Rz. 12
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Unter einer Warenlieferung versteht das MWStG die Verschaffung des Rechtes, über die Ware wie ein Eigentümer zu verfügen, d. h. die Übertragung des Eigentums im ökonomischen und nicht im rechtlichen Sinne.
Rz. 13
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Als Warenlieferung gilt auch die Überlassung von Gegenständen zum vertragsgemäßen Gebrauch, wenn am Tag des Vertragsabschlusses vereinbart worden oder offensichtlich davon auszugehen ist, dass das Eigentum an den überlassenen Gegenständen unter normalen Umständen auf den Nutzer der Gegenstände übergehen wird.
Rz. 14
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Ein bis zum 31. Dezember 2008 vertraglich begründetes und tatsächlich begonnenes Nutzungsverhältnis gilt nach altem Recht allerdings fortdauernd als Warenlieferung auch dann, wenn der Mieter spätestens mit der Entrichtung der letzten Vertragsverbindlichkeit zum Kauf nur berechtigt, aber nicht verpflichtet ist.
Rz. 15
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Das MWStG definiert die Gewährung einer Dienstleistung negativ als jede Tätigkeit, die nicht unter Warenlieferung einzuordnen ist. Also werden z. B. auch das Entstehen oder Erlöschen von Dienstbarkeiten oder das Eingehen einer Verpflichtung zu einer Unterlassung als Dienstleitungen qualifiziert und entsprechend mehrwertsteuerlich behandelt.
Rz. 16
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Nicht Gegenstand der Steuer sind hingegen u. a. folgende Leistungen:
- Unternehmensverkauf oder Einlage eines Unternehmens oder Unternehmensteils;
- unentgeltliche Zurverfügungstellung eines Werbegegenstandes, wenn dessen Anschaffungswert ohne Mehrwertsteuer 500 CZK (ca. 20 EUR) nicht überschreitet;
- unentgeltliche Abgabe von Mustern i. R. d. Geschäftstätigkeit;
- Abtretung einer eigenen, dem Steuerzahler entstandenen Forderung.
3.1.1 Übertragung von Gutscheinen (§§ 15–15b MWStG)
Rz. 17
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Mit Wirkung vom 27. März 2019 hat das tschechische Umsatzsteuergesetz die EU-Richtlinie zur Behandlung von Gutscheinen vollständig umgesetzt. Es wird nun zwischen Einweg- und Mehrzweckgutscheinen unterschieden, wobei die Übertragung Letzterer nicht als Lieferung von Gegenständen oder Erbringung von Dienstleistungen gilt. Dieser Ansatz kann jedoch auf der Grundlage der unmittelbaren Wirkung der Mehrwertsteuerrichtlinie bereits seit dem 1. Januar 2019 angewendet werden.
3.1.2 Lieferung von Gegenständen, die von einem Betreiber einer elektronischen Schnittstelle vermittelt wird (§ 13a MWStG)
Rz. 18
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Ab dem 1. Oktober 2021 (basierend auf der Umsetzung der Verordnung Nr. 2017/2455/EU) werden Unternehmer, die über eine elektronische Schnittstelle wie einen Marktplatz, eine Plattform, ein Portal oder Ähnliches den Fernabsatz von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gegenständen in Sendungen mit einem Wert von nicht mehr als 150 EUR unterstützen, behandelt, als wären sie selbst Empfänger und Lieferer dieser Gegenstände.
Unterstützt ein Steuerpflichtiger die i. g. Lieferung von Gegenständen durch einen nicht in der Gemeinschaft ansässigen Steuerpflichtigen an einen Nichtsteuerpflichtigen durch die Nutzung einer elektronischen Schnittstelle wie eines Marktplatzes, einer Plattform, eines Portals oder eines ähnlichen Instruments, so wird davon ausgegangen, dass der Steuerpflichtige, der die Lieferung unterstützt, diese Gegenstände selbst erhalten und geliefert hat. Beide Ansätze können jedoch bereits seit dem 1. Juli 2021 aufgrund der unmittelbaren Wirkung der europäischen Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung angewendet werden.