Rz. 12
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Ob bei der Beurteilung eines Sachverhalts von einer einheitlichen oder von mehreren getrennten Leistungen auszugehen ist, hat insbesondere Bedeutung für den Zeitpunkt der Steuerentstehung und die Anwendung von Befreiungsvorschriften sowie des zutreffenden Steuersatzes. Ein einheitlicher wirtschaftlicher Vorgang darf nicht in mehrere Leistungen aufgeteilt werden. Nach der wirtschaftlichen Ausrichtung des Umsatzes ist zunächst die sog. Hauptleistung zu ermitteln. Ggf. im Gefolge vorkommende Nebenleistungen teilen umsatzsteuerlich das "Schicksal" der Hauptleistung (ausführlich hierzu Abschn. 3.10. UStAE).
Rz. 13
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Nach diesem Grundsatz sind auch die Fälle der "Durchreichung" von Kosten an den Kunden zu lösen. Vertragsvereinbarungen sehen häufig neben der Bezahlung der eigentlichen Leistung (Anwaltshonorar, Kaufpreis etc.) auch die Weiterbelastung der durch die Leistungserbringung verursachten Kosten vor:
Rechtsanwalt RA und Mandant M treffen folgende Honorarvereinbarung:
Für die Beratung erhält RA ein Honorar i. H. v. 4000 EUR. Die Auslagenpauschale beträgt 3 % des Honorars nach Ziffer 1. M übernimmt die durch die Beratung verursachten Fahrt-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten des RA. Soweit RA durch die Beratung weitere unmittelbare Kosten entstehen, wird M auch diese übernehmen.
RA entstehen aufgrund der Beratung Taxikosten (145 EUR inkl. 7 % USt). Weiter verauslagt RA einen Gerichtskostenvorschuss i. H. v. 500 EUR.
Rz. 14
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Bei Abrechnung der Leistung stellt sich die Frage, auf welche Weise die Weiterbelastung der "Nebenkosten" einzubeziehen ist und das umsatzsteuerliche Entgelt erhöht. Grundsätzlich wird der Umsatz nach dem Entgelt bemessen; dabei ist Entgelt alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten (§ 10 Abs. 1 S. 1 und 2 UStG). Das gilt auch, soweit der Unternehmer vom Leistungsempfänger eine Kostenerstattung erhält. In diesem Fall ist zu beachten, dass der zivilrechtliche Anspruch des Leistenden sich auf die tatsächlich entstandenen Kosten beschränkt und daher ein eventueller Vorsteuererstattungsanspruch gegenzurechnen ist. Durchlaufende Posten gehören nicht zum Entgelt, weil sie im Namen und Verrechnung anderer vereinnahmt und verausgabt werden (§ 10 Abs. 1 S. 6 UStG):
- Der leistende Unternehmer darf keinen eigenen Rechtsanspruch auf die vereinnahmten Beträge haben; er muss vielmehr bei der Vereinnahmung für eine andere empfangsberechtigte Person tätig werden.
- Der leistende Unternehmer darf nicht selbst zur Zahlung der verausgabten Beträge verpflichtet sein; er muss vielmehr bei der Verausgabung für einen anderen Zahlungsverpflichteten tätig werden.
Rz. 15
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Ein schuldrechtliches Verhältnis zwischen dritten Parteien muss m. a. W. durch die Mitwirkung des leistenden Unternehmers ausgeglichen werden. Gleichgültig ist, ob durchlaufende Posten zunächst vereinnahmt und dann verausgabt werden oder umgekehrt (vgl. Abschn. 10.4. UStAE).
Lösung:
RA müsste wie folgt abrechnen:
Honorar |
4000,00 EUR |
Auslagenpauschale (3 % von 4000 EUR) |
120,00 EUR |
Taxi (145 EUR : 1,07) |
135,52 EUR |
Zwischensumme |
4255,52 EUR |
USt (19 %) |
808,55 EUR |
zzgl. Verauslagter Gerichtskostenvorschuss |
500,00 EUR |
zu zahlen: |
5564,07 EUR |
Rz. 16
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Von Bedeutung ist die Frage der Einheitlichkeit der Leistung immer auch bei Steuersatzerhöhungen. Die Frage, ob noch der alte oder bereits der neue Steuersatz anzuwenden ist, entscheidet sich allein über den Leistungszeitpunkt; für diesen wiederum ist maßgeblich, wann die Hauptleistung erbracht wird (vgl. § 13 Rz. 25). Zur Personalbeistellung des Auftraggebers einer sonstigen Leistung vgl. Rz. 216 f.