlung der letzten Rate auf den Mieter übergeht;
  • die Übertragung der Ware gemäß Vertrag, aufgrund welchem Provision bezahlt wird.
 

Rz. 10

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Bei Werklieferungen handelt es sich um Leistungen, die sowohl Elemente einer Lieferung als auch einer Leistung enthalten. Das slowenische Gesetz kennt den Begriff "Werklieferung" nicht. In der Praxis werden Werklieferungen in Hinsicht auf alle Umstände des Einzelfalls behandelt, meistens allerdings als Lieferungen (siehe Rz 18).

3.2 Dienstleistungen

 

Rz. 11

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Dienstleistungen sind alle Leistungen, die keine Lieferung darstellen (Art. 14 sloMwStG).

 

Rz. 12

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Als Dienstleistung gilt u. a. auch die Verwendung eines dem Unternehmen gehörenden Gegenstandes für Privatzwecke (Bedarf des Personals, anderer privater Personen), die unentgeltliche Erbringung von Leistungen durch das Unternehmen und der Umsatz mit Sachrechten.

3.3 Einfuhr

 

Rz. 13

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Die Einfuhr von Waren aus Drittländern nach Slowenien stellt gem. Art. 18 sloMwStG einen steuerbaren Warenumsatz dar und unterliegt der Mehrwertsteuer. Wareneinfuhr ist jedes Verbringen von Waren in die EU, die gem. Zollrecht keinen Status von EU-Ware haben, oder von Waren, die aus dem Drittland importiert wurden und innerhalb der EU gem. Zollvorschriften nicht in den freien Verkehr verbracht werden, sowie von allen restlichen Waren, die in die EU aus Drittländern importiert werden.

3.4 Innergemeinschaftlicher Erwerb

 

Rz. 14

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Ein i. g. Erwerb (im sloMwStG als "Erwerb der Ware in der EU" bezeichnet) liegt gem. Art. 11 sloMwStG vor, wenn der Gegenstand der Lieferung aus einem Mitgliedstaat der EU nach Slowenien gelangt und die Beförderung bzw. Versendung durch den Verkäufer, den Empfänger oder eine dritte Person erfolgt. Die Mehrwertsteuer auf den i. g. Erwerb kann unter den allgemeinen Voraussetzungen als Vorsteuer abgezogen werden.

 

Rz. 15

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Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen entsteht in Slowenien die Verpflichtung zur Mehrwertsteuer-Entrichtung für den i. g. Erwerb im Zeitpunkt der Rechnungsausstellung, bzw., wenn keine Rechnung ausgestellt wurde, am 15. Tag des Folgemonats nach dem Warenerwerb.

 

Rz. 16

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Der Erwerb von neuen Fahrzeugen aus der EU gilt stets als i. g. Erwerb. Auch natürliche Personen, die i. d. R. nicht steuerpflichtig sind, gelten in Bezug auf den Erwerb eines neuen Fahrzeuges als Steuerpflichtige.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?