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Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Diese Vorschrift umfasst ausschließlich die i. g. Erwerbe der in § 1c Abs. 1 UStG genannten Einrichtungen. Diese Einrichtungen werden nicht dem Erwerberkreis nach § 1a Abs. 1 Nr. 2 UStG zugeordnet. Somit

  • ist diesen Einrichtungen grundsätzlich keine USt-IdNr. zu erteilen,
  • kann sich der Ort unter den weiteren Voraussetzungen des § 3c UStG in das Inland verlagern,
  • unterliegt der i. g. Erwerb neuer Fahrzeuge der Besteuerung nach § 1b UStG.

Dagegen unterliegt das Verbringen eines Gegenstandes durch die deutschen Streitkräfte aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet in das Inland für den Gebrauch oder Verbrauch dieser Streitkräfte oder ihres zivilen Begleitpersonals als i. g. Erwerb i. S. d. § 1a Abs. 2 UStG, wenn die Lieferung des Gegenstandes an die Streitkräfte im übrigen Gemeinschaftsgebiet oder die Einfuhr durch diese Streitkräfte nicht der Besteuerung unterlegen hat.

Das bedeutet, dass auch bei diesen Einrichtungen ein Verbringen wie ein unternehmerisches Verbringen nach § 1a Abs. 2 UStG behandelt wird. Entsprechend muss es sich um eine nicht nur vorübergehende Verwendung handeln. Die Bemessungsgrundlage bestimmt sich nach § 10 Abs. 4 UStG. Ein Vorsteuerabzugsrecht nach § 15 Abs. 1 Nr. 3 UStG besteht hingegen nicht, da der Erwerb nicht für das Unternehmen erfolgt. Unproblematisch ist allerdings, dass die Lieferung des Gegenstandes nicht der Besteuerung unterlegen hat. Diese Voraussetzung ist über Art. 151 Abs. 1 Buchst. c und d MwStSystRL regelmäßig erfüllt. Gleiches gilt nach Art. 143 Buchst. h MwStSystRL auch für die Einfuhr.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?