3.10.1 Die Verwaltungsauffassung
Rz. 129
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Das BMF erläutert seine Rechtsauffassung im Wesentlichen in Abschn. 3a.8.–3a.13. UStAE.
3.10.2 Beratungskonsequenzen aus der Verwaltungsauffassung
3.10.2.1 Persönlicher Anwendungsbereich
Rz. 130
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Hier greift das Mehrwertsteuerpaket; die Ortbestimmung ist ausschließlich im B2C-Bereich (vgl. Rz. 18) anzuwenden – und dort ausschließlich auf Drittlandskunden (Abschn. 3a.8. Nr. 1 UStAE). Hier ergeben sich – soweit ersichtlich – materiell keinerlei Änderungen im Vergleich zu § 3a Abs. 4, Abs. 3 UStG a. F.
Rz. 131
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Damit ist der B2B-Bereich (vgl. Rz. 18) ungeregelt; es greift der Auffangtatbestand des § 3a Abs. 2 UStG (Abschn. 3a.8. Nr. 3 UStAE). Dieser ist wortgleich mit der bisherigen Regelung für Katalogleistungen. Damit wird die Regelung, die § 3a Abs. 3 S. 1 und 2 UStG a. F. bislang für Katalogleistungen vorsah, im B2B-Bereich zum Regeltatbestand. Auch hier ergeben sich – soweit ersichtlich – materiell keinerlei Änderungen im Vergleich zu § 3a Abs. 4, Abs. 3 UStG a. F.
3.10.2.2 Sachlicher Anwendungsbereich
Rz. 132
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Insoweit ergeben sich keine Neuerungen; Abschn. 3a.9.–3a.13. UStAE übernehmen insoweit – wie schon das Einführungsschreiben des BMF vom 04.09.2009, Az: IV B 9 – S 7117/08/10001, 2009/0580334, BStBl I 2009, 1005, Rz. 59–109 – textlich im Wesentlichen unverändert die bisherigen Abschn. 39–39d UStR 2008.
3.10.3 Praktische Bedeutung der Vorschrift
Rz. 133
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Nachdem der B2B-Bereich auf § 3a Abs. 2 UStG ausgelagert wurde, stellt sich allerdings bei einigen Katalogleistungen schon die Frage, ob es realistisch ist, dass ein "Privatmann" diese Leistungen bezieht. Hinzu kommt, dass der "Private" seinen Wohnsitz oder Sitz außerhalb des Gemeinschaftsgebiets haben muss (vgl. Rz. 130 f.). M. E. läuft die Vorschrift in der Praxis weitgehend leer!
3.10.4 Besonderheiten der Franchiseverträge
Rz. 134
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Hinweis auf die Voraufl. zu diesem Buch, 3. Aufl. 2011, § 3a a. F. Kap. 3.8.
3.10.5 Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte: Die "bunte Vielfalt" der Leistungsortsbestimmung
Rz. 135
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Das FG Münster (Urteil vom 03.04.2014, Az: 5 K 2386/11 U, BFH/NV Datenbank, HI 6930673) hat zur Frage eines möglichen Leistungsaustauschs bei der Abmahnung von Wettbewerbern Folgendes erkannt:
„1) Der Aufwendungsersatzanspruch, den der Stpfl. einem Wettbewerber im Zusammenhang mit einer Abmahnung in Rechnung stellt, stellt kein Entgelt für eine Leistung i. S. v. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, sondern nicht umsatzsteuerbaren Schadensersatz dar. Ein Leistungsaustausch ist nicht gegeben, weil dem Abmahnungsempfänger kein verbrauchsfähiger Vorteil zugewendet wird.
2) Der Schadensersatzcharakter der Zahlung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Abmahnung überwiegend der Erzielung von Einnahmen dient und damit gem. § 8 Abs. 4 UWG rechtsmissbräuchlich ist.”
Das FG unternimmt insbesondere eine Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 16.01.2003 (V R 92/01, BStBl II 2003, 732). Der BFH wertete Aufwendungsersatzansprüche eines Abmahnvereins als umsatzsteuerbares Entgelt. Der Unterschied zum BFH-Fall soll nach Auffassung des FG Münster darin bestehen, dass Abmahnvereine im Unterschied zur Klägerin des Urteilsfalls selbst keinen Schaden erlitten. Das FG hat die Revision zum BFH zugelassen.
Zu weiteren Einzelfällen vgl. die Voraufl. zu diesem Buch, 3. Aufl. 2011, § 3a a. F. Kap. 3.7.3.2.
3.10.6 Telekommunikationsleistungen (§ 3a Abs. 4 S. 2 Nr. 11 UStG) mit Drittlandsbezug – Rechtslage vom 01.01.2011 bis zum 31.12.2014
Rz. 136
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Über den neuen § 3a Abs. 8 S. 2 UStG erhielt die vormalige Verwaltungsregelung zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung eine gesetzliche Grundlage. Das JStG 2010 regelte in der damals neuen Vorschrift ausdrücklich, dass diese B2C-Leistungen abweichend von § 3a Abs. 1 UStG als im Drittlandsgebiet ausgeführt zu behandeln sind, wenn die nämlichen Leistungen tatsächlich im Drittlandsgebiet genutzt oder ausgewertet werden (vgl. Rz. 156 ff.).
Zur Neuregelung ab dem 01.01.2015 s. u. Rz. 141 ff.
3.10.7 Zugang zu Wärme- und Kältenetzen (§ 3a Abs. 4 S. 2 Nr. 14 UStG) – Rechtslage seit dem 01.01.2011
Rz. 137
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Bis zum 31.12.2010 enthielt die Regelung des § 3a Abs. 4 S. 2 Nr. 14 UStG eine Ortsbestimmung für Leistungen an Nichtunternehmer (B2C) mit Wohnsitz im Drittland, die in der Gewährung des Zugangs zu Erdgas- und Elektrizitätsnetzen und Fernleitungen, der Übertragung oder Verteilung über diese Netze sowie anderer damit unmittelbar zusammenhängender sonstiger Leistungen bestanden.
Rz. 138
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Diese Ortsbestimmung wird ab dem 01.01.2011 auf die Gewährung des Zugangs zu Wärme- oder Kältenetzen erweitert.
Rz. 139
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EU-rechtlich beruht die Neuregelung auf Art. 59 Buchst. h MwStSystRL i. d. F. von Art. 1 Nr. 6 der RL 2009/162/EU des Rates vom 22.12.2009 (ABl. EU 2010 Nr. L 10 vom 15.01.2010, 14).
Rz. 140
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Zur Bestimmung des Orts bei der Lieferung von Wärme und Kälte vgl. die Kommentierung zu § 3g.
3.10.8 Neuregelung der E-Dienstleistungen ab 01.01.2015
Rz. 141
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Zum 01.01.2015 kommt das "Mehrwertsteuerpaket Teil II": die Besteuerung der elektronischen Dienstleistungen wird durch Einführung des "Mini-One-Stop-Shop – MOSS" für die leistungserbringenden Unternehmen erheblich vereinfacht (vgl. die Kommentierung zu § 18h).
3.10.8.1 Aufhebung von § 3a Abs. 4 S. 2 Nr. 11–13 UStG
Rz. 142
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Als Folgeänderung aus der Neuregelung des § 3a Abs. 5 UStG (vgl. Rz. 143 f.) werden § 3a Abs...