Rz. 33
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Am 11.07.2014 hat der Bundesrat dem "Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften" zugestimmt. Damit ist der Weg frei für die Einführung des MOSS.
3.1 Der MOSS im Überblick
Rz. 34
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Kauft ein Kunde in Deutschland bei einem Händler im europäischen Ausland z. B. ein E-Book, fällt künftig die Umsatzsteuer in Deutschland an und nicht mehr im Heimatstaat des Anbieters. Der Bundesrat hat am 11.07.2014 dieser ab 01.01.2015 geltenden Neuregelung zugestimmt und damit eine europäische Vorgabe umgesetzt. Für die betroffenen Unternehmen wird zeitgleich eine Verfahrensvereinfachung durch den sog. Mini-One-Stop-Shop (MOSS) eingeführt (BMF, Newsletter 33 vom 11.07.2014, www.bundesfinanzministerium.de).
Rz. 35
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Betroffen sind
- Telekommunikationsleistungen,
- Rundfunkleistungen,
- Fernsehleistungen und
- (andere) auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen an private Kunden innerhalb der EU. Diese werden bisher in dem Staat mit Umsatzsteuer belegt, in dem das Unternehmen ansässig ist, das die Dienstleistung erbringt. Dies gilt zum Beispiel auch für die großen Anbieter von Musik, E-Books, Apps und Filmen zum Download im Internet. Ab dem 01.01.2015 sind diese Umsätze in Deutschland zu versteuern, wenn der Kunde in Deutschland wohnt.
Rz. 36
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Unternehmer, die solche Leistungen erbringen, müssen sich daher grundsätzlich in Deutschland umsatzsteuerlich erfassen lassen und hier ihren Melde- und Erklärungspflichten nachkommen. Alternativ können sie aber auch die neue Verfahrenserleichterung durch den MOSS in Anspruch nehmen. Diese Verfahrenserleichterung gilt ab dem 01.01.2015 in allen Mitgliedstaaten der EU.
Ab 01.01.2015 können Unternehmen in Deutschland ihre in den übrigen EU-Mitgliedstaaten ausgeführten Umsätze mit E-Dienstleistungen zentral über das BZSt auf elektronischem Weg erklären und die Steuer insgesamt entrichten.
3.2 Der MOSS im Detail
Rz. 37
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Nach Auffassung der EU-Mitgliedstaaten lässt sich bei der Umsatzbesteuerung bestimmter grenzüberschreitender Dienstleistungen durch eine "Einorts-Registrierung" der Steuerbetrug eindämmen; gleichzeitig werden Verwaltungsabläufe vereinfacht. Bereits seit 01.07.2003 gilt daher eine Sonderregelung für Drittlands-Unternehmer, die Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernseh- oder (andere) elektronische Dienstleistungen erbringen; diese soll ab 2015 auf EU-Unternehmen ausgeweitet werden. Für deutsche Unternehmen – und auch die FinVerw – ergibt sich daraus die Herausforderung, rechtzeitig Verfahrensabläufe und IT-Systeme auf die künftigen rechtlichen Anforderungen vorzubereiten (vgl. Weimann/Tybussek).
3.2.1 Regelung bis 31.12.2014
3.2.1.1 EU-Dienstleister an EU-Privatkunden
Rz. 38
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Der Besteuerungsort bei
- Telekommunikationsdienstleistungen,
- Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und
- auf elektronischem Weg erbrachten Dienstleistungen
- an in der EU ansässige Privatabnehmer
- durch in einem EU-Mitgliedstaat ansässigen Unternehmer
ist derzeit am Sitz des leistenden Unternehmers (§ 3a Abs. 1 UStG); die Unternehmer erklären diese Umsätze in ihrer Umsatzsteuererklärung im Sitzstaat.
In der Praxis ist die derzeitige Regelung sehr einfach zu handhaben, da die nämlichen Leistungen zu "normalen" Inlandsumsätzen führen.
3.2.1.2 Drittlands-Dienstleister an EU-Privatkunden
Rz. 39
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Der Leistungsort bei
- auf elektronischem Weg erbrachten Leistungen
- an in der EU ansässige Privatabnehmer
- durch einen im Drittlandsgebiet ansässigen Unternehmer
liegt am Wohnsitz des Empfängers.
Rz. 40
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Der im Drittlandsgebiet ansässige Unternehmer kann sich jedoch nur in einem EU-Mitgliedstaat erfassen lassen und dort alle derartigen in der EU ausgeführten Umsätze erklären und die Steuer entrichten.
Derzeit ist das BZSt für die Durchführung des entsprechenden Verfahrens in Deutschland nach § 18 Abs. 4c UStG beim One-stop-shop für im Drittlandsgebiet ansässige Unternehmer, die Dienstleistungen auf elektronischem Weg an im Gemeinschaftsgebiet ansässige Nichtunternehmer erbringen, zuständig.
3.2.2 Besteuerungsverfahren ab 01.01.2015 (sog. Mini-One-Stop-Shop)
3.2.2.1 Die Neuregelung
Rz. 41
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Nach Art. 58 MwStSystRL in der ab 01.01.2015 geltenden Fassung von Art. 5 Nr. 1 der RL 2008/8/EG des Rates vom 12.02.2008 zur Änderung der RL 2006/112/EG bezüglich des Ortes der Dienstleistung (ABl. EU 2008 Nr. L 44, 11) gilt als Leistungsort bei
- Telekommunikationsleistungen,
- Rundfunk- und Fernsehleistungen,
- auf elektronischem Weg erbrachten Leistungen
- an Nichtunternehmer
der Ort, an dem der Leistungsempfänger seinen Sitz, seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat.
Die neuen Vorschriften führen dazu, dass bei Erbringung der nämlichen Dienstleistungen umsatzsteuerliche Pflichten im EU-Ausland ggf. neu begründet werden können. Dies führt zu einem erhöhten Verwaltungsaufwand durch
- Umstellung der Buchführung;
- Einrichtung der EDV;
- Bestellung eines (zusätzlichen) Steuerberaters;
- Bestellung eines Fiskalvertreters;
- …
…, der bereits bei der Kalkulation eines Auftrags u...