3.1.1 Lieferungen von Gegenständen (§ 7 kroUStG)
Rz. 9
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Unter einer Lieferung versteht das UStG die Verschaffung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über einen Gegenstand durch den Unternehmer. Als Lieferung (Warenumsatz) gelten auch:
- die entgeltliche Übertragung des Eigentumsrechts aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung;
- die Übergabe von Gütern aufgrund eines Mietvertrags auf bestimmte Zeit bzw. aufgrund eines Kaufvertrags mit aufgeschobener Zahlungsfrist, gemäß welchem das Eigentumsrecht spätestens mit der Bezahlung der letzten Rate auf den Mieter übergeht (financial leasing);
- die Übertragung der Ware gemäß Vertrag, aufgrund welchem Provision bezahlt wird (Kommissionsgeschäft).
Rz. 10
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Der Lieferung gleichgestellt ist die Entnahme eines Gegenstandes durch den Unternehmer aus seinem Unternehmen (Entnahmeeigenverbrauch):
- für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen,
- für den Bedarf seines Personals oder
- für jede andere unentgeltliche Zuwendung, ausgenommen Geschenke von geringem Wert (bis zu 22 EUR) und Warenmuster.
Rz. 11
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Voraussetzung für die Steuerbarkeit des Entnahme- und des Verwendungseigenverbrauchs ist, dass der Gegenstand oder seine Bestandteile zu einem vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben.
3.1.2 Erbringung von sonstigen Leistungen (§ 8 kroUStG)
Rz. 12
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Sonstige Leistungen sind alle Leistungen, die keine Lieferung (Warenumsatz) darstellen. Eine Leistung kann u. a. in der Überlassung von Rechten, im Unterlassen oder Dulden eines Zustandes oder in der Ausführung einer Leistung aufgrund einer behördlichen Anordnung oder kraft Gesetzes bestehen.
Rz. 13
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Als Leistung gilt auch die Verwendung eines dem Unternehmen gehörenden Gegenstandes für Privatzwecke des Unternehmers oder Privatzwecke seines Personals oder allgemein für unternehmensfremde Zwecke, wenn der verwendete Gegenstand zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat. Ebenso ist die unentgeltliche Erbringung von Leistungen durch den Unternehmer für seinen privaten Bedarf, für den Bedarf seines Personals oder allgemein für unternehmensfremde Zwecke der Erbringung einer Dienstleistung gleichgestellt.
Rz. 14
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Insofern der Unternehmer eine Tätigkeit im eigenen Namen, aber für Rechnung Dritter ausführt, wird er so behandelt, als ob er die Leistung selbst erhalten und erbracht hätte (Besorgungsleistung).
Rz. 15
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Besteht eine Leistung aus Lieferungs- und Leistungselementen, erfolgt nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung eine Qualifikation entweder als Lieferung oder als Leistung. Überwiegen die Lieferungselemente, so liegt ausschließlich eine Lieferung vor, überwiegt die sonstige Leistung, gehen die Lieferungselemente in der sonstigen Leistung auf.